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1

Donnerstag, 15. Juli 2004, 14:39

Alpinisches Verwaltungsverfahrensgesetz

So, bin gerade etwas über-produktiv. Ich bitte dies zu entschuldigen!!! :D

Hier ein weiterer Gesetzesvorschlag, den ich zur Diskussion stelle.

Somit ist die Volkskammer vorerst ausgelastet; darüber hinaus werde vorerst ich auch keinen weiteren Antrag einbringen - auch wenn ich noch Ideen habe.. und dieser Vorschlag noch eine kleine Angleichung der KGerO bedürfte.

Ausserdem sind nach § 4 Abs. 3 der GeschäftsO d. Vk lediglich 5 fünf Aussprachen zur Zeit erlaubt.

Also, viel Spass beim lesen und kritisieren! ;)



Alpinisches Verwaltungsverfahrensgesetz (AVwVfG)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der alpinischen Behörden.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

§ 2 Amtshilfepflicht
(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Allgemeine Vorschriften

§ 3 Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Hofdossiers gerichtet ist; es schließt den Erlass des Hofdossiers ein.

§ 4 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

§ 5 Beteiligungsfähigkeit
Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

§ 6 Beteiligte
(1) Beteiligte sind
1. Antragsteller und Antragsgegner,
2. diejenigen, an die die Behörde das Hofsdossier richten will oder gerichtet hat,
3. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.
(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen.

§ 7 Bevollmächtigte und Beistände
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
(2) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden.

§ 8 Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,
1. wer selbst Beteiligter ist;
2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten.

§ 9 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

§ 10 Amtssprache
Die Amtssprache ist deutsch.

§ 11 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

§ 12 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.

Das Hofdossier

§ 13 Begriff des Hofdossiers

Hofdossier ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

§ 14 Bestimmtheit und Form des Hofdossiers
(1) Ein Hofdossier muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Hofdossier kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.
(3) Ein schriftliches Hofdossier muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Hofdossier, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.

§ 15 Begründung des Hofdossiers
Ein schriftliches Hofdossier ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

§ 16 Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

§ 17 Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers

Für Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers gelten die Alpinische Gerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

MfG
Quentin Vaurien

Dr. Thasco

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2

Donnerstag, 15. Juli 2004, 14:48

Witzig. :) Klingt wirklich ein wenig nach der Gerichtsordnung irgendwie. Ich muss da mal dumm nachfragen:

Das heisst zum Beispiel, dass das Hofkontrollamt dann ein Hofdossier rausgeben kann, dass regelt, wie die Aufnahme in den alpinischen Staat verwaltungstechnisch laufen soll (an die gängigen Gesetze haltend natürlich). Aber zuvor muss es dann eine Aussprache und Anhörung dazu führen?
Viele Grüße

Dr. Thasco

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3

Donnerstag, 15. Juli 2004, 15:09

Nein, das Hofdossier stellt einen Verwaltungsakt dar (Nur der Name gefällt mir besser :D).

Das bedeutet, dass zum Besispiel ein Antrag auf Eintragung eines Unternehmens beim Hofkontrollamt gestellt wird. Nach dem Gesetz bedeutet das, dass das HKA dann anhört, prüft und die Entscheidung durch Hofdossier bekannt gibt.

Anderes Beispiel:

Dem HKA wird bekannt, dass ein Verein gegen die Verfassung verstößt (ist königsfeindlich, ...). Dann wird per Hofdossier das Verbot ausgesprochen.

Wenn man diese Idee "weiterspinnt", dann könnte der Verein Widerspruch einlegen (als Vorverfahren zum Klageverfahren; Änderungen schwirren mir schon im Kopf umher! :D). Dieser wird von der nächsthöheren Behörde (hier dann die Hofkanzlei) geprüft und entweder wird dem Widerspruch stattgegeben (also das Verbot aufgehoben) oder der Widerspruch wird zurpckgewiesen und der Verein könnte dann nur noch den Klageweg bestreiten.

Noch ein weiteres:

Jemand beantragt die Staatsbürgerschaft. HKA prüft und fordert alle wesentlichen Nachweise. Dann wird durch Hofdossier die Staatsbürgerschaft erteilt.

Die Verwaltung übernimmt also in öffentlichen Streitigkeiten oder bei verstößen gegen das öffentliche Recht die Funktion der primären Exekutive ein. Das Gericht könnte ja nur auf Antrag oder nach Klageeinreichung eingreifen - die Verwaltung kann von Amts wegen - wie angedacht: KONTROLLAMT - sofort rechtsverbindliche Entscheidungen treffen; gegen diese besteht dann aber wieder die Möglichkeit Widerspruch einzulegen. So werden die geschaffenen Ämter auch gefordert und treten in Interaktion mit dem Bürger!

Hoffe, dass das hier jetzt verständlich war?!?
MfG
Quentin Vaurien

Dr. Thasco

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4

Donnerstag, 15. Juli 2004, 16:36

Absolut, jep! Vielen Dank und: Prima Sache das! :)
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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5

Donnerstag, 15. Juli 2004, 17:44

Bürokratelon bekommt Konkurrenz! :D

Ansonsten sage ich nichts: Ich übe schon einmal, sie wissen schon... ;)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

6

Donnerstag, 15. Juli 2004, 20:07

:applaus:

Dem ist wohl nichts hinzuzufügen. :)
Mit freundlichem Gruß,

Platon

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7

Freitag, 16. Juli 2004, 10:45

Zitat

Dem ist wohl nichts hinzuzufügen.


Dem Vergleich mit Bürokratelon oder dem Gesetzesvorschlag?!?! ;)
MfG
Quentin Vaurien

8

Freitag, 16. Juli 2004, 20:50

Dem Gesetzesvorschlag natürlich. Was Ratelon angeht, so halte ich mich diplomatisch bedeckt... :D
Mit freundlichem Gruß,

Platon

Dr. Thasco

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9

Dienstag, 20. Juli 2004, 16:36

Ich schliesse das Thema, da es derzeit eh abgestimmt wird.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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10

Freitag, 23. Juli 2004, 07:53

Ich öffne das Thema wieder, da das Gesetz von Seiner Majestät abgelehnt wurde. Ich bitte Seine majestät darum, der Volkskammer darzulegen, warum er das Gesetz ablehnt.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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11

Freitag, 23. Juli 2004, 08:26

Ich verweise hier einfach mal auf meinen Beitrag im RL-Forum.

Als Verfasser dieses Gesetzesvorschlages wende ich mich gegen die Kritik des Königs.

Eine Ablehnung damit zu begründen, dass das Gesetz zu "bürokratisch" und die "alpinische Gesetzeslandschaft [...] bereits genügend gefüllt" scheint, "als dass es eines solchen "Verwaltungsverfahrensgesetzes" bedarf" finde ich unangemessen, wenn man bedenkt, dass der Königliche Rat der Volkskammer ein Gesetz über die Anredeformen zur Aussprache vorlegt. :rolleyes:

Alles weitere entnehmen sie bitte meinem angesprochenen Beitrag im RL-Forum.
MfG
Quentin Vaurien

Clausi I. von Alpinia

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12

Freitag, 23. Juli 2004, 10:41

Nun, man sollte aber bedenken, dass die Vergabe von Titeln auch simulatorisch allgegenwärtig sein wird und ausserdem wenig bürokratisch ist. Das vorgeschlagene Gesetz wäre ebenso allgegenwärtig und würde jeden Behördengang beeinflussen, aber durch die Bestimmungen verkomplizieren.

Alles andere im RL-Forum. ;-)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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Samstag, 24. Juli 2004, 18:52

Vorschlag zur Kürzung:

Weglassen der Paragraphen: 6, 7, 8, 10 und 16. Zwar finde ich die Paragraphen nicht schlecht, aber wenn wir Wert auf eine Verschlankung dieses Gesetzes legen, könnte man die mit Augenzudrücken weglassen.

Zusammenlegen von Paragraphen:
1 und 2
3 und 4
14 und 15

Meinungen?
Viele Grüße

Dr. Thasco

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14

Montag, 26. Juli 2004, 13:22

Hallo?
Viele Grüße

Dr. Thasco

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15

Mittwoch, 28. Juli 2004, 12:17

Ich stelle den Gesamtentwurf noch einmal zur Debatte, bitte auch Seine Majestät nocheinmal um das Wort, werde ansonsten das Werk zur Abstimmung stellen.

Zitat


Alpinisches Verwaltungsverfahrensgesetz (AVwVfG)

§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der alpinischen Behörden.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

Allgemeine Vorschriften

§ 3 Begriff des Verwaltungsverfahrens

(1) Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Hofdossiers gerichtet ist; es schließt den Erlass des Hofdossiers ein.
(2) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

§ 4 Beteiligungsfähigkeit
Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.

§ 5 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

§ 6 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

§ 7 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.

Das Hofdossier

§ 8 Begriff des Hofdossiers

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§ 9 Bestimmtheit und Form des Hofdossiers
(1) Ein Hofdossier muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Hofdossier kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.
(3) Ein schriftliches Hofdossier muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Hofdossier, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
(5) Ein schriftliches Hofdossier ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

§ 10 Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers
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Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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Mittwoch, 28. Juli 2004, 12:20

Ist von Unserer Warte in Ordnung. 8)
Clausi von Plausibel
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Montag, 2. August 2004, 11:58

Ich würde es begrüßen, wenn die vormalige Definitionsnorm zum Ermessen wieder aufgenommen werden könnte.

Immerhin gibt es viele Regelungen, die die Behörden über einen Ermessensspielraum ausführen können; dieser sollte - alleine schon wegen möglicher Rechtsbehelfe seitens des Begünstigten oder Belasteten - geregelt werden, so dass ein Gericht auch einen Ermessensfehlgebrauch oder -verstoß aufheben/korrigieren kann.

Eine solche Definitionsnorm bindet die Ämter zumindest förmlich an einen ordnungsgemäßen und einheitlichen Gebrauch.
MfG
Quentin Vaurien

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Donnerstag, 5. August 2004, 07:49

Besteht kein weiterer Diskussionsbedarf?! :rolleyes:
MfG
Quentin Vaurien

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Freitag, 6. August 2004, 17:43

Welcher Absatz genau wäre das?
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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Freitag, 6. August 2004, 17:52

§16. ;)
Clausi von Plausibel
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