Markenschutzgesetz (MaSG)
§1 Recht auf Markenschutz
Jeder Bürger und jedes zugelassene Unternehmen der Freien Stadt Volkby hat das Recht, beim Patent- und Markenamt ein Wort oder einen sonstigen Begriff als Markenzeichen registrieren zu lassen. Diese Registrierung ist kostenlos und kann nur verweigert werden, falls der Begriff bereits allgemein gebräuchlich ist.
§2 Schutz des Markennamnes
Durch die Registrierung wird der Registrierende zum Alleininhaber an den Rechten zur kommerziellen Verwertung des Markennamens. Jede kommerzielle Verwendung, die nicht ausdrücklich vom Inhaber der Markenrechte genehmigt wurde, ist unzulässig, strafbar und hat Schadenersatzansprüche seitens des Markeninhabers zur Folge.
§3 Verfallen der Marke
Falls der Markeninhaber den Markennamen nicht innerhalb von zwei Monaten kommerziell verwendet oder über einen Zeitraum von vier Monaten nicht kommerziell verwendet, verfällt das Recht am Markennnamen, und die Registrierung wird ungültig.
§4 Gültigkeit
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündigung in Kraft.