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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Dr. Thasco

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Freitag, 5. März 2004, 11:50

Abstimmung: Königliche Gerichtsordnung

Ich stelle hiermit zur Abstimmung:

Zitat


Königliche Gerichtsordnung

§1 Geltungsbereich
1. Das hier vorliegende Gesetz hat seine Gültigkeit innerhalb der Grenzen des Königreichs Alpinia.
2. Der eine Klage betreffende Tatbestand muss eine der in Alpinia gültigen Gesetze verletzen oder brechen, um vor dem Gerichtshof zugelassen zu werden.

§2 Zusammensetzung
1. Das Gericht besteht aus dem Richter.
2. Der Richter wird der Volkskammer durch den König zur Wahl vorgeschlagen. Das Parlament wählt den Richter auf drei Monate durch Mehrheitsbeschluss. Vorschlagbar und wählbar ist jeder Staatsbürger, der seit mindestens 30 Tagen die Staatsbürgerschaft Alpinias besitzt.
3. Wenn die Volkskammer einen Vorgeschlagenen ablehnt, kann der König den gleichen Kandidaten nochmal vorschlagen. Bei erneuter Ablehnung muss ein anderer Kandidat vorgeschlagen werden.
4. Während der Zeit der Amtsausübung hat der Richter nur dann alle weiteren staatlichen Aufgaben ruhen zu lassen, wenn ein Gerichtsprozess ansteht.
5. Die Volkskammer ist berechtigt, den Richter mit einer 2/3 Mehrheit des Amtes zu entheben. Ein Nachfolger wird wie in Paragraph 2, 2 etc. gewählt.
6. Sollte eine Klage eingereicht werden, während der Richterposten vakant ist, kann der König entscheiden, ob er einen Interimsrichter einsetzt oder die Klage bis zur Wahl des Richters offen bleibt.
7. In gesetzlich festgelegten Fällen kann es zu einem Geschworengericht kommen. In diesem Falle benennt der Richter 3 Bürgerinnen und/oder Bürger des Landes als Geschworene. Die Berufung kann nicht verweigert werden.

§3. Gültigkeit einer Klage
1. Jeder Bürger des Königreichs Alpinia kann eine Klage beim Richter einreichen.
2. Der Richter prüft die Anklage auf ihre Zulässigkeit hin. Bei Nicht-Zulassung ist diese zu begründen. Gegen eine Nicht-Zulassung kann formaler begründeter Widerspruch innerhalb von drei Tagen eingelegt werden, was eine erneute Prüfung des Richter mit sich führt. Bei einer erneuten Ablehnung ist die Entscheidung endgültig.
3. Der König hat strafrechtliche Immunität und kann strafrechtlich niemals vor Gericht belangt werden.
4. Eine Erklärung der Zulässigkeit durch den Richter ist rechtsbindend. Es kann kein Widerspruch eingelegt werden.
5. Die Ablehnung oder Annahme einer Klage ist öffentlich im Gerichtsforum bekanntzugeben.

§4. Rederecht im Gerichtsverfahren
1. Die an einem Gerichtsverfahren am Gerichtshof beteiligten Personen mit Rederecht sind:
a) Der Richter
b) Der Angeklagten
c) Der Kläger
d) Ein Rechtsbeistand des Angeklagten (optional)
e) Ein Rechtsbeistand des Klägers (optional)
2. Der König hat jederzeit das Recht auf unmittelbares Gehör.
3. Jedermann hat das Recht, vor Gericht gehört zu werden. Allerdings ist vorher die Erlaubnis des Richters einzuholen, der begründet das Rederecht nicht erteilen kann.
4. Der Richter kann dem Angeklagten oder dem Kläger bei wiederholter Diffamierung des Gerichts oder eines anderen Staatsorganes bzw. bei dauerhafter Benutzung von Beleidigungen das Rederecht nach einmaliger Ermahnung entziehen. Dem das Rederecht Entzogenem ist sofort vom Richter sein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates an die Seite zu stellen.
5. Einem Rechtsbeistand darf das Rederecht nicht entzogen werden.
6. Ein Rechtsbeistand muss bei Gericht als solcher zugelassen sein. Über Ausnahmen entscheidet der Richter.
7. Alle Gerichtsverfahren sind öffentlich. Der Richter kann entscheiden, eine Verhandlung nicht-öffentlich zu machen, wenn
a) der Angeklagte unter 16 Jahren ist
b) eine mögliche Staatsgefährdung vorliegt. In diesem Fall hat der Königliche Rat zwingend an der nicht-öffentlichen Sitzung teilzunehmen.

§5. Ablauf einer Verhandlung
1. Der Richter eröffnet die Verhandlung. Er kann dabei Eröffnungsplädoyer, Beweisaufnahme und Schlussplädoyer zeitlich festlegen. Jede der drei Teile hat mindestens 24 Stunden zu dauern, maximal 120 Stunden. Die Normfristen sind 72 Stunden pro Verhandlungsteil.
2. Als erstes muss der Kläger seine Klage vorbringen und begründen, ohne ein Strafmass zu benennen.
3. Nach dem Kläger hat der Angeklagte das Recht auf eine Verteidigungsrede, ohne ein Strafmass zu benennen.
4. Nach den Eröffnungsplädoyes dürfen beide Parteien Beweise vorlegen und/oder Zeugen benennen , die zu hören sind (Beweisaufnahme). In Ausnahmefällen darf der Richter einen Zeugen begründet ablehnen.
5. Nach der Beweisaufnahme halten erst Anklage, dann Verteidigung ihr Schlussplädoyer mit Strafmassbenennung.
6. Der Richter hat spätestens 120 Stunden ein Urteil zu verkünden. Der Beschluss darf sich nur zwischen Anklageforderung und Verteidigungsforderung bewegen oder eine der beiden Forderungen identisch übernehmen.
7. Die Urteile werden im Namen des Königs verkündet und vollstreckt. Urteile müssen durch den begründet werden.
8. In Fällen des Geschworenengerichts haben die Geschworenen zwischen Schuldigkeit oder Unschuldigkeit des Beklagten zu entscheiden. Sie sind vor der Urteilsverkündung des Richters zu hören. Bei Unschuldigkeit lautet das Urteil des Richters zwingend Freispruch. Bei Schuldigkeit verfährt der Richter nach Paragraph 5, Absatz 6. Die Geschworenen haben maximal 72 Stunden nach Schluss der Plädoyers Zeit, eine Meinung zu bilden. Die Entscheidung der Geschworenen muss mehrheitlich erfolgen. Nach Ablauf der Frist hat einer der Geschworenen die Entscheidung zu verkünden. Sollte die Frist überzogen werden, muss das Verfahren neu aufgerollt werden mit neuen Geschworenen.

§6. Berufung
1. Eine Berufung ist nur dann zulässig, wenn es im Urteil ausdrücklich erwähnt wurde. Die Frist ist bei Berufungsmöglichkeiten auf 72 Stunden zu legen. Danach ist eine Berufung auch bei neuer Beweislage nicht mehr möglich und das Urteil ist rechtskräftig.
2. Eine Berufung führt die erneute Prüfung aller den Fall relevanter Fakten mit sich.

§7. Begnadigung
1. Der König übt im Einzelfalle das Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung und Rehabilitation aus. Dies ist zu begründen.
2. Amnestie, Straferlass, Strafumwandlung oder Rehabilitation kann erst ausgesprochen werden, nachdem ein Urteil rechtskräftig geworden ist.

§8. Befangenheit
1. Der Richter kann sich in einem Prozess begründet für befangen erklären. In diesem Fall muss der König innerhalb von 72 Stunden einen Interimsrichter ernennen. Dieser Ersatz ist als solcher bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
2. Sowohl Anklage, als auch Verteidigung kann einen begründeten Antrag auf Feststellung der Befangenheit stellen. Daraufhin ist der Gerichtsprozess sofort zu unterbrechen. Der König hat hieraufhin übe rdie Befangenheit zu entscheiden.
3. Der Richter ist automatisch als befangen zu erklären, wenn einer der folgenden Punkte auf sie zutrifft:
3a. Unmittelbare(r) oder mittelbare(r) Angehörige(r) von Anklage oder Verteidigung
3b. Prozessbetroffene(r)
4. Eine Befangenheitserklärung sowie ein Antrag auf Befangenheit ist nur vor und während des Prozessauftaktes sowie während Eröffnungsplädoyers und Beweisaufnahme möglich. Nachdem die Beweisaufnahme beendet wurde, ist ein Antrag auf Befangenheit sowie eine Befangenheitserklärung nicht mehr gestattet. Die Übergangsperson ist als solche bei Unterschrift und Urteilsverkündung kenntlich zu machen.
5. Die Befangenheit jeweils eines Geschworenen, in einem Verfahren nach § 2 Abs. 7 dieser Gerichtsordnung, kann durch eine der beiden Streitparteien (Anklage und/oder Verteidigung) beantragt werden. Den Streitpartein ist nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Geschworenengerichts 24 Std. Zeit zu geben. Der Vorwurf der Befangenheit ist zu begründen. Der Richter entscheidet über den Antrag und trifft die notwendigen Maßnahmen.

§9. Zeitfristenüberschreitung
1. Durch diese Gerichtsordnung vorgegebene Fristen sind einzuhalten.
2. Bei Nicht-Einhaltung der Fristen durch die Anklage geht eine Entscheidung automatisch immer zu Gunsten der Verteidigung aus.

§10. Schlussbestimmung
Die Gerichtsordnung tritt mit der Unterschrift des Königs am xx.xx.2004 in Kraft.


Es kann mit Ja, Nein oder Enthaltung gestimmt werden. Die Abstimmung läuft bis zum 10.03.04.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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Freitag, 5. März 2004, 11:50

Ja.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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3

Freitag, 5. März 2004, 12:01

Ja

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4

Freitag, 5. März 2004, 12:02

Ja.
MfG
Quentin Vaurien

Pierre de Coubertin

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5

Freitag, 5. März 2004, 19:40

JA.
Baron Pierre de Coubertin
Premier d\' Alpemand
oberster Hofmeister am Hofe des Königs
Maire de Froncbourg

Johanna Gutenberg

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6

Freitag, 5. März 2004, 20:23

Ja!

7

Samstag, 6. März 2004, 18:06

JA.
Mit freundlichem Gruß,

Platon

Dr. Thasco

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8

Mittwoch, 10. März 2004, 11:35

Ich schliesse die Abstimmung. Die Königliche Gerichtsordnung wurde mit 6 JA-Stimmen, keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung angenommen. Ich bitte seine Exzellenz, den Kronkanzler, das Gesetz dem König vorzulegen
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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9

Mittwoch, 10. März 2004, 13:10

Warum Ich??? Es steht nirgentwo geschrieben das das mein Job ist.

Dr. Thasco

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Mittwoch, 10. März 2004, 13:51

Deswegen bitte ich Euch ja auch, Exzellenz. :D

Ich kann es aber auch tun.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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11

Mittwoch, 10. März 2004, 14:24

Wir möchten an diesem Punkte anmerken, dass sich die Volkskammer natürlich auch eine Geschäftsordnung geben kann. ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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12

Mittwoch, 10. März 2004, 14:42

Iiih! :)

Ja, darüber sollten wir nachdenken. Ich empfinde es zwar derzeit als sehr angenehm, so zwanglos zu sein, aber ein klein wenig mehr Ordnung schadet nicht. ;)
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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13

Mittwoch, 10. März 2004, 15:01

Wenn drinsteht das der Antragsteller seinen beschlossenen Vorschlag hinterher selber dem König zu Fuße legt, dann könnte ich mich damit abfinden. Abgesehen finde ich zur Zeit auch voll Okay.

@Thasco: Mach ruhig. Ich hätte nichts dagegen. Man munkelt das der König für solche Fälle immer eine nette tasse tee und leckeren Kuchen zu hause hat.

Clausi I. von Alpinia

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14

Mittwoch, 10. März 2004, 15:08

Ja, Wir sind immer recht gastfreundlich. Wir haben ja auch Unsere königlichen Diener. 8)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia