Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Beschlussantrag 11 / 09.10.2005 Sozialträgerschaftsgesetz (SozTrG)
Ich bitte Sie, über folgendes Gesetz abzustimmen:
Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung ab.
Zitat
Sozialträgerschaftsgesetz (SozTrG)
§ 1 Sozialen Pflichten
Der bastardisch-orthodoxen Kirche werden die sozialen Aufgaben des Königreiches übertragen. Sie wird verpflichtet, diese Aufgaben ausreichend und wie in den Gesetzen festgelegt zu erfüllen. Der Präsident hat eine Richtlinie zu erlassen, anhand derer bestimmt wird, was soziale Aufgaben sind und wer Nutznießer sozialer Unterstützungen sein kann.
§ 2 Sozialfond
(1) Zur Wahrnehmung der sozialen Pflichten erhält die bastardisch-orthodoxe Kirche monatlich eine zinsfreie vorlagige Auslage vom Staat, die auf 50 Kronen je Bürger am ersten jenen Monats limitiert ist und "Sozialfond" benannt wird.
(2) Eine Überziehung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, die der Volkskammer zu begründen sind und nicht zurückgezahlt werden müssen. Überschüssige Auslagen verfallen mit dem Ersten des Folgemonats.
§ 3 Zweckgebundenheit des Sozialfonds
Die Gelder des Sozialfonds sind zweckgebunden. Andersweitige Benutzung ist zur Kostendeckung der Verwaltung und Rücklagenbildung gestattet.
§ 4 Rücklagenbildung
(1) Die Rücklagenbildung darf 10% des Monatsfonds nicht überschreiten.
(2) Die Rücklage in ihrer Gesamtheit darf 200% des letzten Monatsfonds nicht überschreiten. Überschreitungen hiervon werden in den Sozialfonds des nächsten Monats abgeführt.
§ 5 Rechenschaftsbericht
(1) Über die Verwendung sämtlicher Gelder, die durch dieses Gesetz an die bastardisch-orthodoxe Kirche übertragen werden, ist Buch zu führen.
(2) Der Volkskammer ist mindestens einmal pro Quartal Rechenschaft abzulegen.
§ 6 Aufsicht durch Volkskammer und Gericht
(1) Sollte die Volkskammer den Rechenschaftsbericht beanstanden, wird er durch staatliche Ermittlungsbehörden geprüft und auf Beschluss der Volkskammer durch das Gericht innerhalb von zwei Wochen als gesetzeskonform oder gesetzeswidrig erklärt.
(2) Die bastardisch-orthodoxe Kirche bessert den Bericht daraufhin aus bzw. stellt beanstandete Praktiken ab. Dies wird wieder erstinstanzig durch die Volkskammer und zweitinstanzig durch das Gericht überprüft.
§ 7 Verbot von Glaubenskonflikten
(1) Bei der Ausübung seiner sozialen Pflichten ist die bastardisch-orthodoxe Kirche verpflichtet, Nicht- und Andersgläubige nicht zu benachteiligen.
(2) Der bastardisch-orthodoxen Kirche ist es erlaubt, missionarische Tätigkeit auszuüben, solange der Angesprochene diesem nicht widerspricht.
§ 8 Inkraft-Treten
Dieses Gesetz tritt zum Monatsersten des auf den Verkündigungsmonats folgenden Monat in Kraft. Dieses Gesetz entfaltet ohne ein Erlass einer Richtlinie nach § 1 Satz 3 keine Außenwirkung.
Bitte stimmen Sie mit Ja, Nein oder Enthaltung ab.
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Neben-ID für sportliche Belange
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Ja
Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Ich schließe die Abstimmung und stelle eine einstimmige Zustimmung des Gesetzes fest.
GESCHLOSSEN!
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Präsident des Sportbundes von Alpinia
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Mittwoch, 25. Juni 2025, 23:16
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