Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Beschlussantrag 06 / 15.06.2005 / Vorlage Sachstandsbericht und Haushaltsplan
Zitat
Beschlussantrag:
Die Volkskammer des Königreiches Alpinia fordert die alpinische Verwaltung auf, einen Sachstandbericht und einen Haushaltsplan vorzulegen, sowie konkrete beschlussfähige Möglichkeiten aufzuzeigen, wie die aktuelle Haushaltslage zukünftig gesichert werden kann.
Die Diskussion zum obrigen Antrag ist eröffnet. die Diskussion endet frühestens am 18,06,2005 um 19,30 Uhr, spätestens am 28,06,2005 um 19,30 Uhr.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jack Kröger« (16. Juni 2005, 16:33)
Werte Mitglieder der Volkskammer,
ein Beschlussantrag, wie er hier vorliegt, liegt nicht im Kompetenzbereich der Volkskammer.
Ich empfehle, eine alternative Form zu wählen, so wäre beispielsweise eine Erinnerung an die Amtspflichten - adressiert an die Reichskanzlerin -, die jedoch nicht binden wäre, möglich.
ein Beschlussantrag, wie er hier vorliegt, liegt nicht im Kompetenzbereich der Volkskammer.
Ich empfehle, eine alternative Form zu wählen, so wäre beispielsweise eine Erinnerung an die Amtspflichten - adressiert an die Reichskanzlerin -, die jedoch nicht binden wäre, möglich.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia
als Clausi I. König von Alpinia
Das Problem ist, das alles was auch als beschlussantrag eingereicht wurde als solcher inklusive Abstimmung erfolgen muß.
Da müssen wir uns noch mal was überlegen falls wir da unsere Kompetenzen pbersteigen. Ausserdem kann dann ja mal jemand klagen.
Da müssen wir uns noch mal was überlegen falls wir da unsere Kompetenzen pbersteigen. Ausserdem kann dann ja mal jemand klagen.
Vorab:
Ich bitte um Änderung der dort gesetzten Fristen/Daten.
Zum anderen sehe ich hier keine Kompetenzüberschreitung.
Gem. Art. 26 der Verfassung übt die Volkskammer die gesetzgebende Gewalt aus; sie ist also Legislativorgan.
Gem. Art. 19 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 der Verfassung, verwalten die Reichskanzlei und die nachgeordneten Hofämter ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und in eigener Verantwortung; also hauptsächlich als Exekutivorgan.
Eine entsprechenden Auftragsvergabe an die Verwaltung, welche durch einen Beschluss der Volkskammer fundamentiert wird, spielgelt doch die eigentliche und sinnvolle Beziehung dieser Organe wieder. Somit denke ich, dass die Volskkammer durchaus - gem. oben angeführter Normierungen - berechtigt ist, einen Prüfungsauftrag an die Verwaltung heranzutragen.
Richtig ist allerdings auch, dass die Erstellung eines beschlussfähigen Entwurfes nicht durch die Verwaltung, sondern durch die Volskkammer an sich erfolgen müsste.
Zitat
...frühestens am 18,05,2005 um 19,30 Uhr, spätestens am 28,05,2005 um 19,30 Uhr.
Ich bitte um Änderung der dort gesetzten Fristen/Daten.
Zum anderen sehe ich hier keine Kompetenzüberschreitung.
Gem. Art. 26 der Verfassung übt die Volkskammer die gesetzgebende Gewalt aus; sie ist also Legislativorgan.
Gem. Art. 19 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 der Verfassung, verwalten die Reichskanzlei und die nachgeordneten Hofämter ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze und in eigener Verantwortung; also hauptsächlich als Exekutivorgan.
Eine entsprechenden Auftragsvergabe an die Verwaltung, welche durch einen Beschluss der Volkskammer fundamentiert wird, spielgelt doch die eigentliche und sinnvolle Beziehung dieser Organe wieder. Somit denke ich, dass die Volskkammer durchaus - gem. oben angeführter Normierungen - berechtigt ist, einen Prüfungsauftrag an die Verwaltung heranzutragen.
Richtig ist allerdings auch, dass die Erstellung eines beschlussfähigen Entwurfes nicht durch die Verwaltung, sondern durch die Volskkammer an sich erfolgen müsste.
MfG
Quentin Vaurien
Quentin Vaurien
Die Diskussion ist beendet und die Abstimmung in wenigen Minuten offen.
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