Freundschaftsvertrag zwischen der Freien Stadt Volkby und dem Königreich Filder
§ 1
Die unterzeichnenden Nationen streben eine freundschaftliche Beziehung gegenüber dem Vertragspartner an.
§ 2
Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Gegenüber durch eine unterzeichnende Nation ist untersagt. Empfehlungen und Statements können jedoch abgegeben werden.
§ 3
Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um sich gegenseitig bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen Hilfe zu leisten.
§ 4
Bürger aus den unterzeichnenden Nationen können sich ohne Visumspflicht im Territorium des Gegenübers aufhalten.
§ 5
Personalkontrolle an der Grenze sowie auch im Territorium des Gegenübers ist möglich.
§ 6
Die Vertragspartner eine wirtschaftliche Zusammenarbeit in Betracht.
§ 7
Das Filderreich unterhält seine Botschaft in Alpinia in Volkby.
§ 8
Volkby unterhält eine Vertretung im Filderreich.
§ 9
Dieser Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Er ist unbefristet für die Unterzeichnenden gültig.
§ 10
Änderungen an diesem Vertrag können nur durch Zustimmung der Unterzeichnenden durchgeführt werden.