Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Parteiengesetz
Ich möchte einen Gesetzesvorschlag bezüglich eines Parteiengesetzes machen.
Tot?!
Parteiengesetz der Freien Stadt Volkby
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(3) Jeder Bürger der Freien Stadt Volkby darf einer Partei beitreten.
(4) Jeder Bürger, der seit mindestens 3 Wochen die volkbysche Staatsbürgerschaft hat, darf eine Partei gründen.
(5) Die Gründung mehrerer Parteien und/oder die Mitgliedschaft in mehreren Parteien ist nicht zulässig.
§ 2 Begriff der Partei
(1) Eine Partei besteht aus mindestens einemi Mitglied.
(2) Der Vorstand wird mindestens zweimal im Jahr geheim gewählt.
(3) Eine Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.
(4) Eine neugegründete Vereinigung verliert mit sofortiger Wirkung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn ihr Name oder ihre Beschreibung und ggf. ihre Satzung oder ihr Programm kein ernsthaftes Bestreben zeigen, an der politischen Willensbildung dauerhaft mitzuwirken.
(5) Eine neugegründete Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn die Punkte (1) - (3) nicht innerhalb von einem Monat nach der Gründung erfüllt sind.
(6) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn die Punkte (1) - (3) für länger als einen Monat nicht eingehalten werden können.
§ 3 Name
Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
§ 4 Satzung und Programm
Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über Namen sowie Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Der Vorstand der Partei entscheidet frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
(2) Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(4) Über den Ausschluß entscheidet das Gericht. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Gerichts ausschließen.
§ 6 Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
§ 7 Gültigkeit
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
(2) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.
(3) Jeder Bürger der Freien Stadt Volkby darf einer Partei beitreten.
(4) Jeder Bürger, der seit mindestens 3 Wochen die volkbysche Staatsbürgerschaft hat, darf eine Partei gründen.
(5) Die Gründung mehrerer Parteien und/oder die Mitgliedschaft in mehreren Parteien ist nicht zulässig.
§ 2 Begriff der Partei
(1) Eine Partei besteht aus mindestens einemi Mitglied.
(2) Der Vorstand wird mindestens zweimal im Jahr geheim gewählt.
(3) Eine Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben.
(4) Eine neugegründete Vereinigung verliert mit sofortiger Wirkung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn ihr Name oder ihre Beschreibung und ggf. ihre Satzung oder ihr Programm kein ernsthaftes Bestreben zeigen, an der politischen Willensbildung dauerhaft mitzuwirken.
(5) Eine neugegründete Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn die Punkte (1) - (3) nicht innerhalb von einem Monat nach der Gründung erfüllt sind.
(6) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn die Punkte (1) - (3) für länger als einen Monat nicht eingehalten werden können.
§ 3 Name
Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.
§ 4 Satzung und Programm
Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über Namen sowie Kurzbezeichnung, Sitz und Tätigkeitsgebiet der Partei.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Der Vorstand der Partei entscheidet frei über die Aufnahme von Mitgliedern. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden. Allgemeine, auch befristete Aufnahmesperren sind nicht zulässig. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.
(2) Das Mitglied ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt.
(3) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(4) Über den Ausschluß entscheidet das Gericht. Die Entscheidungen sind schriftlich zu begründen. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Vorstand der Partei oder eines Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Gerichts ausschließen.
§ 6 Aktiv- und Passivlegitimation
Die Partei kann unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.
§ 7 Gültigkeit
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Tot?!
Hört sich gut an!
Zitat
When all else fails, read the directions.
Zitat
Original von Florian von Bernhard
§ 1 Verfassungsrechtliche Stellung und Aufgaben der Parteien
(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.
Das widerspricht völlig dem bisherigen Verständnis von Partein in Volkby. Genauer gesagt gibt es überhaupt keine Pateien in Volkby, sondern nur politische Vereine. Parteien im Sinne dieses Gesetz sind auch völlig unnötig und widersprechen dem Ansatz der direkten Demokratie.
Zitat
Original von Adam Dreistein
Hört sich gut an!
schließe mich an!
Zitat
When all else fails, read the directions.
Zitat
Original von Florian von Bernhard
Herr Tres, posten Sie bitte einen Gegenvorschlag... :ok:
Der Gegenvorschlag steht hier
Freitag, 27. Juni 2025, 02:46
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