Grundlagenvertrag
zwischen dem Königreich Alpinia und dem Königreich Moncao
Artikel I - Ziel
1. Dieser Vertrag dient zur diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den unterzeichnenden Staaten.
2. Diese erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich keine militärischen Handlungen gegeneinander zu starten bzw. durchzuführen, solange dieser Vertrag besteht.
Artikel II - Botschaftertausch
1. Mit der unterzeichnung dieses Grundlagenvertrages bekräftigen die unterzeichnenden Staaten den Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die vom jeweiligen Staatsoberhaupt akkreditiert sein müssen. Ein Zwang zum Austausch besteht nicht.
Artikel III - Unterstützungspflicht
1. Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich hiermit nicht zu einer
Unterstützung des anderen im Konflikt mit Drittstaaten.
Artikel IV - Konfliktregelung
1. Meinungsverschiedenheiten und Konflikte werden auf friedlichem,
diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer Internationalen Organisation geregelt
Artikel V - Einstufung der Beziehungen
1. Die Unterzeichnerstaaten stufen bei Vertragsunterzeichnung Ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "neutral" oder dem sinnverwandt ein.
2. Eine Abstufung der diplomatischen Beziehungen im Konfliktfall unter das Mindestmaß ist zulässig, nicht jedoch die Einstufung auf "Krieg" oder dem sinnverwandt. Mißachtung bedeutet Vertragsbruch.
Artikel VI - Kündigung des Vertrages
1. Dieser Vertrag kann einseitig mit Begründung und einer zwei-wöchigen Künsigungsfrist gekündigt werden.
Artikel VII - Laufzeit
1. Dieser Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
Artikel VIII - Inkrafttretung
1. Dieser Vertrag tritt nach Unterzeichnung in Kraft.
Rantaplan, den 06. April 2004.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Jussi von Moncao
König von Moncao