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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Dr. Thasco

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Samstag, 13. Dezember 2003, 14:43

Gesetzesverkündungen

Geehrter Herr Präsident,

mir der Bitte um Verkündung der Novelle des Gesetzes zur Regelung des Übergangs zur Kantonsrepublik überreiche ich Ihnen das vom Parlament verabschiedete Gesetz.

Zitat


GESETZ ZUR REGELUNG DES ÜBERGANGES ZUR KANTONSREPUBLIK

§ 1 - Amtsverbleib des Staatspräsidenten.

a) Der amtierende Staatspräsident bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Er behält die Befugnisse, die ihm die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
In der letzten Woche der Amtszeit hat die Wahl zum neuen Staatspräsidenten nach den Bestimmungen der Bundesverfassung stattzufinden.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.

§ 2 - Amtsverbleib der Regierung

a) Die amtierende Regierung bleibt auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Der Ministerpräsident amtiert für diese Zeit als Vizepräsident in faktischer Funktion der Stellvertretung des Staatspräsidenten nach Art. 34 (2) der Bundesverfassung. Die Regierung fungiert unter dem Namen Bundesrat mit den Befugnissen, die ihr die Verfassung vom 25. Oktober 2003 zugestanden hat.
b) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.

§ 3 Amtsverbleib des Parlamentes

a) Die vereidigten und im Amt verbliebenen Mitglieder des Parlamentes bleiben auf vierzehn Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung im Amt. Das Parlament übernimmt die Funktionen des Bundesparlamentes in der neuen Verfassung mit Ausnahme der Rechte zur Verfassungsänderung und zur Aufnahme neuer Kantone.
b) Der neue Kanton Volkby wird für vierzehn Tage durch Baron Volkby vertreten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist eine demokratische Wahl für die Entsendung eines Vetreters des Kantons abzuhalten.
c) Dieser Paragraph verliert seine Gültigkeit mit dem vierzehnten Tage nach Inkrafttreten der neuen Verfassung.

§ 4 Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkündung der Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia in Kraft und verliert seien Gültigkeit am vierzehnten Tage nach diesem Datum.
Es tritt nicht in Kraft, wenn die Verfassung der Kantonsrepublik Alpinia nicht zustande kommt.


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Dr. Thasco

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2

Mittwoch, 21. Januar 2004, 17:21

Geehrter Herr Präsident,

ich bitte um Verkündung folgender Gesetzesnovellen:

Zitat


Volksabstimmungsgesetz


§ 1 - Grundsätze
(1) Eine Volksabstimmung kann vom Staatspräsidenten, der absoluten Mehrheit des Bundesparlaments oder von mindestens 25% aller wahlberechtigten Bürger Alpinias begehrt werden.
(2) Teilnahmeberechtigt an einer Volksabstimmung sind alle Bundesbürger mit aktivem Wahlrecht.
(3) Die Volksabstimmung hat zum betreffenden Thema innerhalb von 2 bis 7 Tagen nach dem Begehren stattzufinden.
(4) Zur Durchführung der Volksabstimmung ist der Staatspräsident angehalten, eine Abstimmung über die Forensoftware oder ein gleichwertiges System durchzuführen.
(5) Bei einer Volksabstimmung sind eindeutig alle Änderungen zu kennzeichnen, die eine Annahme des Abstimmungsgegenstandes nach sich ziehen würde.

§ 2 - Voraussetzungen
(1) Eine Volksabstimmung kann einen Gesetzentwurf, eine Verfassungsänderung, einen Vertragsabschluss oder eine Amtsenthebung beinhalten.
(2) Das Begehren einer Volksabstimmung durch wahlberechtigte Bürger setzt voraus, dass innerhalb von 72 Stunden die mindestens benötige Anzahl von Unterstützern ihre Unterstützung öffentlich am selben Orte, an dem das Begehren gestartet wurde, bekunden. Mit Ablauf der Frist ist das Begehren zustande gekommen, wenn mindestens 25% der wahlberechtigten Bürger ihre Zustimmung bekundet haben.
(3) Eine erfolgreiche Volksabstimmung führt zur Beschlussfassung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes, während mit einer nicht erfolgreiche Volksabstimmung der Abstimmungsgegenstand als verworfen zu betrachten ist. Nachdem ein Abstimmungegegenstand verworfen worden ist, darf eine weitere Volksabstimmung darüber erst nach einer Sperrfrist von 30 Tagen durchgeführt werden.

§ 3 - Verkündung; Rechtsstatus
(1) Der Staatspräsident hat eine erfolgreiche Volksabstimmung durch die Beurkundung des jeweiligen Abstimmungsgegenstandes anzuerkennen. In diesem Fall kann er von seinem Veto keinen Gebrauch machen.
(2) Die Ergebnisse einer Volksabstimmung sind rechtlich einem Beschluss des Parlamentes gleichrangig und bindend.
(3) Jedem Staatsbürger steht es frei, eine rechtliche Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Volksabstimmung beim Bundesgericht zu beantragen. Sollte das Bundesgericht eine Verfassungswidrigkeit feststellen, so ist der Abstimmungsgegenstand als verworfen anzusehen.

Rantaplan, den xx. xx. 2003


und

Zitat


Bundesgesetz über die Vereine

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei.

§ 2 Begriff des Vereins
(1) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Bundesgesetzes über die politischen Parteien,
2. Fraktionen des alpinischen Bundesparlamentes.
(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem dem Bundesrat des Innern unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen. Der Verein hat sich zudem innerhalb von zwei Wochen nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).
(4) a. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist und diese aktiv wahrgenommen wird. Für diese Vereine entfällt ebenso die Mindestmitgliederzahl.
b. Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann der Bundesrat des Innern auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.

2. Abschnitt – Verbot von Vereinen

§ 3 Verbot
(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Bundesgerichtes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Das Bundesgericht kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.
(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.

§ 4 Ermittlungen
(1) Das Bundesgericht kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.

3. Abschnitt – Sondervorschriften

§ 5 Ausländische Vereine
(1) Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt diese Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist der Bundesrat des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesgericht.

4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 6 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.

Rantaplan, den xx. xx. 2003


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Dr. Thasco

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Freitag, 23. Januar 2004, 23:21

Bitte auch um Unterzeichnung dieses Gesetzes (und bitte mal hier kurz ne Antwort schreiben, damit ich hier weiter posten kann. :)) )

Zitat

Bundesgesetz über die Streitkräfte

§ 1 - Rahmenbedingungen
(1) Die Streitkräfte, bestehend aus Heer und Luftwaffe , haben die Aufgabe, die Souveränität und Unabhängigkeit der Kantonsrepublik Alpinia zu garantieren und seine territoriale Integrität und Verfassungsordnung zu verteidigen. Zudem kommen den Streitkräften vornehmlich humanitäre Aufgaben zu.
(2) Die alpinischen Streitkräfte sind eine Berufsarmee. Jeder alpinische Bundesbürger, der sein 18. Lebensjahr vollendet hat, kann sich zur Eignungsprüfung melden und hat dabei die körperlichen wie geistigen Voraussetzungen zu erfüllen, um in den soldatischen Dienst aufgenommen zu werden.
(3) Nach einer 18 Monatigen Grundausbildung ist es dem Soldaten freigestellt, im aktiven Dienst zu verbleiben oder in den Reservedienst versetzt zu werden. Eine Versetzung in den Reservedienst schließt die Rückkehr in den aktiven Dienst bei angemessener gesundheitlicher Verfassung nicht aus.
(4) Regelmäßig, aber mindestens einmal im Jahr findet eine Wehrübung für alle Mitglieder der Streitkräfte mit erfolgter Grundausbildung, welche höchstens 40 Jahre alt und dazu körperlich in der Lage sind, statt. Dies ist unabhängig davon, ob diese Person im Reservedienst ist oder nicht.

§ 2 - Verteidigungsfall
(1) Der Verteidigungsfall ist gegeben wenn ein anderes Land der Kantonsrepublik Alpinia den Krieg erklärt, oder wenn ein Angriff mit militärischen Mitteln von außerhalb der Landesgrenzen erfolgt. In solch einer Situation hat der Staatspräsident den Verteidigungsfall unverzüglich zu erklären. Ohne Ermächtigung durch das Bundesparlament oder die Volksversammlung kann der Staatspräsident jedoch keine Kriegserklärung von alpinischer Seite aussprechen.
(2) Wenn der Verteidigungsfall erklärt wurde, kann jeder alpinische Staatsbürger mit erfolgter Grundausbildung im Alter von 20 bis 40 Jahren vorübergehend bis zum Ende des Verteidigungsfalles zum Dienst in den alpinischen Streitkräften nach Eignung und gesundheitlicher Verfassung verpflichtet werden.
(3) Sobald die Unversehrtheit der territorialen Integrität wieder hergestellt wurde und keine militärischen Übergriffe mehr drohen, ist der Verteidigungsfall vom Staatspräsidenten umgehend für beendet zu erklären.

§ 3 - Struktur der Streitkräfte
(1) Die alpinischen Streitkräfte haben in Friedenszeiten eine Stärke von 22.000 Mann.
(2) Die alpinischen Streitkräfte gliedern sich in 2 Teilbereiche, dem Heer und der Luftwaffe. Der Gewässerschutz wird durch beide Teilbereiche gemeinsam gewährleistet.
(3) Jeder Teilbereich verfügt über einen Befehlshaber, der dem Staatspräsidenten als Oberbefehlshaber unterstellt ist und von diesem ernannt wird. Zusammen bilden sie den Generalstab als höchstes Militärisches Gremium. Für das Heer ist dies der General des Heeres und für die Luftwaffe der General der Luftwaffe.
(4) Ein Mitglied des Bundesrates wird mit der Leitung der für die Verteidigung zuständigen Behörde betraut, welche im Friedensfall die Kommandogewalt über die Streitkräfte führt.
(5) Die untergeordnete Struktur der Streitkräfte wird durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des zuständigen Bundesrates festgelegt.

§ 4 - Auflagen
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verboten. Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung des Bundesrates hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Kantonsrebublik Alpinia verpflichtet sich hiermit, auf jegliche Anwendung und Entwicklung von Chemischen- Biologischen- und Nuklearwaffen zu verzichten.


Rantaplan, den xx. xx. 2003
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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Samstag, 24. Januar 2004, 00:07

Wird gemacht. ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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Montag, 26. Januar 2004, 16:37

Ich bedanke mich Herr Präsident. :)

Hier das nächste Gestez mit Bitte um Verkündung:

Zitat


Bundesparteiengesetz

Art. 1 Begriff der Partei
Die politischen Parteien sind Ausdruck des politischen Pluralismus; sie wirken bei der Bildung und Äußerung des Volkswillens mit und sind das Hauptinstrument der politischen Beiteilung. Ihre Gründung und die Ausübung ihrer Tätigkeit sind im Rahmen der Achtung der Verfassung und des Gesetzes frei. Ihre innere Struktur und Arbeitsweise müssen demokratisch sein.

Art. 2 Parteigründung
(1) Parteigründungen sind offiziell zu beantragen und nach der Zulassung öffentlich im Forum bekannt zu geben.
(2) Voraussetzungen für die Gründung einer Partei sind:
- eigene Parteihomepage
- ein Parteiprogramm, in denen die Ziele der Partei ersichtlich sind
- eine Satzung, welche die innere Struktur und Arbeitsweise der Partei festlegt
- ein demokratisch gewählter Vorstand, der ab einer Mitgliederstärke von 5 aus mindestens zwei Personen besteht, ansonsten mindestens aus einer
- mindestens 2 Mitglieder
(3) Nach Parteigründung sind alle in (2) geforderten Voraussetzungen innerhalb von zwei Wochen zu erfüllen. Ist dies nicht der Fall, verliert sie ihre Rechtsstellung als Partei.
(4) Vereinigungen, die sich gegen die verfassungsgemäße Grundordnung, die Gesetze oder die Völkerverständigung richten, sind verboten.

Art. 3 Zulassung
(1) Die Zulassung einer Partei wird vom Bundesminister des Inneren entschieden.
(2) Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die Bedingungen aus Art. 1 und Art. 2 nicht erfüllt sind.
Es findet eine regelmäßige Prüfung der Bedingungen durch den Bundesminister des Inneren statt.

Art. 4 Mitgliedschaft
(1) Jeder gemeldete Bürger/in Alpinias kann Mitglied einer Partei werden. Jeder wahberechtigte Bürger kann eine Partei gründen.
(2) Die Mitgliedschaft in mehr als einer Partei Alpinias ist nicht zulässig.
Viele Grüße

Dr. Thasco