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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Clausi I. von Alpinia

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Dienstag, 2. Dezember 2003, 20:08

Beschlussantrag: Vertragsaufkündigung Hedonesia

Sehr geehrtes Sekretariat,

ich bringe folgenden -eiligen - Beschlussantrag ein und bitte um Bearbeitung:

Zitat

Die Demokratische Republik Alpinia kündigt hiermit den Grundsatzvertrag mit der Republik Hedonesia.

Die Grundlagen, die für einen solchen Vertrag geboten sind, bestehen nicht mehr. Der Vertrag wurde von beiden Seiten in seiner Gänze nicht erfüllt und hat somit seine Daseinsberechtigugn verloren.

Die Demokratische Republik Alpinia versichert, dass sie die diplomatische Kontakte zur Republik Hedonesia weiterhin bestehen lassen wird.

Anlage:

Zitat

Grundsatzvertrag zwischen der Demokratischen Republik Alpinia und der Republik Hedonesia

In diesem Vertrag werden die grundsätzlichen Beziehungen der Vertragspartner festgelegt. Ziel ist eine freundschaftliches Miteinander und die Prävention von Konflikten durch Diplomatie, nicht Agression.

§1 Durch diesen Vertrag erkennen beide unterzeichnende Nationen sich gegenseitig als existent an, und beglaubigen, das sie das Gebiet des jeweils anderen Staates nicht mit militärischen Mitteln angreifen, beziehungsweise eine dritte Partei bei einem Angriff gegen den jeweils anderen Staat nicht unterstützen werden.

§2 Dieses Abkommen verpflichtet keine der unterzeichnenden Nationen, Hilfshandlungen im Angriffsfall eines Dritten einzuräumen. Sämtliche solidarische Aktionen und Spenden basieren auf freiwilliger Basis.

§3 Beide Seiten bemühen sich, mögliche Differenzen auf der Basis von friedlichen Verhandlungen zu schlichten. Sollte dies nicht die gewünschten Erfolge bringen, so kann ein(e) dritte® – von beiden Seiten anerkannte – Gemeinschaft oder Staat zur Lösungsfindung oder Beratung/Schlichtung angerufen werden.

§4 Durch Unterzeichnung dieses Übereinkommens erkennen beide Staaten an, das auf dem Gebiet der jeweils anderen Nation keinerlei Aktivitäten von Geheimdiensten oder ähnlichen zulässig sind, die auf offensive, nicht gewünschte Spionage hindeuten können. Sollte hiergegen verstoßen werden, so erlischt der gesamte Vertrag. Das Erlöschen ist durch ein internationales Gericht zu bestätigen, sollte einer der Vertragspartner dies wünschen.

§5 Diplomatische Beziehungen werden aufgenommen und soweit möglich werden Botschafter ausgetauscht. Die Botschafter besitzen diplomatische Immunität. Das Botschaftsgelände wird dem Vertragspartner als Staatsgebiet überschrieben, dort gelten Recht und Gesetz des jeweiligen Vertragspartners.

§6 Dieser Vertrag Bedarf der Zustimmung der verantwortlichen Institution beider Nationen. Der Vertrag tritt nach beidseitiger Unterzeichnung und Austausch in Kraft.

§7 Der Vertrag ist unbefristet gültig, kann jedoch mit einer Kündigungsfrist von einem Monat jederzeit durch einen Vertragspartner aufgelöst werden. Anschließend stehen sich beide Staaten als neutral gegenüber.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia