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Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 10. Dezember 2003, 11:22

Verfassung der Kantonsrepublik

VERFASSUNG DER KANTONSREPUBLIK ALPINIA
vom 05. Dezember 2003

Wir, die Völker der alpinischen Kantone auf Arethanien,
im Bewußtsein unserer Kulturgemeinschaft, bestrebt, die soziale Gerechtigkeit zu fördern, besorgt um die Hebung des allgemeinen Wohlstandes, entschlossen, die menschliche Freiheit zu retten, gewillt, den Frieden zu sichern,
haben beschlossen, uns unter dem Namen

KANTONSREPUBLIK ALPINIA

zu einem Bunde zusammenzuschließen, dessen Befugnisse in der vorliegenden Verfassung niedergelegt sind.

Kapitel I

GRUNDSÄTZE

Art. 1. (1) Die Kantonsrepublik Alpinia bekennt sich zu den allgemein anerkannten und in dieser Verfassung fest verankerten Grundrechten. Diese Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und bindend für alle staatliche Gewalt.
(2) Die Staatsgewalt geht vom Volk aus, welches diese Staatsgewalt direkt oder über Wahlen ausübt.
Art. 2. Alle Mitgliedstaaten des Bundes haben gleiche Rechte und gemeinsame Pflichten.
Art. 3. Der Bund verpflichtet sich zur Schaffung und Wahrung angemessener Lebensumstände für alle Lebensgenerationen.
Art. 4. Andere Staaten können in der Folge durch eine Ratifizierung dieser Verfassung dem Bunde beitreten. Ihrem Beitritt muß das Bundesparlament einstimmig zugestimmen.
Art. 5. Der Bund setzt gemeinsame Statuten für alle Angelegenheiten fest, welche mehr als einen Kanton betreffen.

GRUNDRECHTE

Art. 6. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Art. 7. Jeder hat das Recht auf Freiheit, Leben, Eigentum und Sicherheit.
Art. 8. Alle Bürger dürfen sich in Gesellschaften zusammen schließen, ihre Gründung ist frei. Durch richterlichen Beschluss als verfassungswidrig festgestellte Gesellschaften sind verboten.
Art. 9. Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt oder bevorzugt werden.
Art. 10. Die staatlichen Institutionen haben die Verwirklichung der Grundrechte und der Menschenrechte zu sichern.
Art. 11. Das Recht zu wählen und gewählt zu werden richtet sich nach der Dauer der Staatsbürgerschaft. Alle Bundesbürger, die ihren Wohnsitz seit mehr als vierzehn Tagen in Alpinia haben, sind wahlberechtigt.
Art. 12. Alle Wahlen und Abstimmungen zu staatlichen Organen des Bundes und der Kantone sind allgemein, gleich, frei, unmittelbar und geheim abzuhalten.

Kapitel II

DER BUND

Art. 13. Die Kantonsrepublik umfasst die urkundlich festgehaltenen Gebiete und Gewässer sowie deren Luftraum vom 12. November 2002 und aller weiteren urkundlich festgestellten Gebiete, die nach diesem Datum dem Bunde beigetreten sind.
Art. 14. Hauptstadt des Bundes ist Rantaplan.
Art. 15. Sitz des Staatspräsidenten, des Bundesrates und des Bundesparlamentes ist Rantaplan. Der Staatspräsident kann den Sitz vorübergehend verlegen, wenn dies für den Erhalt einer funktionierenden Regierung erforderlich ist.
Art. 16. Die Staatsflagge ist die rote Bundesflagge mit Bundespfeil und Einhorn.
Art. 17. Die Staatsfarben sind rot und weiß.
Art. 18. Die Nationalhymne ist das "Lied vom friedlichen Volke" mit der Melodie von Clausi von Plausibel und dem Text von Richard Nightingale III.

STAATLICHE AUFGABEN

Art. 19. (1) Der Bund ist verpflichtet, alle Maßnahmen zur Sicherung der Ordnung und des Friedens zu ergreifen.
(2) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer und Luftwaffe, haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit Alpinias zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen.
Art. 20. (1) Der Bund führt diplomatische und konsularische Beziehungen mit den Staaten, die ihm nicht angehören. Er kann internationale Vereinbarungen treffen.
(2) Die Kantone geben ihre Souveränitätsrechte an den Bund ab. Er allein kann international gültige Vereinbarungen treffen.
Art. 21. Der Bund ist befugt, alle Maßnahmen zur Vereinheitlichung der alpinischen Wirtschaft zu ergreifen.
Art. 22. (1) Der Bund respektiert die demokratischen Verfassungen der Kantone.
(2) Bundesrecht bricht Kantonsrecht. Internationale Rechtsverpflichtungen stehen dem Bundesrecht vor.

Kapitel III

DAS BUNDESPARLAMENT

Art. 23. (1) Das Bundesparlament übt die gesetzgebende Gewalt des Bundes aus.
(2) Die Kantone, die dem Bunde angehören, sind im Bundesparlament mit jeweils einem Abgeordneten vertreten.
(3) Die Abgeordneten werden entsprechend den Gesetzen jedes Kantons durch ein demokratisches Votum entsandt.
Art. 24. Die Aufstellung des Bundesbudgets ist dem Parlament vorbehalten.
Art. 25. Befugnisse des Bundesparlaments sind:
a) Gesetzgebung der ihm in dieser Verfassung zugestandenen Befugnisse
b) Wahl seines Präsidiums und Beschluss seiner Geschäftsordnung
c) Kontrolle des Bundesrates
d) Wahl der Richter des Bundesgerichtes
e) Ansetzung einer Volksabstimmung, dessen Grundlagen in einem Bundesgesetz festgeschrieben sind
f) Aufnahme neuer Kantone
g) Verfassungsrevision
Art. 26. Ein Mitglied des Bundesparlamentes darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er in seiner Funktion als Abgeordneter getan hat, gerichtlich verfolgt oder sonst außerhalb des Parlamentes zur Verantwortung gezogen werden. Es ist jedoch zu verfolgen, wenn das Mitglied verleumderisch beleidigt.

DER STAATSPRÄSIDENT

Art. 27. Der Staatspräsident ist das Oberhaupt des Bundes, Symbol seiner Einheit und Dauer. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das regelmäßige Funktionieren der Institutionen, vertritt als höchster Repräsentant den alpinischen Staat in den internationalen Beziehungen und er übt die Funktionen aus, die ihm diese Verfassung und die Gesetze zuweisen.
Art. 28. (1) Der Staatspräsident wird durch die wahlberechtigte Bevölkerung des Bundes mit absoluter Mehrheit gewählt. Es darf kandidieren, wer mindestens sechzig Tage lang Bürger der Republik ist.
(2) Die Amtszeit beträgt drei Monate vom Ende einer Wahl bis zum Ende der nächsten Wahl. Niemand darf in Folge mehr als zwei Amtszeiten Staatspräsident sein. Spätere Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Neuwahl findet spätestens eine Woche vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitiger Beendigung spätestens eine Woche nach diesem Zeitpunkt statt.
(4) Auf Antrag der Mehrheit des Bundesparlamentes ist ein Amtsenthebungsverfahren gegen den Staatspräsidenten einzuleiten. Über die Amtsenthebung beschließt das wahlberechtigte Volk in einer Volksabstimmung.
Art. 29. Dem Staatspräsidenten obliegt es:
a) die Gesetze zu billigen und zu verkünden;
b) eine Volksabstimmung in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen anzusetzen;
c) die Mitglieder des Bundesrates zu ernennen und zu entlassen;
d) die Orden und Auszeichnungen zu stiften und zu verleihen;
e) den Oberbefehl über die Streitkräfte auszuüben;
f) im Einzelfall das Begnadigungsrecht auszuüben.
Art. 30. Der Staatspräsident ist Kraft Amtes stimmberechtigter Vorsitzender des Bundesrates.

DER BUNDESRAT

Art. 31. (1) Die vollziehende Behörde ist ein dem Staatspräsidenten beigeordneter Bundesrat.
(2) Der Bundesrat bleibt im Amt bis zur Konstituierung eines neuen Rates.
Art. 32. (1) Die Mitglieder des Bundesrates sind dem Parlament für ihre Handlungen verantwortlich. Das Parlament kann einem Mitglied des Bundesrates begründet mit Mehrheit das Vertrauen entziehen und so dessen Entlassung anordnen.
(2) Die Befugnisse des Bundesrates werden nach Verwaltungsressorts unter dessen Mitgliedern verteilt.
(3) Alle Beschlüsse erfolgen im Namen des Bundesrates.
Art. 33. Falls der äußere oder innere Frieden oder die Sicherheit des Bundes gestört oder bedroht sind, hat der Bundesrat alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Falle muß er sofort dem Parlament Bericht erstatten.
Art. 34. (1) Der Bundesrat wählt mit einfacher Mehrheit eines seiner Mitglieder zum Vizepräsidenten. Der Staatspräsident, und im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, führt den Vorsitz im Bundesrat.
(2) Der Vizepräsident vertritt den Statspräsidenten auf dessen Geheiß oder nach mindestens dreitägiger Abwesenheit des selben.
(3) Sollten sowohl der Staatspräsident als auch sein Vizepräsident für vier Tage nicht ihren Amtspflichten nachkommen, so soll der Präsident des Bundesparlamentes die Aufsicht über den Bundesrat übernehmen und seine Aufgaben im Bundesparlament ruhen lassen. Sollten der Staatspräsident und sein Vertreter nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Durchführung dieser Vertretungsregel ihre Amtsgeschäfte wieder aufnehmen, gilt dies als Verzicht des Staatspräsidenten auf sein Amt und Neuwahlen sind auszuschreiben.

DAS BUNDESGERICHT

Art. 35. (1) Das Bundesgericht besteht aus einem oder drei Mitgliedern. Diese dürfen weder dem Bundesrat noch dem Bundesparlament noch deren Äquivalent in einem Kanton angehören. Die Ausübung direktdemokratischer Rechte ist hiervon ausgenommen.
(2) Die Richter werden aus den Kandidaten mit absoluter Mehrheit auf drei Monate vom Bundesparlament gewählt. Die Richter wählen aus ihrer Mitte ihren Präsidenten.
Art. 36. (1) Das Bundesgericht ist zuständig:
a) für die Auslegung dieser Verfassung und der Gesetze des Bundes;
b) für die Regelung von Streitfällen zwischen den Kantonen;
c) für die Kontrolle der anderen Gewalten im Einklang mit Recht und Gesetz.
(2) Die Kantone können durch Gesetz dem Bundesgericht ihre judikative Zuständigkeiten überantworten.

AMTSEID

Art. 37. (1) Beim Antritt seines Amtes leistet jeder Staatsdiener vor dem Bundesparlament folgenden Eid:
"Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle der Kantonsrepublik Alpinia und ihren Bewohnern widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihr wenden, die Verfassung und die Gesetze des Bundes und seiner Kantone wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde."
(2) Der Eid kann durch eine religiöse Beteuerung ergänzt werden.

Kapitel IV

FORTDAUER DIESER VERFASSUNG

Art. 38. Verfassungsrevisionen bedürfen der Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder des Bundesparlamentes.
Art. 39. Diese Verfassungsurkunde verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem sich das alpinische Volk eine neue Verfassung gibt.
Art. 40. Kein Kanton kann und darf den Austritt aus diesem Bunde beschließen. Die ewige Unteilbarkeit des Bundes wird hiermit bekräftigt.

gez. Clausi von Plausibel, Vizepräsident