Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
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Kann man die Ermessensdefinition nicht einfach noch dranhängen???
Die Aussprachezeit nach neueröffnung des Threads ist mehr als deutlich überschritten.
In meiner absoluten Großzügigkleit darf sich jeder Bürger noch einmal melden. Wenn dabei nichts rauskommt, werde ich wie es die Gescho verlangt, den Entwurf von Seiner Heiligkeit Lordkanzler Thasco zur Abstimmung stellen.
Die Aussprachezeit nach neueröffnung des Threads ist mehr als deutlich überschritten.
In meiner absoluten Großzügigkleit darf sich jeder Bürger noch einmal melden. Wenn dabei nichts rauskommt, werde ich wie es die Gescho verlangt, den Entwurf von Seiner Heiligkeit Lordkanzler Thasco zur Abstimmung stellen.
Habe dem Ermessensspielraum beigefügt. Hier der engültige Entwurf mit der Bitte uzm Abstimmung.
Zitat
Alpinisches Verwaltungsverfahrensgesetz (AVwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der alpinischen Behörden.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Begriff des Verwaltungsverfahrens
(1) Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Hofdossiers gerichtet ist; es schließt den Erlass des Hofdossiers ein.
(2) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 4 Beteiligungsfähigkeit
Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
§ 5 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
§ 6 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
§ 7 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.
Das Hofdossier
§ 8 Begriff des Hofdossiers
Hofdossier ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
§ 9 Bestimmtheit und Form des Hofdossiers
(1) Ein Hofdossier muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Hofdossier kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.
(3) Ein schriftliches Hofdossier muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Hofdossier, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
(5) Ein schriftliches Hofdossier ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
§ 10 Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers
Für Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers gelten die Alpinische Gerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 11 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Das Inkraftreten nicht vergessen!
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ich denke das reicht wenn man das so anfügt.
Noch weitere Beiträge???
Oder kann ich die Abstimmung eröffnen?
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Ich denke das reicht wenn man das so anfügt.
Noch weitere Beiträge???
Oder kann ich die Abstimmung eröffnen?
Öffnen Sie, Euer Exzellenz.
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Folgender Beschlussantrag steht zur Abstimmung:
Wer für das AVwVfG ist der möge mit Ja stimmen. Wer dagegen ist mit Nein. Man kann sich auch Enthalten. Die Abstimmung geht bis zum 13.8.2004 . Sollte vorher eine benötigte mehrheit erreicht sein, dann wird die Abstimmung beendet.
Zitat
Alpinisches Verwaltungsverfahrensgesetz (AVwVfG)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der alpinischen Behörden.
(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(3) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Allgemeine Vorschriften
§ 3 Begriff des Verwaltungsverfahrens
(1) Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Hofdossiers gerichtet ist; es schließt den Erlass des Hofdossiers ein.
(2) Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
§ 4 Beteiligungsfähigkeit
Fähig am Verfahren beteiligt zu sein, sind
1. natürliche und juristische Personen,
2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3. Behörden.
§ 5 Besorgnis der Befangenheit
Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
§ 6 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
§ 7 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Hofdossier erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint.
Das Hofdossier
§ 8 Begriff des Hofdossiers
Hofdossier ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
§ 9 Bestimmtheit und Form des Hofdossiers
(1) Ein Hofdossier muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Hofdossier kann schriftlich oder mündlich erlassen werden.
(3) Ein schriftliches Hofdossier muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters oder seines Vertreters enthalten.
(4) Bei einem schriftlichen Hofdossier, das mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.
(5) Ein schriftliches Hofdossier ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.
§ 10 Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers
Für Rechtsbehelfe gegen Hofdossiers gelten die Alpinische Gerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
§ 11 Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Wer für das AVwVfG ist der möge mit Ja stimmen. Wer dagegen ist mit Nein. Man kann sich auch Enthalten. Die Abstimmung geht bis zum 13.8.2004 . Sollte vorher eine benötigte mehrheit erreicht sein, dann wird die Abstimmung beendet.
Das Gesetz ist mit 3 Ja Stimmen gegn 5 Nicht abgegebene Stimmen angenommen.
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- Donnerstag, 16. Mai 2024, 00:29
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