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Mittwoch, 14. Juli 2004, 12:23

KGH Rantanplan, Beschlüsse vom 14.07.2004 – VerfR/FK – 01 / 04, OR/FK

KGH Rantanplan: Abstimmung über die Grundgesetzänderung – Geltendmachung der Beschlussfähigkeit der Volkskammer

Abstimmung über die Grundgesetzänderung – Geltendmachung der Beschlussfähigkeit der Volkskammer

Art. VIII Sek. 2, Art. II Sek. 4 GG i.d.F.v. 04.05.2004 , § 4 Abs. 8 GeschäftsO der VK

Zur Beschlussfähigkeit der Volkskammer bei Grundgesetzänderungen

KGH Rantanplan, Beschlüsse vom 14.07.2004 – VerfR/FK – 01 / 04, OR/FK – 02/04



Zum Sachverhalt:

Die Antragsstellerin begehrt die gerichtliche Feststellung, dass die vom in der Sache zuständigen „Vorsitzenden“ der Volkskammer (Herr Dr. Thasco) getroffene Feststellung vom 21.06.2004, 09.04 Uhr, dass der Antrag auf Änderung des Grundgesetzes vom 16.06.2004, 08.30 Uhr aufgrund der fehlenden Zwei/Drittel-Mehrheit nicht angenommen ist, falsch ist. Darüber hinaus wird beantragt, dass die Zustimmung der Volkskammer zu besagter Grundgesetzänderung erfolgt ist.


Leitsatz:

Nach einer Abstimmung über ein Ergänzungsgesetz zu einer Grundgesetzänderung ist in jedem Falle im Ergebnis festzustellen, ob eine gewisse Beschlussfähigkeit der Volkskammer gegeben war. Die Fiktion, dass im Verfahren einer Grundgesetzänderung eine nicht abgegebene Willenserklärung automatisch eine Enthaltung darstellt, verstößt gegen Art. II Sek. 4 des Grundgesetzes und ist daher falsch und rechtswidrig.

Eine Beschlussfassung über ein Ergänzungsgesetz zur Grundgesetzänderung bedarf – um erfolgreich und rechtmäßig zu sein - zwingend der Zustimmung von Zwei/Dritteln aller alpinischen Staatsbürger gemäß Art. VIII Sek. 2 GG.

§ 4 Abs. 7 der Geschäftsordnung der Volkskammer (GeschäftsO d. VK) vom 25.03.2004 ist rechtmäßig.



Aus den Gründen:

Der Antrag auf Feststellung ist zulässig.

Der Antrag ist insbesondere statthaft , also gesetzlich vorgesehen.
Auch wenn die Königliche Gerichtsordnung (KGerO) vom 21.03.2004 ihrem Wortlaut nach lediglich das Rechtsmittel der Klage vorsieht, gebietet § 1 Abs. 2 der KGerO in allen Fällen einer möglichen Rechtsverletzung eine Überprüfung, wenn der betreffende Tatbestand alpinische Gesetze verletzen könnte. Die Antragsstellerin stellt glaubhaft dar, dass durch die vom in der Sache zuständigen „Vorsitzenden“ der Volkskammer getroffene Feststellung vom 21.06.2004, 09.04 Uhr möglicherweise gegen Art. VIII Sek. 2 GG verstoßen worden ist. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Feststellung als Rechtsmittel der Feststellungsklage ausgelegt werden; diese ist somit nach § 3 Abs. 1 KGerO gesetzlich vorgesehen.

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Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Feststellung des in der Sache zuständigen „Vorsitzenden“ der Volkskammer, dass die Grundgesetzänderung nicht angenommen worden ist, ist richtig und ist nicht zu beanstanden.

Es ist vorab festzuhalten, dass eine Grundgesetzänderung eine - einen jeden alpinischen Staatsbürger stark tangierende - Novellierung darstellt und ist somit grundsätzlich von „alltäglichen“ Beschlussfassungen der Volkskammer zu differenzieren. Diese zwingende Differenzierung wird auch durch die alpinischen Gesetze hervorgehoben. So gilt ein Beschlussantrag gemäß § 4 Abs. 8 der Geschäftsordnung der Volkskammer (GeschäftsO d. VK) vom 25.03.2004 als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zugestimmt haben. Im zweiten Halbsatz dieser Norm wird allerdings explizit darauf verwiesen, dass diese Regelung nicht gilt, wenn Grundgesetznormen oder sonstige Gesetze etwas anderes vorsehen.

Art. VIII Sek. 2 GG stellt eine Ausnahme von § 4 Abs. 8 GeschäftsO d. VK dar. Die Verfassungsnorm schreibt vor, dass eine Grundgesetzänderung (durch Ergänzungsgesetz) vom Volke in Zwei/Drittel-Mehrheit beschlossen werden muss. Diese Ausnahmeregelung ist insbesondere durch Art. II Sek. 4 GG begründet und zwingend notwendig. Die Wahrung der Meinungsfreiheit ist ein verfassungsmäßiger Eckpfeiler und ein überaus gewichtiges Gemeinschaftsgut. Zu fingieren, dass eine nicht abgegebene Willenserklärung i.S.v. einer nicht abgegebenen Stimme einer Enthaltung nach § 4 Abs. 7 GeschäftsO d. VK gleichkommt, verstößt in dieser Verfassungsstreitigkeit erheblich gegen die besagte Freiheit der Meinungsäußerung.

Entsprechend der diesseits angestellten Ermittlungen besaßen zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 16.06.2004, 08.30 Uhr zehn Personen die alpinische Staatsbürgerschaft. Es waren somit zehn Staatsbürger zur Abstimmung aufgerufen; die Anzahl der Abstimmungsberechtigten hat sich im Verlauf des Verfahrens nicht geändert. Es hätten somit acht Personen der Änderung zustimmen müssen, damit diese erfolgreich angenommen worden wäre.
Entsprechend des Protokolls des fraglichen Beschlussantrages hat der in der Sache zuständige „Vorsitzende“ der Volkskammer - Herrn Dr. Thasco - die Abstimmung am 21.06.2004, 09.04 Uhr (nach 120 Stunden und 34 Minuten) beendet. Als Ergebnis der Stimmenauszählung waren vier Stimmen – jeweils dafür – zu werten. Die Zustimmung der Änderung wurde demnach von 40 % (Zwei/Fünftel) der Staatsbürger getragen. Eine Zwei/Drittel-Mehrheit ist somit nicht erreicht worden.

Die getroffene Feststellung vom 21.06.2004, 09.04 Uhr: „Die Grundgesetzänderungen sind damit nicht angenommen“, ist richtig und nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des Art. VIII Sek. 2 GG i.d.F.v. 04.05.2004 sind nicht erfüllt.




Um mögliche Einlassungen vorab zu entkräften, wird durch weiteren Beschluss gleichzeitig festgestellt, dass die Regelung des § 4 Abs. 7 GeschäftsO d. VK, trotz dargestellter Gewichtung der Meinungsfreiheit, rechtmäßig ist.
Die Geschäftsordnung der Volkskammer ist ein formelles Gesetz ohne konkrete Außenwirkung. Die Mitglieder der Volkskammer haben sich diese Verordnung und deren Einhaltung selbstständig aufgegeben. Wenn auch hier die Meinungsfreiheit erheblich tangiert wird, so wird diesseits gesehen, dass sich die Mitglieder der Volkskammer freiwillig in ihren verfassungsmäßigen Rechten beschnitten haben, um eine zweckmäßigen Bearbeitung der anstehenden Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Gesetze gerecht zu werden.



Gegen diese Beschlüsse ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschlüsse erhalten ihre Rechtkraft zum Zeitpunkt ihrer Verkündung.


gez.

Quentin Vaurien

Vorsitzender Richter am KGH



MfG
Quentin Vaurien