Hintergrundbild

Sie sind nicht angemeldet.

Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Königreich Alpinia. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

Beiträge: 9 058

Wohnort: Saint Alpes

Beruf: Souverain

Guthaben: 199 ¢

  • Nachricht senden

1

Sonntag, 29. Februar 2004, 20:32

Dekret zur Thronfolge

Wir erlassen hiermit folgendes Dekret in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Grundgesetzes. Ein Widerspruch der Volkskammer ist nicht zulässig, es tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Zitat

Dekret über die alpinische Thronfolge
vom 29. Februar 2004


Paragraph 1
(1) Der Thron des Königreiches Alpinia vererbt sich innerhalb der Nachkommenschaft von König Clausi I. aus dem Hause Alpemand-Plausibel.
(2) Der Thron des Herzogtums Alpemand, der Thron der Grafschaft Erlshire und solche aller anderen Herrschaften der alpinischen Lande sind mit den Thron des alpinischen Königreiches verbunden.

Paragraph 2
(1) Beim Ableben eines Königs geht der Thron auf seinen Sohn oder seine Tochter über, und zwar so, dass das ältere Kind vor dem jüngeren den Vorrang hat.
(2) Ist eines der Kinder des Königs gestorben, so tritt dessen Nachkommenschaft an seine Stelle, und zwar in gerader Linie und nach den in Abs. 1 festgesetzten Bestimmungen.

Paragraph 3
Stirbt ein König, ohne thronberechtigte Nachkommen zu hinterlassen, so geht der Thron auf seinen Bruder oder seine Schwester über, und zwar mit Vorrecht für den Bruder. Hat der König mehrere Geschwister gleichen Geschlechts oder ist eines seiner Geschwister gestorben, so finden die Bestimmungen des Paragraphen 2 entsprechende Anwendung.

Paragraph 4
Sind keine Erben im Sinne der Vorschriften der Paragraphen 2 und 3 vorhanden, so geht der Thron auf die nächste Seitenlinie innerhalb der Nachkommenschaft von König Clausi I. aus dem Hause Alpemand-Plausibel über, und zwar in gerader Linie sowie mit dem entsprechenden Vorrecht der Älteren vor den Jüngeren, wie in den Paragraphen 2 und 3 festgesetzt.

Paragraph 5
(1) Nur orthodox-bastardisch getaufte Kinder haben ein Erbrecht auf den Thron.
(2) Zur Eheschließung des Königs ist die Zustimmung des Königlichen Rates erforderlich.
(3) Schließt eine auf den Thron erbberechtigte Person die Ehe ohne die vom König gegebene Zustimmung, so verliert der Betreffende das Erbrecht auf den Thron für sich und die in der Ehe geborenen Kinder sowie deren Nachkommen.

Paragraph 6
Die Bestimmungen der Paragraphen 2-5 finden sinngemäß Anwendung, wenn ein König dem Thron entsagt.

Paragraph 7
(1) Dieses Dekret tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der König ist jederzeit zur Anpassung dieses Dekretes ermächtigt.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia