Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Beschlussantrag 04 / 05.06.2005 / Gesetz über die Reichskanzlei
Nachfolgender Beschlussantrag wurde von seiner Majestät Clausi I. von Alpinia der Volkskammer zud Diskussion vorgelegt. Die Diskussion ist hiermit eröffnet. Sie endet frühestens am Mittwoch den 08.06.2005 um 15.00 Uhr und spätestens am Mittwoch den 15.06.2005 um 15.00 Uhr in einer Abstimmung.
Zitat
Gesetz über die Reichskanzlei
vom xx. yy 2005
Erster Teil – Aufbau; Aufgaben
§ 1 Reichskanzlei
(1) Die Reichskanzlei ist staatliche Mittelbehörde und dem Königshof nachgeordnet.
(2) Die Reichskanzlei vollzieht die ihr übertragenen Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Grenzen.
(3) Aufgaben der Selbstverwaltung verwaltet sie gesetzmäßig und in eigener Verantwortung.
§ 2 Reichskanzler
(1) Das Amt des Reichskanzlers wird hauptamtlich wahrgenommen und ist unvereinbar mit einem Amt der Rechtsprechung.
(2) Der Reichskanzler wird nach den Bestimmungen der Verfassung gewählt und vom König ernannt.
(3) Der Reichskanzler führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Reichskanzlei; er ernennt und entlässt sie.
§ 3 Aufgaben
Die Reichskanzlei beaufsichtigt die ihr unterstellten Hofämter nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie nimmt die anderen Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz oder Weisung (Dekret; Verordnung) übertragen werden.
Zweiter Teil – Aufsicht
§ 4 Zuständigkeit
Der Königshof übt die Amts- und Fachaufsicht über die Reichskanzlei aus.
§ 5 Aufgaben der Aufsicht
Die Aufsicht schützt die Reichskanzlei in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten. Die Aufsicht stellt sicher, dass die Reichskanzlei die geltenden Gesetze beachtet (Amtsaufsicht) und ihre rechtmäßig und zweckmäßig ausführt (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt.
Dritter Teil – Schlussbestimmung
§ 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Ich bin gegen eine Regelung, wie sie in §§ 4, 5 vorgeschlagen wird.
Die Reichskanzlei ist m.E. das höchste Verwaltungsorgan des Königreiches und es muss im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Institution immer im Rahmen der Gesetze handelt.
Eine direkte Aufsicht ist erlässlich. Die Fachaufsicht wird über den Art. 22 der Verfassung gewährleistet, die Amtsaufsicht ist durch die gesetzsprechende Gewalt gegeben.
Ansonsten finde ich den Vorschlag okay!
Die Reichskanzlei ist m.E. das höchste Verwaltungsorgan des Königreiches und es muss im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Institution immer im Rahmen der Gesetze handelt.
Eine direkte Aufsicht ist erlässlich. Die Fachaufsicht wird über den Art. 22 der Verfassung gewährleistet, die Amtsaufsicht ist durch die gesetzsprechende Gewalt gegeben.
Ansonsten finde ich den Vorschlag okay!
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Quentin Vaurien« (6. Juni 2005, 13:55)
Die Reichskanzlei ist Mittelbehörde. Demnach ist sie nicht das höchste Verwaltungsorgan des Königreiches. Das sollten auch Sie einsehen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Eure Majestät,
ich selber sehe die Funktion der Königshofes weniger als ein tatsächliches Verwaltungsorgan i.S.v. Art 24 ff GG an.
Aber natürlich werde ich Euch hier nicht widersprechen.
Dennoch ist die Funktion des Königshofes dann doch umfangreicher als uns Euer diesbezügliches Dekret aufzeigen will.
Sodann die Archivare und Sekretäre dann die Zeit für die Aufsicht haben, ist es mir nur recht... Zudem sollte für den Hofzeremonienmeister eine neue Besoldungsgruppe eingeführt werden.
ich selber sehe die Funktion der Königshofes weniger als ein tatsächliches Verwaltungsorgan i.S.v. Art 24 ff GG an.
Aber natürlich werde ich Euch hier nicht widersprechen.
Dennoch ist die Funktion des Königshofes dann doch umfangreicher als uns Euer diesbezügliches Dekret aufzeigen will.
Sodann die Archivare und Sekretäre dann die Zeit für die Aufsicht haben, ist es mir nur recht... Zudem sollte für den Hofzeremonienmeister eine neue Besoldungsgruppe eingeführt werden.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Es war doch ihr Vorschlag, der in das bekannte Gesetz über den Aufbau der alpinischen Verwaltung gemündet hat, oder nicht?
Dort ist ganz klar geregelt, dass der Königshof oberste Verwaltungsbehörde ist.
Meinetwegen kann man das abschaffen, sofern die Rechte des Königs nicht beschnitten werden. Nur ist fraglich, welche Behörden die untere Ebene ausfüllen könnten. Ansonsten wäre der Aufbau in Oberste, mittlere und untere Behörden nicht zielf+hrend.
Dort ist ganz klar geregelt, dass der Königshof oberste Verwaltungsbehörde ist.
Meinetwegen kann man das abschaffen, sofern die Rechte des Königs nicht beschnitten werden. Nur ist fraglich, welche Behörden die untere Ebene ausfüllen könnten. Ansonsten wäre der Aufbau in Oberste, mittlere und untere Behörden nicht zielf+hrend.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Eure Majestät,
vor geraumer Zeit war einmal die Diskussion nach Selbstverwaltungseinheiten der Kantone, heute Regionen.
Diese Option könnte man sich erhalten und irgendwann dann dort untere Verwaltungsorgane benennen/einführen.
Ich frage mich, ob Ihnen nicht ebenfalls aufgefallen ist, dass die bisherigen Normierungen von Gesetz zu Gesetz (oder Dekret) in Teilen abweichen.
M.E. untergräbt die von Ihnen vorgeschlagene Aufsicht die Autorität und Gewichtigkeit der durch die Verfassung zugesprochenen Kompetenzen und Funktionen der Reichskanzlei.
Außerdem verwehre ich mich nicht der Aussage, dass ich das bekannte Gesetz in der Form vorgeschlagen hatte - aber ich verwehre mich auch nicht der Aussage, dass dies nunmehr vielleicht nicht der optimalste Aufbau einer Verwaltung ist.
Wenn man die Diskussion hier in der Volkskammer verfolgt (insbesondere den Beschlussantrag 02) so sollte schleunigst auch eine Verschlankung des Staates hinsichtlich seiner Aufbauorganisation erfolgen.
Dies läuft denoch nicht konträr zu meinen anderen Vorschlägen (hinsichtlich der Ablauforganisation und weiterer Regelementierungen des Verwaltungsverfahrens), denn gewisse Dinge bedürfen einer Regelung.
vor geraumer Zeit war einmal die Diskussion nach Selbstverwaltungseinheiten der Kantone, heute Regionen.
Diese Option könnte man sich erhalten und irgendwann dann dort untere Verwaltungsorgane benennen/einführen.
Ich frage mich, ob Ihnen nicht ebenfalls aufgefallen ist, dass die bisherigen Normierungen von Gesetz zu Gesetz (oder Dekret) in Teilen abweichen.
M.E. untergräbt die von Ihnen vorgeschlagene Aufsicht die Autorität und Gewichtigkeit der durch die Verfassung zugesprochenen Kompetenzen und Funktionen der Reichskanzlei.
Außerdem verwehre ich mich nicht der Aussage, dass ich das bekannte Gesetz in der Form vorgeschlagen hatte - aber ich verwehre mich auch nicht der Aussage, dass dies nunmehr vielleicht nicht der optimalste Aufbau einer Verwaltung ist.
Wenn man die Diskussion hier in der Volkskammer verfolgt (insbesondere den Beschlussantrag 02) so sollte schleunigst auch eine Verschlankung des Staates hinsichtlich seiner Aufbauorganisation erfolgen.
Dies läuft denoch nicht konträr zu meinen anderen Vorschlägen (hinsichtlich der Ablauforganisation und weiterer Regelementierungen des Verwaltungsverfahrens), denn gewisse Dinge bedürfen einer Regelung.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Zitat
Original von Quentin Vaurien
Eure Majestät,
vor geraumer Zeit war einmal die Diskussion nach Selbstverwaltungseinheiten der Kantone, heute Regionen.
Diese Option könnte man sich erhalten und irgendwann dann dort untere Verwaltungsorgane benennen/einführen.
Gemäß den Vorgaben der Verfassung ist hier eine gesetzliche Regelung über die Aufgaben und die Organisation der Gemeinden der Vorrang einzuräumen. Unter Umständen können die Regionen aber tatsächlich die Funktion der unteren Reichsbehörden wahrnehmen.
*sim-off*
Ähnlich wie der Verwaltungsaufbau in Niedersachsen bis zum letzten Jahre gewesen ist: Ministerien - Regierungsbezirke - Kommunen.
*sim-on*
Zitat
M.E. untergräbt die von Ihnen vorgeschlagene Aufsicht die Autorität und Gewichtigkeit der durch die Verfassung zugesprochenen Kompetenzen und Funktionen der Reichskanzlei.
In Hinblick auf die höchste staatliche Autorität des Königs (die man auch entgegen meiner Vorschläge beibehalten wollte) müssen Wir hier die Anmerkung machen, dass auch der Reichskanzler der Aufsicht und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem König unterliegt. Demnach wäre Unser Vorschlag eben keine Untergrabung der Funktion und Position der Reichskanzlei, sondern allenfalls eine Konkretisierung der Vorgaben der Verfassung.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
In Hinblick auf die höchste staatliche Autorität des Königs (die man auch entgegen meiner Vorschläge beibehalten wollte) müssen Wir hier die Anmerkung machen, dass auch der Reichskanzler der Aufsicht und der Rechenschaftspflicht gegenüber dem König unterliegt. Demnach wäre Unser Vorschlag eben keine Untergrabung der Funktion und Position der Reichskanzlei, sondern allenfalls eine Konkretisierung der Vorgaben der Verfassung.
Hier möchte ich abermals auf Art. 22 GG hinweisen.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Auch wenn wir eine Verfassung und kein Grundgesetz (mehr) haben: Wo haben Wir geschrieben, dass Wir den Reichskanzler nach Gutdünken ernennen und entlassen wollen? Entsprechendes wird durch den vorliegenden Beschlussantrag auch gar nicht geregelt... 
Ich verweise auf Art. 13, 14 Abs. 1 der Verfassung!

Ich verweise auf Art. 13, 14 Abs. 1 der Verfassung!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Eure Majestät, ich wollte mit der Nennung des Art. 22 der Verfassung lediglich andeuten, dass wir dort eine konkludente Rechenschaftspflicht und insoweit eine eindeutige Fachaufsicht gegeben haben.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Die Regelung der Rechtsaufsicht, die ich für ein solches Amt für evident halte, ist dennoch nicht geregelt.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich bereits Gesetze über die Aufgaben etc. der Regionen sowie der Kommunen ausgearbeitet habe, die in den nächsten Tagen eingebracht werden.
Genug "Munition" i.S.v. Gesetzesvorlagen dürfte ich haben.
Im Übrigen weise ich darauf hin, dass ich bereits Gesetze über die Aufgaben etc. der Regionen sowie der Kommunen ausgearbeitet habe, die in den nächsten Tagen eingebracht werden.
Genug "Munition" i.S.v. Gesetzesvorlagen dürfte ich haben.

Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Zitat
Die Regelung der Rechtsaufsicht, die ich für ein solches Amt für evident halte, ist dennoch nicht geregelt.
Ich möchte mich nicht immer wiederholen müssen, tue dies - in diesem Zusammenhang - aber gerne:
Zitat
Die Reichskanzlei ist m.E. das höchste Verwaltungsorgan des Königreiches und es muss im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit davon ausgegangen werden, dass diese Institution immer im Rahmen der Gesetze handelt.
Eine direkte Aufsicht ist erlässlich. Die Fachaufsicht wird über den Art. 22 der Verfassung gewährleistet, die Amtsaufsicht ist durch die gesetzsprechende Gewalt gegeben.
Ich hoffe, dass ich mir von seiner Majestät zukünftig und auch weiterhin nicht die "Bürokratie-Mütze" aufsetzen lassen muss.
Darüber hinaus möchte in dieser Angelegenheit anmerken, dass eine Aufsicht (insbesondere die der Rechtsaufsicht)erlässlich wäre, wenn es das in der Beratung zum KGG vorgeschlagene Vorverfahren nicht gibt. Denn in diesem Fall würde der KGH unmittelbar als die rechtsüberprüfende Institution auftreten; dies gilt ausserdem in allen Verwaltungsstreitigkeiten aller Behörden des Königreiches.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Gut, Unseretwegen können die §§ 4 und 5 gestrichen werden.
Die Anmerkung zum Vorverfahren können Wir so unterstützen. Entsprechend sollte die Volkskammer also je nach Beschluss über das KGG verfahren.
Die Anmerkung zum Vorverfahren können Wir so unterstützen. Entsprechend sollte die Volkskammer also je nach Beschluss über das KGG verfahren.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Die Diskussion ist beendet. Ich werde mal das Ergebniss zusammentragen.
Mittwoch, 25. Juni 2025, 23:00
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