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Joshua Sendler

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1

Dienstag, 23. Dezember 2003, 11:39

Beschlussantrag 21: Diplomatiegesetz

Hiermit bringe ich folgenden Antrag von Herrn Plausibel ein:

Zitat

Bundesgesetz über die diplomatischen Angelegenheiten

Präambel
Das Volk von Alpinia liebt den Frieden. Ziel unserer Aussenpolitik ist die dauerhafte Sicherung des Friedens auch über die Grenzen Alpinias hinaus. Alle unsere Bestrebungen sind hierauf ausgerichtet und sollen durch dieses Gesetz bekräftigt werden.

Abschnitt I: Grundlagen

§ 1 Diplomatische Anerkennung
(1) Alpinia erkennt grundsätzlich jeden Staat mit dem diplomatische Beziehungen bestehen und der dies wünscht, als souveränen Staat an. Der Bundesrat kann eine begründete Verweigerung der Anerkennung beschließen.
(2) Die diplomatische Anerkennung schließt das politische und gesellschaftliche System des Staates sowie die bestehenden Staatsgrenzen mit ein.

§ 2 Diplomatische Beziehungen
(1) Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen stellen den Grundstein der zwischenstaatlichen Kommunikation dar.
(2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen kann mit Begründung verweigert werden.
(3) Staaten, mit denen diplomatische Beziehungen bestehen, werden auf der Staatshomepage in einer Diplomatieliste aufgeführt. Dort werden unter anderem die Flagge des Staates, ein Link zum betreffenden Staat und der Status der Beziehungen aus alpinischer Sicht aufgelistet.
(4) Die Befugnis zur Änderung von Angaben in der Diplomatieliste haben der Staatspräsident und der Bundesrat des Auswärtigen.

§ 3 Verträge
(1) Die Kantonsrepublik Alpinia ist bestrebt die diplomatischen Beziehungen durch Verträge zu festigen und damit dauerhaft Sicherheit für alle Völker zu ermöglichen.
(2) Verträge können unter anderem auf kulturellen, gesellschaftlichem und sportlichem Gebiet angestrebt werden um die Völkerverständigung zu erhöhen.
(3) Jedes Vertragsdokument ist durch den Bundesrat des Auswärtigen auszuhandeln und dem Bundesparlament zur Ratifikation vorzulegen. Um Rechtsgültigkeit zu erlangen, leistet der Staatspräsident seine Unterschrift unter dem Vertragsdokument.
(4) Auf Antrag der Mehrheit des Bundesparlamentes ist eine Prüfung des zu ratifizierenden Vertrages am Bundesgericht einzuleiten, welches den Vertrag auf Unstimmigkeiten mit der alpinischen Verfassung und den alpinischen Gesetzen hin überprüft.

§ 4 Übertragung von Hoheitsrechten
(1) Die Übertragung von alpinischen Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen bedürfen der Bestätigung durch eine Volksabstimmung.
(2) Die Kantonsrepublik Alpinia kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen; sie wird hierbei in die Beschränkungen ihrer Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern werden.

Abschnitt II: Organisation

§ 5 Pflege der diplomatischen Beziehungen
(1) Die diplomatischen Beziehungen werden durch den Bundesrat des Auswärtigen überwacht und gepflegt.
(2) Die alpinischen Bundesräte sind aufgefordert, für ihre Ressorts internationale Beziehungen aufzubauen und internationale Zusammenarbeit anzustreben.
(3) Der Bundesrat des Auswärtigen spricht sich mit dem Staatspräsidenten über die Ernennung und Entsendung von diplomatischen Gesandten, Konsulen und Botschaftern ab. Diplomatische Gesandte sind an die Weisungen ihres Dienstherrn gebunden und geben nur die offizielle Meinung der zuständigen alpinischen Behörden wieder.

Abschnitt III: Diplomatenstatus, Botschaften

§ 6 Definition des Diplomaten
(1) Ein Diplomat eines anderen Staates ist ein Staatsbürger dieses anderen Staates, welcher von der jeweiligen ausländischen zuständigen Behörde als Mitglied in dessen diplomatischer Gesandtschaft gegenüber dem Staatspräsidenten als solches ausgewiesen und von diesem akkreditiert ist.
(2) Für Mitglieder der Regierung von anderen Staaten sowie für die jeweiligen Staatsoberhäupter gelten dieselben Vorschriften dieses Gesetzes wie für Diplomaten.
(3) Diplomaten dürfen von alpinischen Hoheitsorganen nicht angehalten oder festgesetzt werden und genießen Immunität und Indemnität für die Dauer ihrer Akkredition.
(4) Jede reale Person kann nur für einen Staat als Diplomat in Alpinia akkreditiert werden.

§7 Exterritorialitat
(1) Alle Gebäude, die Fahrzeuge und aller Besitz einer diplomatischen Gesandschaft in Alpinia gelten als exterritorial und unantastbar und werden entsprechend behandelt.
(2) Gebäude internationaler und völkerrechtlicher Organisationen, welche sich im Staatsgebiet der Kantonsrepublik Alpinia befinden, genießen dieselben Rechte. Diese Rechte müssen vom Staatspräsidenten bestätigt werden, um offiziell anerkannt zu werden.

§8 Ausweisung von Diplomaten
(1) Sollte sich ein Diplomat nach alpinischem Recht in Alpinia strafbar gemacht haben, kann er vom Staatspräsidenten das Vertrauen entzogen bekommen und ausgewiesen werden.
(2) Der Staatspräsident kann einen Diplomaten oder ausländischen Vertreter umgehend ausweisen, sollte sich dieser massgeblich ungebührend in Alpinia verhalten. Dies gilt vor allem bei besagtem Verhalten gegenüber Mitgliedern von Verfassungsorganen.

Zitat

When all else fails, read the directions.

Dr. Thasco

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2

Dienstag, 23. Dezember 2003, 12:23

Jetzt schon ein neues Gesetz? Naja, ok, ist wohl sinnvoll, um aussenpolitisch handeln zu können (und eine Richtlinie zu haben).

Folgende Frage:

Zitat


§ 2 Diplomatische Beziehungen
(1) Die Aufnahme der diplomatischen Beziehungen stellen den Grundstein der zwischenstaatlichen Kommunikation dar.
(2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen kann mit Begründung verweigert werden.
(3) Staaten, mit denen diplomatische Beziehungen bestehen, werden auf der Staatshomepage in einer Diplomatieliste aufgeführt. Dort werden unter anderem die Flagge des Staates, ein Link zum betreffenden Staat und der Status der Beziehungen aus alpinischer Sicht aufgelistet.
(4) Die Befugnis zur Änderung von Angaben in der Diplomatieliste haben der Staatspräsident und der Bundesrat des Auswärtigen.


Im Absatz 4 steht zwar, dass Änderungen vom Staatspräsident bzw. dem BdA gemacht werden können, aber in Absatz 2 wird nicht definiert, wer eine Aufnahme von dipl. Kontakten ablehnen kann. Das müsste da noch hin.

Ansonsten sollte in Absatz 4 bitte eine Informationspflicht rein. Das Bundesparlament sollte schon informiert werden, denke ich.

Ausserdem: Kann nach dem vorliegenden Gesetz auch das Bundesparlament dipl. Beziehungen wieder kappen? Oder den Auftrag dazu erteilen? Wenn nein, sollte auch noch rein, denk ich.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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3

Dienstag, 23. Dezember 2003, 12:54

Zitat

(3) Diplomaten dürfen von alpinischen Hoheitsorganen nicht angehalten oder festgesetzt werden und genießen Immunität und Indemnität für die Dauer ihrer Akkredition.



Ich habe ein ganz spezielles Problem mit diesem Paragraphen. Diplomaten die aus Grund von Hieb und Stichfesten beweisen meinetwegen als Spion oder Schwerverbrecher entlarvt wurden sind unantasbar und können nur ausgewiesen werden. Das halte ich nicht für richtig. Hier muß aufjedenfall die Möglichkeit eingebaut werden, das man einen Diplomaten festhalten und ihm seinen Status entziehen kann.

Dr. Thasco

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4

Dienstag, 23. Dezember 2003, 13:01

Nein, sehe ich anders. Ein Diplomat sollte absolute Immunität geniessen. Wenn ein Diplomat ein Verbrechen begeht, dann sollte seine Regierung ihm den Status entziehen und wir könnten ihn festnehmen lassen. Das wäre der richtige Gang. Wenn die Regierung da nicht mitzieht, sollte man eh darüber nachdenken, ob man noch einen dipl. Kontakt mit ihr will.

Bei Spionage ists schwer. Wenn jemand direkt bei Spionage ertappt wird, ist der Gegenstand eh schon in fremde Hände gefallen (sprich: Wenn einer Interna spioniert und diese weitergegeben hat, weiss dessen Regierung eh schon Bescheid). Ergo bliebe eh nur die Ausweisung (was ja machbar sein sollte).
Viele Grüße

Dr. Thasco

Joshua Sendler

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5

Dienstag, 23. Dezember 2003, 13:07

Denke ich auch...
Ich meine wenn wir dem Land nicht trauen oder den Botschaftler dann lassen wir ihn halt gar nicht rein...

Zitat

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Jack Kröger

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6

Dienstag, 23. Dezember 2003, 18:15

Zitat

Nein, sehe ich anders. Ein Diplomat sollte absolute Immunität geniessen. Wenn ein Diplomat ein Verbrechen begeht, dann sollte seine Regierung ihm den Status entziehen und wir könnten ihn festnehmen lassen. Das wäre der richtige Gang. Wenn die Regierung da nicht mitzieht, sollte man eh darüber nachdenken, ob man noch einen dipl. Kontakt mit ihr will.


Das sehe ich anders. Nehmen wir mal an es handelt sich um Schmuggel oder ähnliches, im Auftrag der anderen Regierung. Dann bleibt das Verbrechen ungesühnt. Meiner Auffassung von Gerechtigkeit entspricht das nicht.

Dr. Thasco

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7

Dienstag, 23. Dezember 2003, 18:43

Das ist aber diplomatisches Zugeständnis: Wenn man tatsächlich entdeckt, dass der Diplomat in Wirklichkeit schmuggelt, dann wird man die Regierung des Diplomaten darüber informieren. Wenn die nichts tut, wird man die Beziehung zu dieser regierung auf Eis legen.

Sicherlich bleibt einmalig das Verbrechen ungesühnt, aber man weiss dann, wie ein Land wirklich zu uns steht. Das diplomatische Zugeständnis eben.

Glauben Sie mir, wenn man den Diplomaten Immunität nicht geben wird, wird es auch zu keine Botschafteraustausch kommen. Und aussenpolitisch wird uns das ins Abseits stellen.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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Sonntag, 28. Dezember 2003, 16:03

Herr Kröger, ich denke ihr Einwand kann zerstreut werden: Sobald ein Diplomat sich entgegen seiner Befugnisse ungesetzlich verhält, so kann er jederzeit ausgewiesen werden. Ebenso kann der Staatspräsident nach meinem Verständnis ebenso eine Akkredition entziehen.

Herr von Jäger, laut Abschintt II liegt die diplomatische Kompetenz allein beim Bundesrat des Auswärtigen. Daher kann das Bundesparlament nicht willkürlich in diese Angelegenheiten einwirken. Ebenso ist § 2(2) konform zu §5 zu sehen.

Ich sehe aber, dass nicht allein der BdA darauf einwirken sollte, sondern der Staatspräsident ebenfalls die selben Befugnisse haben muss.

Daher schlage ich folgende Anpassungen vor:

§2:
(2) Die Aufnahme diplomatischer Beziehungen kann durch den Bundesrat mit Begründung verweigert werden.


und

§5:
(1) Die diplomatischen Beziehungen werden durch den Bundesrat des Auswärtigen in Zusammenarbeit mit dem Staatspräsidenten überwacht und gepflegt.
Clausi von Plausibel
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Jack Kröger

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Sonntag, 28. Dezember 2003, 16:09

Ja ein Diplomat kann nur ausgewiesen werden nicht aber verurteilt werden. Das ist mein Problem. Ich kann mich aber mit so einem Paragraphen nicht anfreunden.

Clausi I. von Alpinia

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Sonntag, 28. Dezember 2003, 16:34

Ebenso wird Alpinia auch nur Verträge eingehen, bei denen alpinische Diplomaten über Immunität und Indemnität in Ausübung ihres Amtes verfügen werden. ;)

Nach einem Entzug der Akkredität verfallen übrigens Immunität und Indemnität und einer Klage würde nichts im Wege stehen, das nebenbei. 8)
Clausi von Plausibel
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Sonntag, 28. Dezember 2003, 17:30

Zitat

Nach einem Entzug der Akkredität verfallen übrigens Immunität und Indemnität und einer Klage würde nichts im Wege stehen, das nebenbei.


Klar nur der ist dann schon ausser Landes. Und der wird um sich verklagen z lassen bestimmt nicht wieder zurückkommen.

Clausi I. von Alpinia

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Sonntag, 28. Dezember 2003, 17:37

Das ist nicht unser Problem - der entsendende Staat hat dann einen wohlgesinnten Partner weniger oder liefert den "Diplomaten" an unsere Gerichtsbarkeit aus.
Clausi von Plausibel
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Jack Kröger

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Sonntag, 28. Dezember 2003, 18:41

Wie gesagt ich kann mich mit diesem Paragraphen nicht anfreunden.

Clausi I. von Alpinia

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Sonntag, 28. Dezember 2003, 18:59

Freuen wir uns doch, dass wir bald überhaupt Regelungen zu dieser Thematik haben werden. ;)
Clausi von Plausibel
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Dr. Thasco

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15

Montag, 29. Dezember 2003, 09:23

Kollege von Plausibel,

finde Ihren Zusatz ok, würde aber gerne dennoch eine Informationspflicht haben. Denken wir daran, dass dieses Parlament ja nicht mehr gewählt wird, sondern dauerhaft tagt...
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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16

Montag, 29. Dezember 2003, 12:26

Zitat

Freuen wir uns doch, dass wir bald überhaupt Regelungen zu dieser Thematik haben werden.


Das heißt aber nicht das ich dafür sein muß.


Zitat

Kollege von Plausibel,

finde Ihren Zusatz ok, würde aber gerne dennoch eine Informationspflicht haben. Denken wir daran, dass dieses Parlament ja nicht mehr gewählt wird, sondern dauerhaft tagt...



Dem stimm ich zu.

Clausi I. von Alpinia

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Montag, 29. Dezember 2003, 14:42

Ich sehe es aber als unpraktikabel, wenn eine kleinste Änderung in der Diplomatieliste, die durch das Parlament ja sowieso nicht zurückgewiesen werden kann, zur Veröffentlichung verpflichtet.

Ich denke da zum Beispiel an den Eintrag eines neu abgestimmten Vertrages oder nach Entsendung eines Botschafters. Das wäre doppelte Arbeit und würde sowieso nicht praktiziert werden, da unnötig.

Wenn der Bundesrat beschließt, den diplomatischen Status mit einem anderen Staat herunter- oder heraufzusetzen, dann wird dies aktuellen Entwicklungen Rechnung tragen, die ebenfalls bereits bekannt sein werden... :rolleyes:
Clausi von Plausibel
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Jack Kröger

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18

Montag, 29. Dezember 2003, 17:57

Also ich würde schon gerne wissen wer hier Botschafter ist und wer nicht und welchen Status wir zu welchem Land haben. Und wenn sich das ändert sollten das auch alle erfahren.

Wenn der Bundesrat einen neuen Vertrag verabschiedet oder eine Statuasveränderung vornimmt ist er generell informiert, was bedeutet das man den Paragraphen nur passend formulieren muß.

Dr. Thasco

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Montag, 29. Dezember 2003, 18:31

Also, ich möchte nur sehr ungern, dass die gesamte Aussenpolitik am Bundesparlament vorbeigeht. Wir sind immerhin einzelne Kantone hier, die ihr Recht auf eigene aussenpolitische Beziehungen zugunsten aller im Bund abgegeben haben. Da ist es das mindeste, dass das Bundesparlament hier informiert wird. Ich persönlich wäre auch dafür, dass in aussenpolitischen Beschlüssen (egal ob Abschlüsse oder wieder Auflösung solcher Beschlüsse) das Bundesparlament das letzte Wort hat, kann aber verstehen, dass aus praktikablen Gründen hier der Bundesrat wirken sollte. Aber eine Info an das Bundesparlament sollte drin sein.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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Montag, 29. Dezember 2003, 19:17

Ich dagegen möchte sehr ungern, dass sämtliche Winzentscheidungen dem Bundesparlament zugetragen werden müssen - nicht umsonst sieht man, wie bestimmte Mitglieder des Bundesrates jetzt schon ausgelastet sind mit anderen Aufgaben als denen im Bundesrat... :rolleyes:

Wenn die Herren Kollegen eine ansprechende Formulierung vorlegen können, bei dem wirklich wichtige Änderungen der Informationspflicht unterliegen, so kann man gerne einen Kompromiss finden. ;)
Clausi von Plausibel
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