Freundschafts- und Garantievertrag zwischen
dem Königreich Alpinia und der Freien Stadt Volkby
Präambel
Das
Königreich Alpinia und die
Freie Stadt Volkby
betrachten es nach der Auflösung der gemeinsamen Kantonsrepublik Alpinia als ihre Aufgabe, die freundschaftliche und enge Verbindung zwischen ihren Völkern zu bekräftigen und der Region ein friedliches Dasein zu sichern.
Zu diesem Zwecke haben sie sich über folgendes geeinigt:
Artikel I
Das Königreich Alpinia und die Freien Stadt Volkby legen als Grenze ihrer Staaten zueinander die selbe Grenze fest, welche vor Entstehung der Kantonsrepublik Alpinia gültig gewesen ist. Sie versichern sich die Unversehrtheit dieser Grenze und werden keine gewaltsame Revision dieses Zustandes anstreben.
Als Folge dessen erkennen sich die Vertragspartner gegenseitig als unabhängige und souveräne Staaten an.
Artikel II
Die Regierungen können beim jeweils anderen Vertragspartner diplomatische Vertreter akkreditieren, die während der Zeit ihrer Mission, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, die durch die internationalen Bräuche allgemein anerkannten Rechte, Privilegien und Immunitäten geniessen.
Artikel III
Direkte Einmischungen in die Innenpolitik des Vertragspartners durch eine unterzeichnende Nation ist untersagt, konstruktive Kritik dagegen ist erwünscht. Die Vertragspartner vereinbaren regelmäßig stattfindende Konsultationen auf Regierungsebene über außen- und sicherheitspolitische Fragen.
Artikel IV
Personalkontrolle an der Grenze des Gegenübers ist nicht notwendig. Dies gilt nicht für die Grenze an das Botschaftsgelände; dort sind Personalkontrollen bei nicht in der Botschaft arbeitenden Personen zulässig.
Den Bürgern wird Freizügigkeit auf dem gesamten Staatgebiet des Vertragspartners gewährt. Volkbyschen Bürgern darf der Zugang zur Brexener Schlucht, dem einzigen Überlandweg in das Volkbysche Hochplateau, nicht verwehrt werden, es sei denn, es liegen strafrechtliche Gründe vor.
Artikel V
Die Vertragspartner vereinbaren, den freien Handel und Warenverkehr zwischen ihren Ländern einzuführen und zu fördern. Ausgenommen davon sind nur solche Produkte die in einem der Länder illegal sind oder besonderen Bestimmungen unterliegen. Das Königreich Alpinia und die Freie Stadt Volkby erlauben Angehörigen des jeweils anderen Vertragspartners in ihrem Land nach dem dort geltenden Recht Tochterunternehmen eines im eigenen Land ansässigen Unternehmens zu gründen.
Artikel VI
Das Königreich Alpinia und die Freie Stadt Volkby betrachten die vorstehende Regelungen als ein sicheres Fundament für eine fortschreitende Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Völkern.
Artikel VII
Dieser Vertrag wird gemäß den landesspezifischen Bestimmungen der Unterzeichnerstaaten ratifiziert werden. Gekündigt werden kann der Vertrag bei einer Kündigungsfrist von 30 Tagen. Dabei werden die Vertragspartner dringend dazu angehalten, diese Zeit zu nutzen um eine Klärung der Differenzen herbeizuführen.
Volkby, den xx. April 2004.