Geschäftsordnung der Volkskammer
vom 25. März 2004
I. VORSITZ
§ 1. Vorsitz
(1) Die Volkskammer hat keinen aktiven Vorsitz. In strittigen Fällen interpretiert der Kronkanzler die Geschäftsordnung. Seine Majestät hat hierbei Einspruchsrecht.
II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER
§ 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Volkskammer zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
III. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG
§ 3. Sitzungen
(1) Die Volkskammer tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Volkskammer erfolgt im entsprechenden Board des Forums des Königreichs Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit der Volkskammer gewährleistet.
§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussantrag können durch jedes Mitglied der Volkskammer eröffnet werden.
(2) Ein Beschlussantrag muss eine Aussprache von mindestens 72 und höchstens 240 Stunden haben.
(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(4) Beschlussanträge sind durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
(5) Nach Ende der Aussprache folgt dem Beschlussantrag die Abstimmungen, welche öffentlich in der Volkskammer stattfindet, soweit Gesetze oder das Grundgesetz nichts anderes bestimmen.
(6) Abstimmungen werden durch den Antragsteller binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 92 Stunden.
(7) Abstimmungen sind als solche zu Kennzeichnen und so zu stellen, dass sie sich mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(8) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt, sofern Grundgesetz oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
VI. HAUSORDNUNG DER VOLKSKAMMER
§ 5. Hausordnung der Volkskammer
(1) In den Räumlichkeiten der Volkskammer ist es jedem Mitglied der Volkskammer sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Mitgliedern der Volkskammer, sowie dem Personal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 6 geahndet.
§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom Kronkanzler mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom Kronkanzler zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der Kronkanzler entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.