Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Vorlage Königliches Staatsbürgerschafts Gesetz
Ich berufe mich auf das Grundgesetz, in dem steht, das jeder Bürger Gesetzesvorlagen einreichen kann. Ich reiche nun den Entwurf eines Königlichen Staatsbürgerschaftsgesetz zur Diskussion ein.
Zitat
Königliches Staatsbürgerschaftsgesetz
§ 1: Erwerb, Pflichtangaben, Verweigerung der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft des Königreichs Alpinia kann jede Realperson erwerben, die sich mit wahrheitsgemäßen Angaben auf der Webseite und im Forum anmeldet.
(2) Eine Realperson, welche die Staatsbürgerschaft des Königreichs beantragt hat, ist verpflichtet sich innerhalb von 48 Stunden im Forum dem Volk vorzustellen. Sollte sie dies versäumen, kann die Staatsbürgerschaft verweigert werden.
(3) Es ist untersagt, sich mehrmals in Alpinia als Staatsbürger anzumelden.
(4) Folgende Angaben auf dem Staatsbürgerschaftsantrag sind Pflicht:
• Virtueller Name
• E-Mail Adresse
• Wohnort in Alpinia
• weitere Staatsbürgerschaften *
• andere Identitäten *
(Mit einem * gekennzeichnete Informationen sind nur den zuständigen Behörden zugänglich und dürfen nicht weitergegeben werden.)
(5) Mit Erhalt der Staatsbürgerschaft des Königreichs erhält der Bürger alle Rechte, die in dem Grundgesetz oder anderen Gesetzen oder Verträgen Bürgern Alpinias zugesprochen werden. Weiters sind auch entsprechend die Pflichten, die durch Erhalt der Staatsbürgerschaft einhergehen, zu beachten.
(6) Werden diese Angaben nicht wahrheitsgemäß gemacht, kann die Verleihung der Staatsbürgerschaft verweigert werden. Eine Verweigerung der Staatsbürgerschaft ist ebenso legitim, sofern die beantragende Person eine Gefahr für den Bestand des Königreichs, die Innere Sicherheit, den sozialen Frieden darstellt oder zur Schädigung des Königreichs zum Vorteil oder im Auftrag anderer Nationen dient.
§ 2: Doppelte Staatsbürgerschaft, Mehrfachidentitäten
(1) Doppelte Staatsbürgerschaften sind erlaubt, sofern dies nicht gegen die Gesetze anderer Staaten, in denen die Person ebenfalls beheimatet ist, verstößt.
Die Rechte und Pflichten des Bürgers des Königreichs dürfen denen in anderen Staaten und den damit verbundenen Aufgaben und Interessen nicht widersprechen.
(2) Absatz (1) gilt für die jeweilige reelle Person, gleichgültig, unter welchen Namen sie in anderen Nationen aktiv ist.
(3) Mehrfachidentitäten haben denn Sinn, das Leben in Alpinia in den verschieden Bereichen zu bereichern.
(4) Mehrfachidentitäten können nur von Staatsbürgern des Königreichs beantragt werden. Es muss offen ersichtlich sein, wem die Mehrfachidentität zuzuordnen ist.
(5) Mehrfachidentitäten haben weder aktives noch passives Wahlrecht und dürfen nicht Mitglied einer Partei werden oder eine solche Gründen. Sie dürfen keine politischen Ämter ausüben. Des Weiteren ist es Mehrfachidentitäten untersagt, Sportvereine zu gründen.
(6) Die Anzahl der Mehrfachidentitäten ist unbegrenzt, soll sich jedoch nach den verschiedenen Bereichen im öffentlichen Leben Alpinias richten.
(7) Für Gesetzesverstöße der Mehrfachidentität ist der Inhaber derselben zur Verantwortung zu ziehen.
§ 3: Entzug der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft kann aus folgenden Gründen entzogen werden:
a) Verstoß gegen das Grundgesetz oder die Gesetze des Königreichs Alpinia,
b) Verstoss gegen die Menschenrechte,
c) Staatsschädigendes Verhalten im In- und Ausland,
d) Mehrfachanmeldungen in Alpinia,
e) Versenden von Mailbomben, das Hacken von Webspace und/oder Foren, die mit dem Königreich in Verbindung gebracht werden.
f) Falsche Angabe von Daten aus § 1 Absatz (4)
(2) Wurde die Staatsbürgerschaft aus einem der in Absatz (1) genannten Punkte entzogen, so hat die Person jegliches Recht auf eine neue Staatsbürgerschaft verwirkt.
§ 4: Erlöschen der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft erlischt bei Verzicht des Staatsbürgers.
(2) Grundsätzlich kann die Staatsbürgerschaft jederzeit neu beantragt werden. Eine Ausnahme hierzu bildet der § 4 dieses Gesetzes.
(3) Nach einmonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch. Der Staatsbürger ist jedoch eine Woche vor dem planmäßigen Entzug der Staatsbürgerschaft von demselben zu informieren, so dass er die Möglichkeit hat, wieder aktiv zu werden.
Ein Bürger kann seine Staatsbürgerschaft auf Wunsch mit Begründung für maximal sechs Monate ruhen lassen. In dieser Zeit hat der Staatsbürger kein Wahlrecht. Dieses erhält er erst eine Woche nach seiner Rückkehr wieder.
§ 5: Schlussbestimmungen
(1) Für die Vergabe und Verwaltung ist der König oder ein von Ihm beauftragtes Mitglied des Königlichen Rates betraut.
(2) Über nicht gesetzlich geregelten Entzug der Staatsbürgerschaft entscheidet das Gericht.
(3) Dieses Gesetz tritt mit der Unterschrift des Königs am xx.xx.xxxx in Kraft.
Wir werden Unsere Mitgliedschaft in der Volkskammer in solchen Angelegenheiten ruhen lassen. Das Grundgesetz gebietet, dass Wir über den endgültig verabschiedeten Beschluss der Volkskammer zu entscheiden haben.
Dies werden Wir allgemeingültig in einem künftigen Dekret niederschreiben.
Dies werden Wir allgemeingültig in einem künftigen Dekret niederschreiben.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Hört sich gut an!
Aber ein paar kleinere Sachen hab ich noch:
§2 Nr. 5
Ich fände es ganz sinnvoll, wenn Mehrfachidentitäten zumindest Vereine gründen können. Was haben die sonst für einen Sinn?
§3 Nr. 1 Absatz e)
Müsste es nicht Königreich heißen?
§5 Nr. 2
Sehe ich das also richtig, dass die verantwortliche Person dem Rat einen potentiell neuen Bürger ankündigen muss, und der Rat stimmt dann ab?
Aber ein paar kleinere Sachen hab ich noch:
§2 Nr. 5
Ich fände es ganz sinnvoll, wenn Mehrfachidentitäten zumindest Vereine gründen können. Was haben die sonst für einen Sinn?
§3 Nr. 1 Absatz e)
Müsste es nicht Königreich heißen?
§5 Nr. 2
Sehe ich das also richtig, dass die verantwortliche Person dem Rat einen potentiell neuen Bürger ankündigen muss, und der Rat stimmt dann ab?
Zitat
§2 Nr. 5
Ich fände es ganz sinnvoll, wenn Mehrfachidentitäten zumindest Vereine gründen können. Was haben die sonst für einen Sinn?
Darüber hatte ich auch schon nachgedacht, aber dann könnte eine Mehrfachidenttät, für die RL Person dahinter ja auch einen 2 Fußballverein gründen und mit 2 Vereinen gleichzeitig in der ADFL spielen.
Das ist natürlich nicht sehr gut. Man könnte das zulassen, dann wäre aber eine Aussnahme für Sportvereine mit einzubauen.
Zitat
§3 Nr. 1 Absatz e)
Müsste es nicht Königreich heißen?
Jup ich habe das übersehen.
Zitat
§5 Nr. 2
Sehe ich das also richtig, dass die verantwortliche Person dem Rat einen potentiell neuen Bürger ankündigen muss, und der Rat stimmt dann ab?
Jup. So ist das gedacht.
Zitat
Original von Jack Kröger
Darüber hatte ich auch schon nachgedacht, aber dann könnte eine Mehrfachidenttät, für die RL Person dahinter ja auch einen 2 Fußballverein gründen und mit 2 Vereinen gleichzeitig in der ADFL spielen.
Das ist natürlich nicht sehr gut. Man könnte das zulassen, dann wäre aber eine Aussnahme für Sportvereine mit einzubauen.
Das wäre doch mal ne Idee!
Zitat
Jup. So ist das gedacht.
Warum so kompliziert?
Hmm.
Ich denke ich wollte die Bedeutung der Volkskammer stärken und ihr Aufgaben zuteilen.
Mach nen besseren Vorschlag.
Ich denke ich wollte die Bedeutung der Volkskammer stärken und ihr Aufgaben zuteilen.
Mach nen besseren Vorschlag.
Das soll keine Kritik sein. Aber in Anbetracht der sowieso schon dünnen bevölkerung von Alpinia sollten wir das Einbürgern nicht noch schwerer machen. Wenn erst eine Abstimmung stattfinden muss dauert das mal wieder ewig. Und da haben möglicherweise viele keine Lust drauf! Ich denke mal das alte System hat sich bewährt.
Man kann es ja so machen, dass der Rat die Möglichkeit hat, mit, sagen wir, einer 2/3 Mehrheit einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft abzuerkennen. Fände ich persönlich sinnvoller!
Man kann es ja so machen, dass der Rat die Möglichkeit hat, mit, sagen wir, einer 2/3 Mehrheit einem Staatsbürger die Staatsbürgerschaft abzuerkennen. Fände ich persönlich sinnvoller!
Das ist auch nicht schlecht.
Dann muß also der König oder dessen Beauftragter die Person ausbürgern und die Volksversammlung kann ihn feuern.
Dann muß also der König oder dessen Beauftragter die Person ausbürgern und die Volksversammlung kann ihn feuern.
Nein, was ich meinte war, dass der Beauftragte die Staatsbürgerschaft verleiht und sie bei Inaktivität auch wieder entzieht. Aber nur der Rat kann entscheiden einem Bürger aus besonderen Gründen die Staatsbürgerschaft zu entziehen, und der Beauftragte ist dann an das Urteil des Rates gebunden!
Entschuldigen Sie meinen Einwand, Frau Gutenberg, aber der Entzuig der Staatsbürgerschaft aus besondere Gründen (ich denke mal Sie meinen Gesetzesverstöße etc.) sollte doch durch das judikative Organ - dem Staatsgerichtshof - erfolgen, oder nicht???
Darüber hinaus finde ich Ihren Einwand aber sehr gut, dass wir es einem Neubürger so leicht wie möglich machen sollten, sich hier in Alpinia einzubürgern.
Weitere Bürokratie - zumindest scheint es mir so - wirkt nur abschrecken... zumindest, wenn es um den ersten Schritt eines jeden Neu-Alpiniers gehen könnte!
Darüber hinaus finde ich Ihren Einwand aber sehr gut, dass wir es einem Neubürger so leicht wie möglich machen sollten, sich hier in Alpinia einzubürgern.
Weitere Bürokratie - zumindest scheint es mir so - wirkt nur abschrecken... zumindest, wenn es um den ersten Schritt eines jeden Neu-Alpiniers gehen könnte!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
(1) Für die Vergabe und Verwaltung ist der König oder ein von Ihm beauftragtes Mitglied des Königlichen Rates betraut.
(2) Über den Entzug entscheidet das Staatsgericht.
(2) Über den Entzug entscheidet das Staatsgericht.
Das klingt gut. Ähnelt der vorherigen Lösung und dürfte - meines Erachtens - auch die Beste und bürgerfreudlichste sein!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Zitat
Original von Quentin Vaurien
Entschuldigen Sie meinen Einwand, Frau Gutenberg, aber der Entzuig der Staatsbürgerschaft aus besondere Gründen (ich denke mal Sie meinen Gesetzesverstöße etc.) sollte doch durch das judikative Organ - dem Staatsgerichtshof - erfolgen, oder nicht???
Kein Grund sich zu entschuldigen! Ihr Einwand ist durchaus berechtigt.
Zitat
Darüber hinaus finde ich Ihren Einwand aber sehr gut, dass wir es einem Neubürger so leicht wie möglich machen sollten, sich hier in Alpinia einzubürgern.
Weitere Bürokratie - zumindest scheint es mir so - wirkt nur abschrecken... zumindest, wenn es um den ersten Schritt eines jeden Neu-Alpiniers gehen könnte!
Eben genau das meinte ich!
Zitat
Original von Jack Kröger
1) Für die Vergabe und Verwaltung ist der König oder ein von Ihm beauftragtes Mitglied des Königlichen Rates betraut.
(2) Über den Entzug entscheidet das Staatsgericht
Ich denke, dass ist eine gute Lösung!
Geehrte Mitglieder der Volkskammer. Ich habe meinen Antrag überarbeitet. Gibt es weitere meldungen dazu?
Nein, keine weiteren Einwände, noch weitere Verbesserungsvorschläge meinerseits!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Ich habe für mich gerade so überlegt diesen Thread als Diskussion noch bis zum Ende der Woche aufzulassen. Bis dahin sollten auch unseren im Moment abwesenden Bürger die Chance bekommen haben den Vorschlag zu lesen und Verbesserungen zu machen.
Ja, ich denke, dass das das Beste ist (wow - dreimal das(s) in einem Satz
)!

MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Ich befürchte zwar, dass da nichts mehr kommt, aber ist wahrscheinlich besser!
Mir gefällst jedenfalls so!
Mir gefällst jedenfalls so!
I am back.
Bin so einverstanden!
Einzige Nachfrage: Heisst dass dann, dass jeglicher Entzug der Staatsbürgerschaft vom Gericht entschieden werden muss, auch der Entzug ob einer Inaktivität?

Einzige Nachfrage: Heisst dass dann, dass jeglicher Entzug der Staatsbürgerschaft vom Gericht entschieden werden muss, auch der Entzug ob einer Inaktivität?
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Zitat
Nach einmonatiger Inaktivität erlischt die Staatsbürgerschaft automatisch.
Dieser Satz steht immer noch drin. Und der ist bindend.
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Mittwoch, 25. Juni 2025, 23:17
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