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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Dr. Thasco

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21

Mittwoch, 11. August 2004, 09:10

Verstehe dies nicht. Wir haben doch bereits ein Hofkontrollamt. Wieso kann es dann kein Hofaußenamt geben? Die Funktion des Lordkanzlers stehen doch fest: Er beaufsichtigt die Hofämter und ist oberster Verwaltungsbeamter. Das was fehlt ist die Definition der Hofkanzlei. Der Lordkanzler ist allerdings schon soweit definiert, dass die Hofämter ihre Arbeit aufnehmen könnten...
Viele Grüße

Dr. Thasco

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22

Mittwoch, 11. August 2004, 09:30

HMM!? Grundsätzlich hat Eure Heiligkeit recht. Ich sah die aktuelle Diskussion zur Ernennung eines Diplomaten aus einer anderen Perspektive.

Ich finde es etwas verwirrend, dass der Lordkanzler in einem solchen Fall lediglich informiert werden soll, wo er doch in weniger wichtigen Angelegenheiten ein konkretes Engriffsrecht genießt.
Aber auch hier wäre eine solche Handhabung vielleicht zweckmäßiger als weitere Kompetenzen in die Hofkanzlei zu ziehen.

Ich ziehe meinen Antrag zurück.
MfG
Quentin Vaurien

Dr. Thasco

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23

Mittwoch, 11. August 2004, 09:35

Sehen Sie es so: Der Lordkanzler hat ja das Recht, jeden Hofrat zur Entlassung Seiner Majestät vorzuschlagen. Und sollte Seine Majestät diesem Wunsch dann koträr gehen, wäre es für den Lordkanzler jederzeit möglich, zurückzutreten. ;)

Sprich: Der König ernennt und entlässt zwar, aber sicherlich wird es immer eine Absprache mit dem Lordkanzler sein, da man ja den Obersten Verwaltungsbeamten nicht übergehen will bzw. nicht dessen Unmut und Entlassung will.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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24

Mittwoch, 11. August 2004, 09:44

Das ist durchaus nachvollziehbar und auch verständlich. Ich befand mich lediglich auf dem berühmten "Holzweg"... :D

So habe ich nicht daran gedacht, dass der Lordkanzler schon die Personalhoheit über die Amtsleiter inne hat. Im Sinne der Selbstverwaltungsangelegenheiten ist es mehr als nur angebracht, dass das Vorschlagsrecht für die Einstellung eines Diplomaten beim Hofrat liegt.

Wie gesagt: mein Antrag ist zurückgenommen; ich habe auch keine weiteren Einwendungen oder Verbesserungsvorschläge. Wenn seine Exzellenz, Herr Kröger, mag, kann die Abstimmung m.E. eingeleitet werden. Vorausgesetz, dass bei den anderen Mitgliedern der Volkskammer kein Diskussionsbedarf mehr besteht.
MfG
Quentin Vaurien

Jack Kröger

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25

Mittwoch, 11. August 2004, 10:24

Möchte noch jemand einen Beitrag leisten?

Johanna Gutenberg

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26

Mittwoch, 11. August 2004, 10:49

Falls nicht, wäre es wohl gut, zur abstimmung zu schreiten.

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27

Donnerstag, 12. August 2004, 09:10

Da seine Majestät die neue GeschO noch nicht verkündet hat, denke ich, dass wir noch nach der "Alten" zu verfahren haben.

Somit bitte ich, dass seine Heiligkeit Dr. Thasco, als Antragssteller, die Abstimmung einleitet.
Darüber hinaus bitte ich seine Exzellenz Herr Kröger darum, seine Majestät nochmals mit Nachdruck auf die Verkündung der GeschO hinzuweisen!
MfG
Quentin Vaurien

Dr. Thasco

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28

Donnerstag, 12. August 2004, 09:26

Ich muss Sie, Exzellenz, korrigieren: Die GeschO wurde bereits von Seiner Majestät verkündet. ;) (ist unterhalb der alten GeschO).
Viele Grüße

Dr. Thasco

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29

Donnerstag, 12. August 2004, 09:45

Oh, das ist mir wahrlich nicht bekannt gewesen; habe sogar noch extra danach gesucht! ;)

Natürlich ist die Abstimmung dann nach der neuen Fassung und somit durch seine Exzellenz Herrn Kröger einzuleiten.
MfG
Quentin Vaurien

Jack Kröger

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30

Donnerstag, 12. August 2004, 11:53

Keinen Streß hier.
Offiziel sind wir immerhin 8 Stimmberechtigte Bürger. Und die könnten sich alle noch melden wollen.
Aber na gut.


Folgender Entwurf steht zur Abstimmung:

Zitat


Gesetz über das Königliche Hofaußenamt


Erster Teil - Aufbau des Hofaußenamtes

§ 1

(1) Das Hofaußenamt ist ein königliches Hofamt und ist dem Lordkanzler unterstellt.

(2) Das Hofaußenamt ist ausschließlicher Träger des diplomatischen Korps und der Diplomatieverwaltung, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen. Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für das Korps erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Diplomatielisting).


Zweiter Teil - Grundlagen des Hofaußenamtes

§ 2 - Selbstverwaltung

(1) Das Hofaußenamt verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) In die Rechte des Hofaußenamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze, soweit sie nicht in Form eines königlichen Dekretes erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.


§ 3 - Aufgaben des Hofaußenamtes

(1) Das Hofaußenamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger des diplomatischen Korps und der Diplomatieverwaltung. Die Aufgaben der Diplomatieverwaltung umfassen insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller des Diplomatielistungs betreffenden Gesetze. Die Aufgaben als Träger des diplomatischen Korps spiegeln sich in der Einstellung, Entlassung und Verwaltung der alpinischen Diplomaten wieder.

(2) Neue Aufgaben können dem Hofaußenamt nur durch Gesetze oder königliches Dekret zugewiesen werden.


§ 4 - Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören alle Obliegenheiten der Diplomatieverwaltung, die dem Hofaußenamt durch dieses Gesetz zugewiesen sind. Selbstverwaltungsangelegenheiten werden in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise verwaltet.

(2) In die Selbstverwaltungsrechte des Hofaußenamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.

(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist das Hofaußenamt nur an Gesetze und sonstigen Rechtsverordnungen gebunden.


§ 5 - Auftragsangelegenheiten

(1) Dem Hofaußenamt können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).

(2) Aufgaben des Hofaußenamt auf Grund von Reichsgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an. Ausnahmen hiervon bilden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Normierungen.

(3) Das Hofaußenamt ist zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, derer Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von dem dazu befugten Organ angeordnet ist.


§ 6 - Rechenschaftspflicht

Das Hofaußenamt unterliegt der Rechenschaftspflicht. Dem König und der Volkskammer ist monatlich über alle, nicht der Geheimhaltung unterliegenden, Angelegenheiten zu berichten.


Dritter Teil - Der Hofrat für Außenangelegenheiten

§ 6

(1) Das Hofaußenamt wird vom Hofrat für Außenangelegenheiten geleitet.

(2) Der Hofrat für Außenangelegenheiten wird durch den König ernannt. Der Lordkanzler hat ein Vorschlagsrecht.


Vierter Teil - Aufsicht

§ 7

Der Lordkanzler übt die Amts- und Fachaufsicht über das Hofaußenamt aus.


§ 8

Die Aufsicht schützt das Hofaußenamt in seinen Rechten und sichert die Erfüllung seiner Pflichten. Die Aufsicht stellt sicher, dass das Hofaußenamt die geltenden Gesetze beachtet (Amtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführt (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt.


Fünfter Teil - Schlussbestimmungen

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.


Die Abstimmung geht bis zum 16,8,2004. Es besteht die Möglichkeit mit Ja, nein und Enthaltung zu stimmen.
Bitte stimmen sie jetzt.

Bernhard von Brot

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31

Donnerstag, 12. August 2004, 12:03

Was ist denn nun mit dem Teil, den die Botschafter betrifft.

Sollte dieser herausgelassen werden so sähe ich mich gezwungen mit nein zu stimmen, da dies ein großes Anliegen von ist.

Clausi I. von Alpinia

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32

Donnerstag, 12. August 2004, 12:25

Zitat

Original von Bernhard von Brot
Was ist denn nun mit dem Teil, den die Botschafter betrifft.

Sollte dieser herausgelassen werden so sähe ich mich gezwungen mit nein zu stimmen, da dies ein großes Anliegen von ist.

Dafür wird das alte Diplomatiegesetz (siehe "alte Gesetze") an die neuen Gegebenheiten angepasst, Eure heilige Eminenz. ;)
Clausi von Plausibel
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Dr. Thasco

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33

Donnerstag, 12. August 2004, 12:48

Pfui, Majestät, Seine heilige Emminenz ist nicht mit Eure Heiligkeit anzureden ... tsss...

Desweiteren stimme ich mit JA
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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34

Donnerstag, 12. August 2004, 12:56

Zitat

Original von Dr. Thasco
Pfui, Majestät, Seine heilige Emminenz ist nicht mit Eure Heiligkeit anzureden ... tsss...

Seine Majestät mag es im übrigen nicht, angepöbelt zu werden... 8)
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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35

Donnerstag, 12. August 2004, 13:10

:D Verzeiht. :)
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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36

Donnerstag, 12. August 2004, 14:20

:judge:
Ruhe!!!
Während einer Abstimmung wird nicht gelabert.

@Bernhard von Brot: Es liegt kein überarbeiteter Entwurf vor.
Ich bin sicherlich nicht dafür verantwortlich mir für eine Abstimmung sämtliche in der Diskussion verhandenen Textpassagen rauszusuchen und in den Entwurf einzubauen. Dafür ist meiner meinung nach der Antragsteller oder der, der den Entwurf überarbeiten möchte verantwortlich.
Ich stelle nur fertige Entwürfe zur Abstimmung.

@Seine Majestät und Seine heiligkeit: beim nächsten Dazwischenrufen, gibts ne Geldstrafe.

Jack Kröger

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37

Donnerstag, 12. August 2004, 14:21

Desweiteren
JA

Johanna Gutenberg

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38

Donnerstag, 12. August 2004, 20:34

Also eigentlich sollte nur der Paragraph über die Botschafter hinzugefügt werden. Wofür hab ich mir denn die Arbeit gemacht?

Jack Kröger

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39

Montag, 16. August 2004, 13:51

Ich beende die Abstimmung.
Der Antrag in seiner ursprünglichen Form ist mit 2 Ja Stimmen und einigen nicht Abgegebenen Stimmen angenommen.