Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Kanton Mithland
Ich stelle heirmit den Verfassungsvorschlag für den Kanton Mithland vor:
ABSCHNITT I - Grundsätzliches
Art. 1 Grundlagen des Kantons
(1) Der Kanton Mithland bekennt sich zu der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia und den dort fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Staatsgewalt im Kanton Mithland geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.
Art. 2 Staatsgebiet und -symbole
(1) Der Kanton Mithland hat den blauen Adler auf weißen Grund als Kantonssymbol.
(2) Hauptstadt des Kantons ist St. Martiin.
(4) Sitz des Kantonsrates und des Kantonsparlaments ist St. Martiin.
(5) Die Kantonsfarben sind weiss und blau.
Art. 3 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.
Art. 4 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Mithlands, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als 14 Tagen in Alpinia haben und den Kanton Mithland seit mindestens 14 Tagen nicht gewechselt haben .
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Mithlands, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben und den Kanton Mithland seit mindestens 14 Tagen nicht gewechselt haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
ABSCHNITT II - Das Kantonsparlament
Art. 5 Allgemein
(1) Der Kanton Mithland wird durch das Kantonsparlament geleitet.
(2) Das Kantonsparlament besteht aus allen Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Mithland , soweit sie nach Art. 4 wahlberechtigt sind.
(3) Das Kantonsparlament wählt sich einen Vorsitzenden (Kantonsrat) auf 4 Monate, der den Kanton verwaltet, leitet und im Bundesparlament vertritt.
(4) Sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen in einem Kanton werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Es gibt keine Einschränkung des Abstimmungsgegenstandes, solange es nicht in dieser Verfassung anders geregelt ist. Näheres regelt ein Gesetz.
(5) Das Kantonsparlament tagt ständig.
Art. 6 Der Kantonsrat
(1) Der Kantonsrat leitet die Verwaltungsgeschäfte des Kantons Mithland.
(2) Der Kantonsrat hat das Recht, weitere Kantonsminister zu ernennen.
(3) Alle Minister und der Kantonsrat sind dem Kantonsparlament rechenschaftspflichtig.
(4) Der Kantonsrat kann eine Bürgerin oder einen Bürger seines Kantons damit beauftragen, ihn zu vertreten. Diese Vertretung kann in Abwesenheit des Kantonsrat auch durch das Kantonsparlament festgelegt werden.
Art. 7 Befugnisse des Kantons
(1) In den Kantonen gelten die Kantonssgesetze (Gesetze erlassen durch das Kantonsparlament).
(2) Bundesgesetze stehen über den Kantonssgesetzen und können ein Kantonsgesetz ersetzen.
(3) Ein Kantonssgesetz kann nicht ein Bundesgesetz ersetzen.
ABSCHNITT III – Judikative
Art. 8 Allgemeines
(1) Der Kanton Mithland erkennt in allen Dingen der Rechtssprechung die Urteile und Weisungen des Bundesgerichts an.
ABSCHNITT IV – Schlussbestimmungen
Art. 9 Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Mithlands im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz im Kanton Mithland hat.
Art. 10 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Kantons Mithland zu beschließen.
(2) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Mithlands in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde
So, eure Meinung dazu bitte!
2.12., 22:30h Edit: Habe die unten stehenden angesprochenen Änderungen bereits abgeändert.
ABSCHNITT I - Grundsätzliches
Art. 1 Grundlagen des Kantons
(1) Der Kanton Mithland bekennt sich zu der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia und den dort fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Staatsgewalt im Kanton Mithland geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.
Art. 2 Staatsgebiet und -symbole
(1) Der Kanton Mithland hat den blauen Adler auf weißen Grund als Kantonssymbol.
(2) Hauptstadt des Kantons ist St. Martiin.
(4) Sitz des Kantonsrates und des Kantonsparlaments ist St. Martiin.
(5) Die Kantonsfarben sind weiss und blau.
Art. 3 Rechtsbindung
(1) Die Bürger und die öffentliche Gewalt sind an die Verfassung und die übrige Rechtsordnung gebunden.
(2) Der öffentlichen Gewalt obliegt es, die Bedingungen dafür zu schaffen, dass Freiheit und Gleichheit des Einzelnen und der Gruppen, denen er angehört, real und wirksam sind, die Hindernisse zu beseitigen, die ihre volle Entfaltung verhindern oder erschweren, und die Teilnahme aller Bürger am politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu fördern.
(3) Die Verfassung gewährleistet den Grundsatz der Gesetzlichkeit, die Hierarchie der Normen, die Publizität der Normen, das Verbot der Rückwirkung von Strafbestimmungen, die Rechtssicherheit, die Haftung der öffentlichen Gewalt und das Willkürverbot.
Art. 4 Wahlen und Abstimmungen
(1) Wahlberechtigt sind alle Bürger Mithlands, die ihren Wohnsitz zum Wahlbeginn seit mehr als 14 Tagen in Alpinia haben und den Kanton Mithland seit mindestens 14 Tagen nicht gewechselt haben .
(2) Abstimmungsberechtigt sind alle Bewohner Mithlands, die ihren Wohnsitz zum Abstimmungsbeginn seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben und den Kanton Mithland seit mindestens 14 Tagen nicht gewechselt haben.
(3) Wahlen und Abstimmungen sind nur gültig, wenn sich mehr als ein Drittel der Stimmberechtigten beteiligt.
(4) Alle Wahlen und Abstimmungen sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim.
ABSCHNITT II - Das Kantonsparlament
Art. 5 Allgemein
(1) Der Kanton Mithland wird durch das Kantonsparlament geleitet.
(2) Das Kantonsparlament besteht aus allen Bürgerinnen und Bürgern des Kantons Mithland , soweit sie nach Art. 4 wahlberechtigt sind.
(3) Das Kantonsparlament wählt sich einen Vorsitzenden (Kantonsrat) auf 4 Monate, der den Kanton verwaltet, leitet und im Bundesparlament vertritt.
(4) Sämtliche Beschlüsse, Wahlen und Abstimmungen in einem Kanton werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Es gibt keine Einschränkung des Abstimmungsgegenstandes, solange es nicht in dieser Verfassung anders geregelt ist. Näheres regelt ein Gesetz.
(5) Das Kantonsparlament tagt ständig.
Art. 6 Der Kantonsrat
(1) Der Kantonsrat leitet die Verwaltungsgeschäfte des Kantons Mithland.
(2) Der Kantonsrat hat das Recht, weitere Kantonsminister zu ernennen.
(3) Alle Minister und der Kantonsrat sind dem Kantonsparlament rechenschaftspflichtig.
(4) Der Kantonsrat kann eine Bürgerin oder einen Bürger seines Kantons damit beauftragen, ihn zu vertreten. Diese Vertretung kann in Abwesenheit des Kantonsrat auch durch das Kantonsparlament festgelegt werden.
Art. 7 Befugnisse des Kantons
(1) In den Kantonen gelten die Kantonssgesetze (Gesetze erlassen durch das Kantonsparlament).
(2) Bundesgesetze stehen über den Kantonssgesetzen und können ein Kantonsgesetz ersetzen.
(3) Ein Kantonssgesetz kann nicht ein Bundesgesetz ersetzen.
ABSCHNITT III – Judikative
Art. 8 Allgemeines
(1) Der Kanton Mithland erkennt in allen Dingen der Rechtssprechung die Urteile und Weisungen des Bundesgerichts an.
ABSCHNITT IV – Schlussbestimmungen
Art. 9 Verschiedenes
(1) Ein Bewohner Mithlands im Sinne dieser Verfassung ist jeder, der seinen Wohnsitz im Kanton Mithland hat.
Art. 10 Änderungen und Gültigkeit der Verfassung
(1) Änderungen an dieser Verfassung sind durch Zweidrittelmehrheit der Bürgerinnen und Bürger des Kantons Mithland zu beschließen.
(2) Diese Verfassung verliert ihre Gültigkeit, sobald eine andere Verfassung in Kraft tritt, die durch das Volk Mithlands in freier Entscheidung in einer Volksabstimmung mit Zweidrittelmehrheit unter Beteiligung von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten beschlossen wurde
So, eure Meinung dazu bitte!
2.12., 22:30h Edit: Habe die unten stehenden angesprochenen Änderungen bereits abgeändert.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Ich bin zwar nicht Bürger, sage aber trotzdem gerne etwas dazu. 
Artikel 2 würde ich streichen lassen, da dies bereits durch die Bundesverfassung geregelt ist.
Artikel 3 sollte umbenannt werden. Der Kanton ist kein "Staat", kann also keine "Staatssymbole- und Gebiete" besitzen.
Artikel 4 ist fehl am Platze, da Sache des Bundes (auch wenn ein Verzicht erklärt wird).
Artikel 6 geht nicht konform mit der Bundesverfassung. Dort sind 14 Tage Mindestbürgerschaft Voraussetzung für das Wahlrecht.
Die Amtszeit in Artikel 7 halte ich für entschieden zu lang. Damit wären die Bürger gegenüber denen anderer Kantone im Nachteil. Ich gehe davon aus, dass zwei bis vier Monate im Normbereich sein werden.
Artikel 12 (2) sollte gestrichen oder zumindest angepasst werden. Man bedenke: 1. Es gibt keinen Artikel 35 und 2. Kann man mit dieser Regelung nicht einmal die Kantonssymbole anpassen.
Aber ansonsten ein guter Vorschlag für Mithland!

Artikel 2 würde ich streichen lassen, da dies bereits durch die Bundesverfassung geregelt ist.
Artikel 3 sollte umbenannt werden. Der Kanton ist kein "Staat", kann also keine "Staatssymbole- und Gebiete" besitzen.
Artikel 4 ist fehl am Platze, da Sache des Bundes (auch wenn ein Verzicht erklärt wird).
Artikel 6 geht nicht konform mit der Bundesverfassung. Dort sind 14 Tage Mindestbürgerschaft Voraussetzung für das Wahlrecht.
Die Amtszeit in Artikel 7 halte ich für entschieden zu lang. Damit wären die Bürger gegenüber denen anderer Kantone im Nachteil. Ich gehe davon aus, dass zwei bis vier Monate im Normbereich sein werden.
Artikel 12 (2) sollte gestrichen oder zumindest angepasst werden. Man bedenke: 1. Es gibt keinen Artikel 35 und 2. Kann man mit dieser Regelung nicht einmal die Kantonssymbole anpassen.
Aber ansonsten ein guter Vorschlag für Mithland!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Original von Clausi von Plausibel
Ich bin zwar nicht Bürger, sage aber trotzdem gerne etwas dazu.
Aber gern!
(Wenn man bedenkt, dass wahrscheinlich sonst gar keiner was sagen wird hier...
)
Zitat
Artikel 2 würde ich streichen lassen, da dies bereits durch die Bundesverfassung geregelt ist.
Den würd ich gern nochmal drin lassen, wenns nicht zu sehr stört. Der Kanton Mithland bekennt sich damit nämlich ausdrücklich zu diesen Rechten... oder stört es zu sehr?
Zitat
Artikel 3 sollte umbenannt werden. Der Kanton ist kein "Staat",
kann also keine "Staatssymbole- und Gebiete" besitzen.
Ok, mach ich.
Zitat
Artikel 4 ist fehl am Platze, da Sache des Bundes (auch wenn ein Verzicht erklärt wird).
Hmm.. jo, hast recht, muss nicht zwingend rein.
Zitat
Artikel 6 geht nicht konform mit der Bundesverfassung. Dort sind 14 Tage Mindestbürgerschaft Voraussetzung für das Wahlrecht.
Änder ich.
Zitat
Die Amtszeit in Artikel 7 halte ich für entschieden zu lang. Damit wären die Bürger gegenüber denen anderer Kantone im Nachteil. Ich gehe davon aus, dass zwei bis vier Monate im Normbereich sein werden.
Weiss nicht. Ich finde es gerade interessant, wenn hier ein wenig mehr Kontinuität ist. Und das würde eben ein Unterschied zu anderen Kantonen sein. Oder findest Du es absolut schlimm?
Zitat
Artikel 12 (2) sollte gestrichen oder zumindest angepasst werden. Man bedenke: 1. Es gibt keinen Artikel 35 und 2. Kann man mit dieser Regelung nicht einmal die Kantonssymbole anpassen.
Ok, wird gestrichen.
Zitat
Aber ansonsten ein guter Vorschlag für Mithland!
Danke.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
Original von Dr. Thasco
Zitat
Artikel 2 würde ich streichen lassen, da dies bereits durch die Bundesverfassung geregelt ist.
Den würd ich gern nochmal drin lassen, wenns nicht zu sehr stört. Der Kanton Mithland bekennt sich damit nämlich ausdrücklich zu diesen Rechten... oder stört es zu sehr?
Sagen wir mal so: Es wäre schlecht, wenn da "andere" Grundrechte als in der Bundesverfassung stehen würden. Rein rechtlich gesehen bricht Bundes- ja bekanntlich Kantonsrecht.
Zitat
Zitat
Die Amtszeit in Artikel 7 halte ich für entschieden zu lang. Damit wären die Bürger gegenüber denen anderer Kantone im Nachteil. Ich gehe davon aus, dass zwei bis vier Monate im Normbereich sein werden.
Weiss nicht. Ich finde es gerade interessant, wenn hier ein wenig mehr Kontinuität ist. Und das würde eben ein Unterschied zu anderen Kantonen sein. Oder findest Du es absolut schlimm?
Ich finde es zu allererst neubürgerfeindlich. Vor allem aber kann ich mir nicht vorstellen, dass solch eine Amtszeit der realen entspricht. Denn bisher war es bei fast Niemandem so (Parlamentarier ausgenommen), dass eine Amtszeit zuende geführt wurde. Bestes Beispiel bin ich wohl.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Da ist was dran...
Ach, weisste was, ich ändern das um. Wenn man mal was längeres will, kann man das ja eh per Volksabstimmung dann angehn (wobei das wahrscheinlich schwerer wird, aber egal). Ok, aktuelle Verfassung dann obig.
Ach, weisste was, ich ändern das um. Wenn man mal was längeres will, kann man das ja eh per Volksabstimmung dann angehn (wobei das wahrscheinlich schwerer wird, aber egal). Ok, aktuelle Verfassung dann obig.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Mittwoch, 18. Februar 2026, 00:19
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