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Montag, 24. Mai 2004, 23:04

Verfassung

Das unten stehende Dokument ist die Verfassung des Fürstentums Lauenburg.
Sie wurde am 24.10.2003 vom lauischen Volke einstimmig beschlossen, vom Fürsten am selben Tag verkündet und ist rechtskräftig.






In Bewußtsein seiner Virtualität und Anerkennung derselben als unumstößliche Tatsache gibt sich das Fürstentum Lauenburg hiermit die folgende Verfassung.


VERFASSUNG DES FÜRSTENTUMS LAUENBURG


Artikel 1 Das Fürstentum
1. Das Fürstentum Lauenburg ist eine konstitutionelle Monarchie.
2. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus. Der Fürst ist soweit Inhaber dieser Staatsgewalt, soweit sie ihm durch diese Verfassung und durch die Gesetze verliehen übertragen wird. Er führt die Souveränität stellvertretend für das ganze Volk aus.
3. Die Staatsgewalt ist in Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung getrennt.
4. Bürger im Sinne der Verfassung ist, wer eine Staatsbürgerschaft im Sinne des Staatsbürgerschaftgesetzes beantragt und vom Fürst erhalten hat.
5. Die Staatsbürgerschaft kann nur aufgrund eines Gesetzes entzogen werden.
6. Staat und Religion sind unvereinbar voneinander getrennt.


Artikel 2 Die Grundrechte
1. Die Menschenrechte sind unumstößlich, immer gültig, und auf ewig anerkannt.
2. Die Menschenrechte begründen sich auf der Menschenwürde. Die Menschenwürde und die Menschenrechte zu schützen ist Ziel aller staatlichen und Fürstlichen Gewalt.
3. Kein Mensch darf wegen Geschlecht, Rasse, Religion, Stand, Sexualität, Behinderung oder Herkunft behindert oder diskriminiert werden.
4. Es gilt die Meinungsfreiheit.
5. Die Pressefreiheit ist gewährleistet. Zensur findet nur zum Zwecke des Jugendschutzes statt.
6. Die Freizügigkeit auf dem gesamten Staatsgebiet wird gewährleistet. Sie kann, um Schaden vom Volk des Fürstentum Lauenburgs abzuwenden, aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden.
7. Die Religionsfreiheit und die freie Ausübung der Religion werden gewährleistet.
8. Die Unverletzbarkeit der Wohnung und das Kommunikationsgeheimnis werden gewahrt. Beide Rechte können auf richterliche Anordnung im Einzelfall eingeschränkt werden.
9. Das Recht auf Eigentum wird gewährleistet. Enteignungen aufgrund eines Gesetzes sind nur zulässig, wenn sie zum Allgemeinwohl durchgeführt werden und wenn eine angemessene Entschädigung gezahlt wird.
10. Eigentum verpflichtet.
11. Das Erbrecht wird gewährleistet. Jeder darf über den Verwendungszweck seines Vermögens nach dem Tod in einem Testament frei verfügen, jedoch kann für angehörige aufgrund eines Gesetzes ein Pflichtanteil festgelegt werden. Niemand ist verpflichtet, ein Erbe anzunehmen.
12. Es gilt die Versammlungsfreiheit. Die Versammlungsfreiheit unter offenem Himmel und auf fremden Grundstücken kann eingeschränkt werden.
13. Die Todesstrafe ist abgeschafft.
14. Freiheiten eines Individuums können nicht weiter gehen, als dass sie andere Freiheiten einschränken. Das Individuum verwirkt seine Freiheiten, wenn es diese gegen die Verfassung, gegen die demokratische Grundsätze oder gegen das Fürstliche Haus benutzt.


Artikel 3 Der Fürst
1. Der Fürst ist der höchste Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates und der Hüter der Verfassung. Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
2. Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Fürstentums innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen.
3. Der Fürst vergibt die zivilen und militärischen Ämter und verleiht Ehrentitel und Auszeichnungen.
4. Der Fürst führt den Oberbefehl über die Streitkräfte.
5. Der Fürst übt das Begnadigungsrecht aus.
6. Der Fürst beglaubigt die bei den ausländischen Mächten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei Ihm beglaubigt.
7. Der Fürst erlässt die Gesetze seines Hauses, die vom Kronrate bestätigt werden. Im Rahmen dieses Hausgesetzes kann der Fürst Bürger des Fürstentums zu Adeligen ernennen.


Artikel 4 Der Kronrat
1. Der Kronrat ist ein den Fürsten beratendes und die Gewalten kontrollierendes Gremium.
2. Der Kronrat besteht aus dem Fürsten und vier vom Volke auf 3 Monate gewählten Vertreter.
3. Der Kronrat wählt den Kronmarschall als seinen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen.
4. Der Marschall leitet die Sitzungen des Kronrates.
5. Der Marschall vertritt den Fürsten in Abwesenheit. Er muss seine Entscheidungen durch den Kronrat bestätigen lassen, damit diese Gültigkeit erlangen.
6. Sollte der Fürst bei seinem Ableben keinen Erben gemäß den Hausgesetzen hervorgebracht haben, so ist der Kronrat zur Wahl eines Nachfolgers verpflichtet. Gewählt werden kann jeder adlige Bürger des Fürstentums.


Artikel 5 Die Exekutive
1. Mit der vollziehenden Gewalt ist der Lordkanzler betraut.
2. Der Lordkanzler wird alle drei Monate vom Volk direkt gewählt.
3. Der Lordkanzler steht der Verwaltung vor und hat deren Aufsicht zu führen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Gesetze ordnungsgemäß ausgeführt werden. Zu diesem Zweck kann er mit Zustimmung des Fürsten Ausführungs- und Verwaltungsverordnungen erlassen; er kann seine Befugnisse auf ihm nachgeordnete Behörden übertragen.
4. Der Lordkanzler ernennt mit Zustimmung des Fürsten seinen Stellvertreter und die Staatssekretäre und weist ihnen Aufgabenbereiche zu.
5. Der Lordkanzler kann durch ein konstruktives Misstrauensvotum aus dem Amt enthoben werden. Das Misstrauensvotum muss von mindestens 10% der Bürger getragen werden. Der Kronrat muss dem Misstrauensvotum mit einfacher Mehrheit zustimmen. Anschließend wählt das Volk innerhalb von 5 Tagen einen neuen Lordkanzler. Scheitert einer dieser Vorgänge, so ist das Misstrauensvotum gescheitert. Scheidet der Kanzler vorzeitig aus dem Amt, so findet innerhalb von vierzehn Tagen eine Neuwahl statt. Der Kronrat bestimmt für diese Zeit einen Amtsverwalter.


Artikel 6 Die Legislative
1. Mit der Gesetzgebung ist das Volk in Volksabstimmungen beauftragt.
2. Jeder Bürger kann der Bürgerversammlung, die aus allen wahlberechtigten Bürgern des Fürstentums besteht, Gesetzesvorlagen machen. Diese werden nach angemessener Beratung durch das Volk vom Volk beschlossen und anschließend unverzüglich dem Fürsten zur Unterzeichnung unterbreitet.
3. Aus der Staatskasse darf Geld nur aufgrund eines Gesetzes entnommen werden.
4. Verträge mit auswärtigen Staaten werden durch den Fürsten geschlossen; sie bedürfen der Ratifikation durch einen Gesetzgebungsakt des Volkes.
5. Verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetze werden vom Fürsten beurkundet und auf dessen Anweisung veröffentlicht.
6. Verfassungsänderungen müssen mit absoluter Mehrheit des Volkes beschlossen werden.
7. Der Fürst hat bei allen Verfassungsänderungen ein absolutes, unumstößliches Vetorecht.


Artikel 7 Die Judikative
1. Die rechtssprechende Gewalt ist dem Gerichtshof übertragen.
2. Dem Gerichtshof sitzt der Richter vor.
3. Der Richter wird vom Fürsten nominiert und muss sich einer Volksabstimmung stellen. Den vom Volk bestätigte Richter hat der Fürst zu ernennen. Aufbau und Einrichtung der Gerichtsbarkeit wird durch ein Gesetz geregelt.
4. Die Amtszeit des Richters ist 4 Monate.
5. Der Gerichtshof verhandelt immer als Schöffengericht mit aus einem vom Richter ausgewählten und vom Fürsten bestätigten Schöffenpool zufällig ausgewählten Schöffen.
6. Richter sind unabhängig und nur Recht und Gesetz unterworfen. Ausnahmegerichte sind verboten. Verhandlungen vor allen Gerichten sind öffentlich. Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Jeder Angeklagte kann sich eines Verteidigers bedienen. Eine Handlung kann nur mit Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Niemand darf wegen der selben Tat mehrmals gerichtlich bestraft werden. Hält ein Richter ein Gesetz für verfassungswidrig, hat er das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Gerichtshofes herbeizuführen.
7. Der Staatsgerichtshof hat verfassungswidrige Gesetze sowie verfassungswidrige Verwaltungsakte oder verfassungswidrige Gerichtsurteile für ungültig zu erklären.


Artikel 8 Die Provinzen
1. Das Fürstentum Lauenburg ist in vier Provinzen unterteilt, die Kronmark mit der Provinzhauptstadt Lauenburg-Stadt, das Niederländle mit der Hauptstadt Stephanshaven, die Hochpfalzen mit der Hauptstadt Bergisch Tullingen und Altenbürgen mit der Hauptstadt Flintscheid.
2. (außer Kraft)
Die Provinzgouverneure, die von den Provinzbewohnern auf drei Monate gewählt werden, sind für die Pflege der Provinz-Homepages verantwortlich.


Artikel 9 Gültigkeit
Diese Verfassung ist gültig in allen Hoheitsgebieten des Fürstentums Lauenburg und verbindlich für alle natürlichen und juristischen Personen, die sich darin befinden. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung sind an sie gebunden.


Artikel 10 Schlussbestimmung
Diese Verfassung bedarf der Annahme des Volkes per Volksabstimmung. Sie tritt mit der öffentlichen Verkündung in Kraft.


Christian I. Fürst von Lauenburg

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Dienstag, 25. Mai 2004, 12:07

Wo kann man die anderen Gesetze einsehen?
Jonas Baron von Brökel
**** General der Königlich Alpinischen Streitkräfte
Botschafter beim Rat der Nationen
Trainer des SV Werder Brökel