Gemäß §4 (3) AuPG erkläre ich den Beitritt der Freien Stadt Volkby zur UVNO. Da dieser Beitritt keine Auswirkungen aus Verfassungen oder sonstige Gesetze der Freien Stadt Volkby hat, ist eine Zustimmung der Volkskammer nach ansicht des Palastsekretariats nicht notwendig.
Sollte die Bürgerschaft anderer Aufassung sein, so steht ihr der Rechtsweg natürlich frei.