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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

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Donnerstag, 8. Mai 2003, 15:53

Verfassung der freien Stadt Volkby

Verfassung der Freien Stadt Volkby

Artikel 1 - Grundrechte
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung des Staates. Der Staat garantiert deshalb die unverletzlichen und Rechte des Menschen, die für politische Ordnung, Bürgerfrieden und Gerechtigkeit grundlegend sind.
(2) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine Grenze in der Treue zur Verfassung. Verfassungsfeindliche Aktivitäten sind dadurch nicht gedeckt.
(3) Das Kommunikationsgeheimnis und die Privatsphäre jedes einzelnen sind gewährleistet. Ausnahmen aus besonderem Grund können nur von einem Richter und aufgrund eines Gesetzes erfolgen.
(4) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Artikel 2 - Staat
(1) Der offizielle Name des Staates lautet "Freie Stadt Volkby", kurz Volkby.
(2) Die Nationalfarben der Stadt sind gelb und rot.

Artikel 3 - Der Baron
(1) Der Baron von Volkby ist Staatsoberhaupt auf Lebenszeit.
(2) Der Baron nimmt repräsentative, teillegislative und organisatorische Aufgaben wahr.
(3) Der Baron übt das Begnadigungsrecht aus.
(4) Der Baron hat das Recht der Gesetzinitiative.
(5) Ein beschlossenes Gesetz bedarf der Unterschrift des Barons, um Gültigkeit zu erlangen. Sollte er die Unterschrift verweigern, so wird das Gesetz nicht rechtsgültig. Der Baron muss seine Verweigerung begründen.
(6) Der Baron unterzeichnet und ratifiziert Verträge mit dem Ausland, die dadurch ihre Güligkeit errhalten. Er hat hierbei suspensives Veto.
(7) Die Regierung spricht sich bei Themen der inneren und äußeren Sicherheit mit dem Baron ab.

Artikel 4 - Die Volkskammer
(1) Die Volkskammer ist die Legislative des Staates. Jeder Gesetzesentwurf oder -vorschlag wird von der Volkskammer geprüft und beraten, um zur Verabschiedung zu gelangen.
(2) Alle Bürger der Stadt Volkby, die seit mindestens drei Wochen ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Volkby haben, sind in der Volkskammer stimmberechtigt.
(3) Die Mitglieder der Volkskammer wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Volkskammervorsitzenden, der die Sitzungen leitet. Dieser übt das Hausrecht im Volkskammergebäude aus.
(4) Der Baron ist nicht Mitglied der Volkskammer.

Artikel 5 - Regierung
(1) Der Kanzler führt die Verwaltungsgeschäfte zusammen mit den Ministern. Zusammen obliegt ihnen die Vollziehung der Gesetze.
(2) Der Kanzler wird vom Baron auf Vorschlag der Volkskammer ernannt. Die Volkskammer kann mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen dem Kanzler das Vertrauen entziehen. Der Baron muß dann einen neuen Kanzler ernennen.
(3) Der Kanzler hat das Verordnungsrecht innerhalb der Regierung. Die Verordnungen werden von den für ihre Vollziehung zuständigen Ministern gegengezeichnet.
(4) Dem Kanzler obliegt die Koordinierung der Regierungspolitik. Er besitzt die Richtlinienkompetenz innerhalb der Regierung.
(5) Die Minister sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Verwaltung ihres Ressorts zuständig.
(6) Die Minister werden vom Kanzler vorgeschlagen und vom Baron ernannt. Sie können jederzeit auf Bitten des Kanzlers vom Baron ersetzt werden. Der Baron kann hierbei eine Begründung einfordern, die auf sein Verlangen öffentlich zu machen ist. Sollte diese nicht schlüssig sein, kann der Baron die Ersetzung ablehnen.

Artikel 6 - Gesetzgebung
(1) Gesetzesvorlagen werden vom Baron, den Mitgliedern der Volkskammer oder den Regierungsmitgliedern eingebracht.
(2) Gesetze werden von der Volkskammer mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
(3) Diese Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, welches den Inhalt der Verfassung ausdrücklich ergänzt. Die Verfassung darf in ihrem Wesensgehalt nicht verändert werden.
(4) Verfassungsändernde Gesetze bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Volkskammer.

Artikel 7 - Justiz und Rechtssprechung
(1) Die Justiz ist von der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt unabhängig. Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
(2) Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich.
(3) Die Verfahrensordnung des Gerichtshofes wird per Gesetz festgelegt.
(4) Der oberste Richter (Praetor maximus) wird von der Volkskammer in freier, gleicher und geheimer Wahl auf fünf Monate gewählt.
(5) Zu Prozessen werden 2 Schöffen zufällig aus dem Volk ausgewählt. Diese beiden dürfen nicht befangen sein und werden für die Dauer des Prozesses vereidigt.
(7) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde, ausser es handelt sich um ein Verbrechen wie versuchter oder ausgeführter Mord, Totschlag, schwerer Raub oder Diebstahl sowie Landesverrat oder wenn dies gesetzlich anders bestimmt ist.

Verkündet am 8.5.2003 von Baron Jakob von Volkby