Gesetz über die Reichskanzlei
vom xx. yy 2005
Erster Teil – Aufbau; Aufgaben
§ 1 Reichskanzlei
(1) Die Reichskanzlei ist staatliche Mittelbehörde und dem Königshof nachgeordnet.
(2) Die Reichskanzlei vollzieht die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.
(3) Aufgaben der Selbstverwaltung verwaltet sie gesetzmäßig und in eigener Verantwortung.
§ 2 Reichskanzler
(1) Das Amt des Reichskanzlers wird hauptamtlich wahrgenommen und ist unvereinbar mit einem Amt der Rechtsprechung.
(2) Der Reichskanzler wird nach den Bestimmungen der Verfassung gewählt und vom König ernannt.
(3) Der Reichskanzler führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Reichskanzlei; er ernennt und entlässt sie.
§ 3 Aufgaben
Die Reichskanzlei beaufsichtigt die ihr unterstellten Hofämter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie nimmt die anderen Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz oder Weisung (Dekret; Verordnung) übertragen werden.
Zweiter Teil – Aufsicht
§ 4 Zuständigkeit
Der Königshof übt die Amts- und Fachaufsicht über die Reichskanzlei aus.
§ 5 Aufgaben der Aufsicht
Die Aufsicht schützt die Reichskanzlei in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Die Aufsicht stellt sicher, dass die Reichskanzlei die geltenden Gesetze beachtet (Amtsaufsicht) und ihre rechtmäßig und zweckmäßig ausführt (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt.
Dritter Teil – Schlussbestimmung
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.