§1 Vereine
(1) Die Gründung von Vereinen ist frei.
(2) Die Ziele von Vereinen dürfen sich nicht gegen die Verfassung richten.
§2 Gründung von Vereinen
(1) Vereinsgründungen sind beim Ordnungsamt zu beantragen. Im Antrag enthalten sein müssen Name des Vereins, eventuelle Kurzbezeichnung und Gründer.
(2) Nach der Gründung hat der Verein einen Monat Zeit, 3 Mitglieder zu sammeln, eine Satzung und eine Internetpräsenz zu erstellen, die die Satzung enthält. Schafft er dies nicht, verliert er Seine Rechtsstellung als Verein.
§3 Satzungsvorschriften
(1) Die Satzung muss Name, Kurzbezeichnung und Sitz des Vereins enthalten.
(2) Evtl. bestehende Mitgliedsbeiträge müssen in der Satzung deklariert sein.
(3) Entlassungs- bzw. Austrittsgebühren sind unzulässig.
§4 Verbot von Vereinen
Vereine können auf Antrag des Innenministers, durch das Parlament verboten werden, wenn sich Ihre Ziele gegen die Verfassung richten.
§5 Sonstiges
(1) Werden die in §2,2 genannten Vorraussetzungen für länger als einen Monat nicht erfüllt, verliert er den Status als Verein.
(2) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nicht versteuert werden.
(3) Das Vermögen von verbotenen Vereinen fällt an den Staat.
(4) Der Verein kann unter seinem Namen anklagen und verklagt werden.
§6 Ausnahmeregelungen
(1) Der Innenminister kann per Erlass Ausnahmen von diesem Gesetz für einzelne Vereine anordnen. Der Erlass kann jederzeit unter Angabe von Gründen widerrufen werden. Gegen Ausnahmeregelungen kann der Rechtsweg eingelegt werden.
(2) Vereine, die zum Zwecke der Beteiligung an sportlichen Mannschaftswettkämpfen gegründet wurden, müssen nur 2 Mitglieder haben.