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Dr. Thasco

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1

Samstag, 24. Juli 2004, 19:27

Novelle der Geschäftsordnung der Volkskammer

Die GO der Volkskammer muss durch die Grundgesetzänderung überarbeitet werden. Daher folgender Vorschlag von mir (Änderungen rot):

Zitat


Geschäftsordnung der Volkskammer
vom XX. Juli 2004


I. VORSITZ

§ 1. Vorsitz
(1) Der Vorsitzende der Volkskammer ist immer automatisch der stlv. Lordkanzler. In strittigen Fällen interpretiert er die Geschäftsordnung. Seine Majestät hat hierbei Einspruchsrecht.

II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER

§ 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder der Volkskammer
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Debatten und Abstimmungen teilzunehmen sowie jederzeitigen Zugang zum Sitzungssaal der Volkskammer zu erlangen.
(2) Jedes Mitglied folgt bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen.
(3) Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jedr Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Wochen die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.



III. TAGESORDNUNG, EINBERUFUNG, LEITUNG

§ 3. Sitzungen
(1) Die Volkskammer tagt permanent.
(2) Die Kommunikation der Volkskammer erfolgt im entsprechenden Board des Forums des Königreichs Alpinia. Der Öffentlichkeit wird jederzeit voller Einblick in die Arbeit der Volkskammer gewährleistet.

§ 4. Aussprachen, Abstimmungen
(1) Beschlussantrag können durch jedes Mitglied der Volkskammer eröffnet werden.
(2) Ein Beschlussantrag muss eine Aussprache von mindestens 72 und höchstens 240 Stunden haben.
(3) Mehr als 5 Aussprachen gleichzeitig sind nicht zulässig.
(4) Beschlussanträge sind durchgehend mit demselbigen Wort zu kennzeichnen.
(5) Nach Ende der Aussprache folgt dem Beschlussantrag die Abstimmungen, welche öffentlich in der Volkskammer stattfindet, soweit Gesetze oder das Grundgesetz nichts anderes bestimmen.
(6) Abstimmungen werden durch den stlv. Lordkanzler binnen 48 Stunden nach Ende einer Aussprache eingeleitet. Sie dauern 92 Stunden und werden von ihm beendet.
(7) Abstimmungen sind als solche zu Kennzeichnen und so zu stellen, dass sie sich mit 'Ja', 'Nein' oder 'Enthaltung' beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Die Fragen müssen möglichst sachbezogen und wertungsneutral gestellt werden.
(8) Ein Beschlussantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der an einer Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Volkskammer zustimmt, sofern Grundgesetz oder sonstige Gesetze nichts anderes vorgesehen.
(9) Die Abstimmung kann vorzeitig beendet werden, wenn eine Mehrheit erreicht wurde.


VI. HAUSORDNUNG DER VOLKSKAMMER

§ 5. Hausordnung der Volkskammer
(1) In den Räumlichkeiten der Volkskammer ist es jedem Mitglied der Volkskammer sowie allen Besuchern angezeigt, sich höflich zu verhalten.
(2) Zu unterlassen sind insbesondere Beleidigungen, Herabwürdigungen, unerwünschte Vertraulichkeiten, Sachbeschädigungen aller Art, Störungen der Geschäftstätigkeit, ungebührliches Verhalten gegenüber dem König, den Exzellenzen, den Mitgliedern der Volkskammer, sowie dem Personal.
(3) Zuwiderhandlungen gegen die Hausordnung werden nach § 6 geahndet.

§ 6. Sanktionen
(1) Verstößt ein Besucher der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist sein Vergehen vom stlv. Lordkanzler mit einem Ordnungsgeld zu verwarnen und bei weiteren Verstößen mit einem Hausverbot zu belegen.
(2) Verstößt ein Mitglied der Volkskammer gegen § 5. Abs. 1 u. 2, ist er vom stlv. Lordkanzler zur Ordnung zu rufen. Bei weiteren Vergehen ist er zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Der stlv. Lordkanzler entscheidet über Anwendung und Höhe des Ordnungsgeld.


Meinungen?
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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2

Samstag, 24. Juli 2004, 19:29

Ja: Ich meine, es war anbetracht der Personalsituation eine sehr schlechte Idee, dem stv. Lordkanzler solch eine Aufgabe zu übertragen...
Clausi von Plausibel
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Dr. Thasco

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3

Samstag, 24. Juli 2004, 19:35

Ihr habt zwar Recht, Majestät, aber im Grundgesetz steht:

Zitat


Sek. 3 Der Stellvertreter des Lordkanzlers ist Vorsitzender der Volkskammer. Ihm obliegen die Leitung der Sitzungen der Volkskammer. Die Volkskammer kann sich eine Geschäftsordnung geben.


Sicherlich ist es interpretierbar, dass kommissarisch bis zur Findung eines Stellvertreters ich solange das Amt übernehmen kann.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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4

Samstag, 24. Juli 2004, 20:00

Da widerspreche ich nicht. ;)
Clausi von Plausibel
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5

Montag, 26. Juli 2004, 17:00

*hust* Wir hoffen, dass dieses Thema in Bälde voran kommt. ;)

Wir empfehlen dem Lordkanzler im Übrigen, Seine Exzellenz, Herrn Jack Kröger mit dem Amte des Stellvertretenden Lordkanzlers zu betrauen, so er denn will. 8)
Clausi von Plausibel
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Jack Kröger

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6

Montag, 26. Juli 2004, 18:27

Unter Punkt II. DIE MITGLIEDER DER VOLKSKAMMER fehlt in jedem fall wer Mitglied der Volkskammer ist.

Dr. Thasco

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7

Dienstag, 27. Juli 2004, 08:27

Majestät,

das Thema ist ja erst seid Samstag in der Diskussion. ;) Daher bitte ich um Geduld. Weiterhin darf ich Seiner Majestät mitteilen, dass Herr Kröger bereits per PN von mir befragt wurde.

Zu den Mitgliedern:
3. Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jedr Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Monaten die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.

Wie ist das?
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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8

Dienstag, 27. Juli 2004, 10:24

Das ist gut.

Ich stehe überings für den Posten zur Verfügung.

Clausi I. von Alpinia

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9

Dienstag, 27. Juli 2004, 10:49

Zitat

Original von Dr. Thasco
3. Mitglieder der Volkskammer ist jede Bürgerin und jedr Bürger des Königreichs Alpinia, der seit mindestens drei Monaten die Staatsbürgerschaft hat. Der König ist kein Mitglied der Volkskammer, hat aber uneingeschränktes Rederecht.

Dem steht entgegen Artikel VI Sektion 2 des Grundgesetzes:
"Die Volkskammer besteht aus allen Staatsbürgern, die seit mehr als drei Wochen Bürger von Alpinia sind. Der König ist nicht Mitglied der Volkskammer."
Clausi von Plausibel
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Dr. Thasco

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10

Dienstag, 27. Juli 2004, 11:34

Sorry, ich meinte auch Wochen. ;)
Viele Grüße

Dr. Thasco

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11

Mittwoch, 28. Juli 2004, 07:55

Ich stelle hiermit obige GO-Änderung zur Abstimmung. BItte stimmen Sie mit JA, NEIN oder ENTHALTUNG ab. Die Abstimmung endet am 1.08.04, 8:00 Uhr.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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12

Mittwoch, 28. Juli 2004, 07:56

JA.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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13

Mittwoch, 28. Juli 2004, 10:24

JA

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14

Mittwoch, 28. Juli 2004, 12:09

Ja.
MfG
Quentin Vaurien

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15

Donnerstag, 5. August 2004, 07:51

Ich denke, dass auch diese Abstimmung beendet werden kann. :]
MfG
Quentin Vaurien

Jack Kröger

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16

Donnerstag, 5. August 2004, 11:12

Dann beenden wir mal die Abstimmung. Die Zeit ist auch abgelaufen.
Der Antrag ist angenommen.
Die gescho muß aber nicht verkündet werden oder?

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17

Donnerstag, 5. August 2004, 11:42

Mir scheint es, dass diese Verordnung ebenfalls durch seine Majestät zu beurkunden und zu veröffentlichen ist (Art. VII Sek. 5 GG). Allerdings scheint mir eine Beurkundung irgendwie unpassend - immerhin haben sich die Mitglieder der VK selbst diese "Richtlinie" gegeben.

Eine Veröffentlichung/Verkündung wäre m.E. angebracht.
MfG
Quentin Vaurien

Jack Kröger

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18

Samstag, 7. August 2004, 16:03

Ich werde dann mal seine Majestät bitten das er die Gescho auch beurkundet und veröffentlicht wird.