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KGH Rantanplan; Beschluss vom 22.07.2004– VerfR/FB – 01 / 04
KGH Rantanplan: Vorzeitige Beendigung einer Abstimmung bei gegebener Zustimmung
Vorzeitige Beendigung einer Abstimmung in der Volkskammer – Zustimmung durch die einfache Mehrheit vor Ende der festgelegten Abstimmungsfrist
§ 4 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 GeschäftsO der VK
Vorzeitige Beendigung einer Abstimmung bei gegebener Zustimmung
KGH Rantanplan, Beschluss vom 22.07.2004 – VerfR/FB – 02 / 04
Zum Antrag:
Herr Dr. Thasco von Jäger, seinesgleichen Hoher Bastard, Fürstbishof von Mithland und Mitglied des Kronrates, hat mit Datum vom 21.06.2004 einen Antrag auf Überprüfung bzw. Klärung einer Rechtslage eingelegt.
Überprüfungsgegenstand ist die rechtliche Unklarheit, ob Abstimmungen der Volkskammer, die schon vor Ablauf der Abstimmungsfrist eine erforderliche Mehrheit erfahren haben, nicht auch vor Ende der verordnungsrechtlich angedeuteten Frist von 92 Stunden, rechtmäßig und rechtswirksam beendet werden können.
Leitsatz:
Eine Abstimmung über einen Beschlussantrag kann vorzeitig beendet werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Volkskammer diesem zustimmt.
Die Fristregelung für ein laufendes Abstimmungsverfahren (§ 4 Abs. 6 Satz 2 GeschäftsO d. VK) stellt lediglich eine Richtnorm dar.
Aus den Gründen:
Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist insbesondere statthaft , also gesetzlich vorgesehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 KGerO ist jeder alpinische Staatsbürger befugt vor Gericht zu klagen. Nach dem Analogieprinzip Sie sind somit ebenfalls befugt, den Königlichen Gerichtshof für die Klärung von nicht eindeutigen Rechtslagen anzurufen. Der KGH ist gemäß Art. VIII Sek. 1 GG verfassungsmäßig für die Ausübung der Rechtssprechung befugt und ist folglich auch für die Schaffung von eindeutigen und klärenden Rechtsauffassungen zuständig. Auch wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 der GeschäftsO d. VK vorschreibt, dass die Regelungen der Geschäftsordnung in strittigen Fällen durch den Kronkanzler zu interpretieren sind, so ist festzuhalten, dass das Amt des Kronkanzlers nach der Grundgesetzänderung insoweit nicht mehr existiert.
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Die sachliche und inhaltliche Prüfung des Antragsgegenstandes führt zu folgender, verbindlicher Rechtsauffassung:
Die vorzeitige Beendigung einer Abstimmung über einen Beschlussantrag ist bei gegebener Zustimmung durch die Mehrheit der Mitglieder der VK zulässig und rechtmäßig.
Die Mitglieder der Volkskammer haben sich am 25.03.2004 eine Geschäftsordnung gegeben. Diese dient in erster Linie der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Parlamentes; die Verordnung stellt insbesondere Verhaltens- und Verfahrensnormen auf.
Die Normierungen über das Abstimmungsverfahren (§ 4 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 GeschäftsO d. VK) sind - diesseits gesehen - unverbindliche Fristbestimmungen. Ihre Zwecke sind darin zu begründen, dass über zur Abstimmung gestellte Beschlussanträge innerhalb eines gewissen Zeitfensters entschieden werden soll. So kann, bei Abwesenheit einiger Mitglieder der VK, nach Ablauf einer Frist (derzeit 92 Stunden), ein - mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten - beschlossener Antrag als rechtmäßiger und wirksamer Beschluss gewertet werden.
Für die eigentliche Wirksamkeit von Beschlüssen der VK - auch und insbesondere hinsichtlich ihrer zeitlichen Wirksamkeit - ist § 4 Abs. 8 GeschäftsO d. VK verbindlich; diese Regelung orientiert sich an Art. VI Sek. 4 GG. So gilt ein Beschlussantrag als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt.
Die zeitliche Komponente wird verfassungsrechtlich definiert; Art. VI Sek. 4 GG fordert die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines Beschlusses.
Das Gericht sieht somit die eigentliche Intention des Gesetzgebers:
Ein Beschluss ist rechtmäßig beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Staatsbürger (also der Mitglieder der VK) dem Beschlussantrag zugestimmt haben. Kommt diese Zustimmung schon vor Ablauf der verordnungsrechtlichen Frist zustande, kann, um weitere Aussprachen der VK nicht unnötig aufzuhalten, die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Das Gericht weist aber darauf hin, dass seiner Majestät gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 GeschäftsO d. VK eine Einspruchsrecht zusteht. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs wird auf 12 Stunden gesetzt; dieser Beschluss erhält seine Rechtsgültigkeit nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach der Verkündung des Verzichts auf Erhebung des Einspruches.
gez.
Quentin Vaurien
Vorsitzender Richter
Vorzeitige Beendigung einer Abstimmung in der Volkskammer – Zustimmung durch die einfache Mehrheit vor Ende der festgelegten Abstimmungsfrist
§ 4 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 GeschäftsO der VK
Vorzeitige Beendigung einer Abstimmung bei gegebener Zustimmung
KGH Rantanplan, Beschluss vom 22.07.2004 – VerfR/FB – 02 / 04
Zum Antrag:
Herr Dr. Thasco von Jäger, seinesgleichen Hoher Bastard, Fürstbishof von Mithland und Mitglied des Kronrates, hat mit Datum vom 21.06.2004 einen Antrag auf Überprüfung bzw. Klärung einer Rechtslage eingelegt.
Überprüfungsgegenstand ist die rechtliche Unklarheit, ob Abstimmungen der Volkskammer, die schon vor Ablauf der Abstimmungsfrist eine erforderliche Mehrheit erfahren haben, nicht auch vor Ende der verordnungsrechtlich angedeuteten Frist von 92 Stunden, rechtmäßig und rechtswirksam beendet werden können.
Leitsatz:
Eine Abstimmung über einen Beschlussantrag kann vorzeitig beendet werden, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder der Volkskammer diesem zustimmt.
Die Fristregelung für ein laufendes Abstimmungsverfahren (§ 4 Abs. 6 Satz 2 GeschäftsO d. VK) stellt lediglich eine Richtnorm dar.
Aus den Gründen:
Der Antrag ist zulässig.
Der Antrag ist insbesondere statthaft , also gesetzlich vorgesehen.
Gemäß § 3 Abs. 1 KGerO ist jeder alpinische Staatsbürger befugt vor Gericht zu klagen. Nach dem Analogieprinzip Sie sind somit ebenfalls befugt, den Königlichen Gerichtshof für die Klärung von nicht eindeutigen Rechtslagen anzurufen. Der KGH ist gemäß Art. VIII Sek. 1 GG verfassungsmäßig für die Ausübung der Rechtssprechung befugt und ist folglich auch für die Schaffung von eindeutigen und klärenden Rechtsauffassungen zuständig. Auch wenn § 1 Abs. 1 Satz 2 der GeschäftsO d. VK vorschreibt, dass die Regelungen der Geschäftsordnung in strittigen Fällen durch den Kronkanzler zu interpretieren sind, so ist festzuhalten, dass das Amt des Kronkanzlers nach der Grundgesetzänderung insoweit nicht mehr existiert.
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Die sachliche und inhaltliche Prüfung des Antragsgegenstandes führt zu folgender, verbindlicher Rechtsauffassung:
Die vorzeitige Beendigung einer Abstimmung über einen Beschlussantrag ist bei gegebener Zustimmung durch die Mehrheit der Mitglieder der VK zulässig und rechtmäßig.
Die Mitglieder der Volkskammer haben sich am 25.03.2004 eine Geschäftsordnung gegeben. Diese dient in erster Linie der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Parlamentes; die Verordnung stellt insbesondere Verhaltens- und Verfahrensnormen auf.
Die Normierungen über das Abstimmungsverfahren (§ 4 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 GeschäftsO d. VK) sind - diesseits gesehen - unverbindliche Fristbestimmungen. Ihre Zwecke sind darin zu begründen, dass über zur Abstimmung gestellte Beschlussanträge innerhalb eines gewissen Zeitfensters entschieden werden soll. So kann, bei Abwesenheit einiger Mitglieder der VK, nach Ablauf einer Frist (derzeit 92 Stunden), ein - mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Stimmberechtigten - beschlossener Antrag als rechtmäßiger und wirksamer Beschluss gewertet werden.
Für die eigentliche Wirksamkeit von Beschlüssen der VK - auch und insbesondere hinsichtlich ihrer zeitlichen Wirksamkeit - ist § 4 Abs. 8 GeschäftsO d. VK verbindlich; diese Regelung orientiert sich an Art. VI Sek. 4 GG. So gilt ein Beschlussantrag als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt.
Die zeitliche Komponente wird verfassungsrechtlich definiert; Art. VI Sek. 4 GG fordert die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen für die Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit eines Beschlusses.
Das Gericht sieht somit die eigentliche Intention des Gesetzgebers:
Ein Beschluss ist rechtmäßig beschlossen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Staatsbürger (also der Mitglieder der VK) dem Beschlussantrag zugestimmt haben. Kommt diese Zustimmung schon vor Ablauf der verordnungsrechtlichen Frist zustande, kann, um weitere Aussprachen der VK nicht unnötig aufzuhalten, die Abstimmung vorzeitig beendet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Das Gericht weist aber darauf hin, dass seiner Majestät gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 GeschäftsO d. VK eine Einspruchsrecht zusteht. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs wird auf 12 Stunden gesetzt; dieser Beschluss erhält seine Rechtsgültigkeit nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach der Verkündung des Verzichts auf Erhebung des Einspruches.
gez.
Quentin Vaurien
Vorsitzender Richter
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Bedanke mich!
*sim-off*
Quentin, vielleicht kannst Du den eigentlichen Schiedsspruch auch immer fett machen, damit man ihn auch gleich sieht.
*sim-on*
*sim-off*
Quentin, vielleicht kannst Du den eigentlichen Schiedsspruch auch immer fett machen, damit man ihn auch gleich sieht.

*sim-on*
Viele Grüße
Dr. Thasco
Dr. Thasco
Wir geben hier hiermit bekannt, dass Wir keinen Einspruch einlegen werden.
gez.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
gez.
Clausi I. von Alpinia
König von Alpinia
Donnerstag, 19. Februar 2026, 15:55
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