Abgeordetengesetz
§1 Die Bürger der freien Stadt Volkby wählen sich in einer Volksabstimmung einen Abgeordneten, der es im Bundesparlament der Kantonsrepublik Alpinia vertritt.
§2 Wahlberechtigt sind alle Bürger, die seit mindestens drei Wochen ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt Volkby haben, sind in der Volkskammer stimmberechtigt.
§3 Der Abgeordnete muss Bürger Volkbys sein.
§4 Die Amtszeit des Abgeordnete beträgt zwei Monate. Wiederwahl ist möglich.
§5 Der Abgeordnete hat die Interessen Volkby zu vertreten. Er ist in seinen Entscheidungen im Bundesparlament frei und an keine Weisungen gebunden.
§6 Eine vorzeitige Abwahl des Abgeordneten ist nicht möglich. Bei Rücktritt, Tod oder Inaktivität des Abgeordneten über 14 Tage ohne Urlaubsmeldung ist eine sofortige Neuwahl abzuhalten.