Aussenpolitikgesetz der Freien Stadt Volkby
§1 - Neutralitätsverpflichtung
Die Freie Stadt Volkby ist politisch und militärisch neutral - alle aussenpolitischen Bestrebungen richten sich danach aus, diese Neutralität zu wahren
§2 - Anerkennung von Staaten
(1) Jeder Staat, der es wünscht, wird mit der Zustimmung des Barons von der Freien Stadt Volkby mit seinem politischen System, und den bei Aufnahme der Kontakte geltenden territorialen Verhältnissen, als souveräner Staat anerkannt.
(2) Die Freie Stadt Volkby hält sich aus allen innenpolitischen Abläufen anderer Staaten raus und behält sich auch jeglicher Einmischung anderer Staaten in die innenpolitischen Abläufe der Freien Stadt Volkby vor.
§3 - Aufnahme diplomatischer Beziehungen
(1) Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen stellen den Grundstein der zwischenstaatlichen Kommunikation dar.
(2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen zu anderen Staaten ist nicht verpflichtend.
(3) Die Freie Stadt Volkby behält sich vor, die Beziehungen zu anderen Staaten nach eigenen Gesichtspunkten zu bewerten und zu klassifizieren.
§4- Verträge u. Bündnisse
(1) Bei Staaten, mit denen die Freie Stadt Volkby diplomatische Beziehungen pflegt bestreben wir den Erhalt des Friedens und die Festigung der Freundschaft durch Verträge und Bündnisse.
(2) Mit Staaten ohne diplomatischen Kontakt zur Freien Stadt Volkby schließen wir keine Verträge oder Bündnisse.
(3) Verträge und Bündnisse weden vom Aussenminister oder dem Baron eingebracht. Mit der Unterzeichnung durch den Baron erhalten sie ihre Gültigkeit. Er entscheidet auch mit wem Verträge und Bündnisse abgeschlossen werden.
§5 - Diplomaten: Gesandte und Botschafter
(1) Als Gesandter gilt, wer Vertreter eines anerkannten Staates ist, mit dem keine weiteren diplomatischen Beziehungen bestehen, oder wer Staaten vertritt, zu denen diplomatische Beziehungen
bestehen, aber von seiner Regierung nicht als Botschafter benannt wurde. Gesandte erhalten für den Zeitraum ihrer Tätigkeit als Gesandter diplomatische Immunität.
(2) Als Botschafter gilt, wer Vertreter eines anerkannten Staates ist, zu dem diplomatische Beziehungen bestehen und von seiner Regierung als Botschafter oder dauerhafter Vertreter seines Landes benannt wurde. Botschafter und ihre Mitarbeiter geniessen während ihrer Amtszeit Immunität und Indemnität.
(3) Sollte sich ein Diplomat nach volkbyschem Recht strafbar gemacht haben, kann er vom Aussenministerium oder vom Baron das Vertrauen entzogen bekommen und ausgewiesen werden.
(4) Ferner können Diplomaten des Landes verwiesen werden, wenn die Freie Stadt Volkby in einem ernsten Konflikt mit dem betreffenden Staat steht.
§6 - Pflege der diplomatischen Beziehungen
Die diplomatischen Beziehungen werden durch das Aussenministerium und den jeweiligen Botschafter bzw. diplomatischen Vertreter gepflegt und überwacht. Die Ernennung von Botschaftern obliegt dem Aussenminister und dem Baron.