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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

James Tiberius Tres

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Freitag, 30. Mai 2003, 19:44

Wirtschaftsgesetz

Vorschlag des Wirtschaftssenators

Wirtschaftsgesetz (WiG)

§ 1 Grundlagen
(1) Gegenstand dieses Gesetzes sind die Bestimmungen für gewerbliche Tätigkeit.
(2) Gewerbliche Tätigkeit ist jede regelmäßig auf die Erzielung von Gewinnen gerichtete Tätigkeit.
(3) Die Ausübung gewerblicher Tätigkeit ist nur im Rahmen einer Firma zulässig.
(4) Firmen sind voll geschäftsfähige unbd rechtsfähige Personen.
(5) Der Staat kann für staatstragende, gefährliche oder schützenswerte Bereiche besondere Gründungsvoraussetzungen bestimmen.

§ 2 Firmengründung
(1) Die Gründung einer Firma ist jedem Bürger möglich, sofern ihm dieses Recht nicht durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil entzogen wurde.
(2) Eine Firmengründung erfolgt durch Meldung im Gewerbeamt.
(3) Bei der Gründung einer Firma muss der Name der Firma, der Ort des Firmensitzes, der Firmenzweck, die Branche, der Firmentyp und die Gesellschaftsform festgelegt werden.
(4) Der Name einer Firma darf dem Firmenzweck nicht widersprechen.
(5) Bei Gründung einer Firma muss eine Webpage der Firma angegeben werden, die mindestens die Angaben aus Absatz 3 enthält.

§ 3 Firmenauflösung
(1) Eine Firma kann durch Beschluss der Mehrheit der Anteile der Besitzer aufgelöst werden.
(2) Eine Firma kann auf Grund eines rechtskräftigen Gerichtsurteils vom Wirtschaftsminister aufgelöst werden.
(3) Stirbt ein Besitzer einer Gesellschaft und hat dieser keine andere Bestimmung hinterlassen, so werden seine Anteile auf die noch lebenden Besitzer entsprechend ihren bestehenden Anteilen aufgeteilt.
(4) Stirbt der letzte Besitzer einer Firma und hat dieser keine andere Bestimmung hinterlassen, so wird die Firma aufgelöst und die nach Befriedigung der Verbindlichkeiten übrig bleibenden Vermögenswerte fallen an den Staat.
(5) Bei Firmenauflösung müssen aus dem Firmenvermögen zunächst alle Verbindlichkeiten der Firma bedient werden. Die übrigen Vermögenswerte werden an die Besitzer entsprechend ihren Anteilen verteilt.
(6) Die Firmenauflösung bewirkt die Löschung aus dem Firmenverzeichnis.

§ 4 Angestellte
(1) Eine Firma kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Angestellte beschäftigen.
(2) Angestellte erhalten ein Gehalt, das wöchentlich ausbezahlt wird. Das Gehalt muss mindestens die staatlich festgelegte Höhe des Mindestgehalts betragen.
(3) Alle Angestellte und Ihre Aufgaben werden auf der Webseite der Firma aufgelistet.


§ 5 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
(1) Jede Firma ohne Bestimmung der Gesellschaftsform ist eine GbR.
(2) Die Webpage einer GbR muss folgende zusätzliche Angaben enthalten:
a) die Namen der Gesellschafter
b) Beschränkung von Befugnissen auf einzelne Gesellschafter
c) eine Liste der Angestellten
(3) Eine GbR kann einen oder mehrere Gesellschafter haben.
(4) Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten der Firma.
(5) Alle Gesellschafter einer GbR haften mit ihrem gesamten geschäftlichen und privaten Vermögen.
(6) Alle Gesellschafter können einzeln im Namen der Firma handeln, sofern dies nicht im Gesellschaftervertrag anders geregelt ist.

§ 6 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
(1) Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss in ihrem Namen als solche bezeichnet werden. Dies ist auch durch Anfügen der Abkürzung GmbH möglich.
(2) Bei Gründung einer GmbH muss eine Firma ein Stammkapital von mindestens 20.000 Talern besitzen.
(3) Bei der Gründung der GmbH werden folgende Vereinbarungen im Gesellschaftervertrag festgelegt:
a) die Höhe des Stammkapitals
b) die Namen der Gesellschafter
c) die Höhe des Betrags der Einlagen der einzelnen Gesellschafter
d) der prozentuale Anteil der Gesellschafter an der Firma
e) die Anzahl und die Aufteilung der Befugnisse der Geschäftsführer
(4) Der Gesellschaftervertrag muss auf der Webseite veröffentlicht werden.
(5) Jeder Gesellschafter leistet eine Einlage, die insgesammt das Stammkapital der GmbH bilden.
(6) Ein Gesellschafter kann seine Anteile nur mit Zustimmung der anderen Gesellschafter verkaufen. Die bestehenden Gesellschafter haben ein Vorkaufsrecht.
(7) Die Gesellschafter einer GmbH haften nur mit ihrer Einlage in die Firma, außer sie haben mutwillig oder schwer fahrlässig gegen Gesetze verstoßen.
(8) Die Gesellschafter haben Anspruch auf Auszahlung der entstehenden Gewinne, können jedoch auf der Gesellschafterversammlung durch Mehrheitsbeschluss auf die Auszahlung ganz oder teilweise verzichten.
(9) Eine GmbH muss einen bis drei Geschäftsführer bestimmen.
(10) Geschäftsführer können jederzeit mit der Mehrheit der Stimmen der Gesellschafterversammlung von ihrem Amt entbunden werden.
(11) Nur Geschäftsführer sind zur Führung von Geschäften im Namen der Firma berechtigt.
(12) Die Geschäftsführung muss mindestens einmal pro vier Monate eine ordentliche Gesellschafterversammlung einberufen.
(13) Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung wird veranstaltet, wenn mindestens 30% der Anzahl der Gesellschafter eine Versammlung wünschen.
(14) Jeder Gesellschafter ist berechtigt Tagesordnungspunkte für die nächste Gesellschafterversammlung zu beantragen.
(15) Die Gesellschafterversammlung muss mindestens eine Woche vorher inklusive der Tagesordnung per E-Mail angekündigt werden.
(16) Eine Gesellschafterversammlung ist nur bei Teilnahme von mindestens 50% der Anteile beschlussfähig. Kommt dies nicht zustande, wird ein neuer Termin mindestens eine Woche später anberaumt und wiederum per E-Mail angekündigt. Kommen dann wieder keine 50% der Anteile zustande, so ist die Versammlung trotzdem beschlussfähig.
(17) Bei Abstimmungen haben die Gesellschafter Stimmen entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil.
(18) Auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung muss von den Geschäftsführern die aktuelle Bilanz der Firma zur Genehmigung vorgelegt werden.
(19) Auf der ordentlichen Gesellschafterversammlung müssen die Geschäftsführer einen Geschäftsplan für die kommende Viermonatsperiode vorlegen und genehmigen lassen.
(20) Die Gesellschaftsversammlung kann einstimmig Änderungen des Gesellschaftervertrags beschließen.
(21) Alle Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden in einem Protokoll verzeichnet und dieses wird auf der Webseite der Firma veröffentlicht.

§ 7 Aktiengesellschaft (AG)
(1) Eine Aktiengesellschaft muss in ihrem Namen als solche bezeichnet werden. Dies ist auch durch Anfügen der Abkürzung AG möglich.
(2) Zur Gründung einer AG muss eine Firma ein Stammkapital von 50.000 Talern besitzen.
(3) Das Stammkapital ist in Anteilsscheine (Aktien) aufgeteilt.
(4) Aktien sind nicht an Personen gebunden und können frei gehandelt werden.
(5) Bei der Gründung der AG werden folgende Vereinbarungen im AG-Vertrag festgelegt:
a) die Höhe des Stammkapitals
b) die Zahl der Aktien
(6) Der AG-Vertrag muss auf der Webseite veröffentlicht werden.
(7) Der Aufsichtsrat der AG muss mindestens einmal alle vier Monate eine ordentliche Vollversammlung einberufen.
(8) In der Vollversammlung hat jede Aktie eine Stimme.
(9) Auf der Vollversammlung muss der Vorstand eine Bilanz der vergangenen 4 Monate vorlegen, der von den versammelten Anteilseignern genehmigt werdenn muss.
(10) Auf der Vollversammlung wählen die Anteilseigner den Aufsichtsrat.
(11) Auf der Vollversammlung wird beschlossen, welche Dividende pro Anteilsschein ausgeschüttet wird.
(12) Auf der Vollversammlung können Kapitalerhöhungen für eine bestimmte Anzahl neuer Anteilsscheine in einem bestimmten Preisintervall genehmigt werden.
(13) Der Vorstand der AG wird vom Aufsichtsrat gewählt. Vorstand und Aufsichtsrat dürfen nicht in Personalunion ausgeübt werden.
(14) Der Aufsichtsrat kann jederzeit den Vorstand entlassen.
(15) Der Vorstand ist allein zur Führung der Geschäfte berechtigt.
(16) Alle vom Vorstand durchgeführten Geschäfte müssen dem Aufsichtsrat zur Prüfung zur Kenntnis gebracht werden.
(17) Kapitalerhöhungen dienen der Beschaffung liquider Mittel.
(18) Bei Kapitalerhöhungen werden neue Anteilsscheine (Aktien) zum Verkauf angeboten.
(19) Eine Kapitalerhöhung muss vorab von der Vollversammlung genehmigt werden.
(20) Eine Kapitalerhöhung muss eine Woche vor der Herausgabe angekündigt werden.
(21) Der Verkaufskurs wird am Tag vor der Herausgabe endgültig festgelegt.

§ 7 Einleitung eines Insolvenzverfahrens
(1) Überschreiten die Verbindlichkeiten einer Firma ihr Stammkapital, so ist sie verpflichtet ihre Insolvenz dem Wirtschaftsministerium zu melden.
(2) Ein Insolvenzverfahren kann auch von einem Gläubiger bei Gericht beantragt werden.
(3) Bei Feststellung einer Insolvenz ist zu prüfen, ob diese von Geschäftsführern der Firma verbrecherisch herbeigeführt wurde.
(4) Das Wirtschaftsministerium setzt einen Insolvenzverwalter ein.
(5) Der Insolvenzverwalter verhandelt mit den Gläubigern über Forderungsverzichte.
(6) Der Insolvenzverwalter kann Vermögenswerte der Firma verkaufen oder versteigern und den erzielten Verkaufserlös an die Gläubiger ausbezahlen.
(7) Der Insolvenzverwalter kann einen Geschäftsführer einsetzen.
(8) Der Insolvenzverwalter kann der Firma Auflagen für ihre Geschäfte auferlegen.
(9) Das Insolvenzverfahren scheitert, wenn keine Einigung mit den Gläubigern möglich ist.
(10) Nach Erklärung des Scheiterns werden alle Vermögenswerte der Firma verkauft oder versteigert.
(11) Der Erlös der Versteigerung wird an die Gläubiger entsprechend des Anteils der Forderungen verteilt.

§ 8 Gültigkeitsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des Gesetzes treten mit Verkündigung in Kraft.
(2) Die einzelnen Bestimmungen werden mit Vorliegen der zur Durchführung notwendigen technischen Voraussetzungen gültig.




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2

Samstag, 31. Mai 2003, 23:23

Danke, Herr Tres.
Ich eröffne nun die offene Diskussion.
Tot?!

Joshua Sendler

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3

Sonntag, 1. Juni 2003, 01:13

:ok: nichts einzuwenden

Zitat

When all else fails, read the directions.

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4

Sonntag, 1. Juni 2003, 01:29

mir geht es ähnlich! :ok:
Tot?!

Joshua Sendler

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5

Sonntag, 1. Juni 2003, 16:29

da brauch ich mal ein bisschen Zeit für...

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6

Freitag, 4. Juli 2003, 00:41

Werte Volkskammerabgeordnete, wir müßten dieses Thema nun endlich mal klären! 8)
Tot?!

Joshua Sendler

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7

Samstag, 5. Juli 2003, 00:10

Was ist mit der Wirtschaftsordnung, sollte die nicht auch mit in das Gesetz rein?

Zitat

When all else fails, read the directions.

James Tiberius Tres

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8

Samstag, 5. Juli 2003, 00:47

Zitat

Original von Adam Dreistein
Was ist mit der Wirtschaftsordnung, sollte die nicht auch mit in das Gesetz rein?


Was meinen Sie mit Wirtschaftsordnung?

Joshua Sendler

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9

Samstag, 5. Juli 2003, 01:05

Freie Marktwirtschaft, Liberalismus, Neoliberalismus, Ordoliberalismus, Neomerkantilismus, Merkantilismus, soziale Marktwirtschaft, Grüne Marktwirtschaft, sozial-ökologische Marktwirtschaft, sozialistische Marktwirtschaft, Planwirtschaft und Zentralverwaltungswirtschaft, usw.

Zitat

When all else fails, read the directions.

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10

Dienstag, 8. Juli 2003, 00:15

Darf ich nun zur Abstimmung überschreiten? Oder hat noch jemand etwas dazu zu äußern, dann solle er das mal schleunigst tun...
Tot?!