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Dr. Thasco

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1

Montag, 26. Juli 2004, 08:50

Gesetz über das Hofaußenamt

Hiermit bringe ich das Gesetz über das Königliche Hofaußenamt zur Diskussion. Ziel ist es, die Außenpolitik verwaltungstechnisch auch einem Hofamt zu unterstellen.

Das Gesetz regelt in erster Linie die Einrichtung des Hofamtes und die Verwaltungsangelegenheiten. Der Hofrat für Außenangelegenheiten wird faktisch ein Außenminister sein, nur dass wir ja in Alpinia kein Ministerium haben, sondern eben Hofämter. Seine Arbeit als "Außenminister" sind hier nicht aufgelistet, da er quasi ja vom Lordkanzler Weisung bekommt.

Ansonsten ist das Gesetz stark an das Hofkontrollamt angelehnt.

Ich bitte um Meinungen.

Zitat


Gesetz über das Königliche Hofaußenamt


Erster Teil - Aufbau des Hofaußenamtes

§ 1

(1) Das Hofaußenamt ist ein königliches Hofamt und ist dem Lordkanzler unterstellt.

(2) Das Hofaußenamt ist ausschließlicher Träger des diplomatischen Korps und der Diplomatieverwaltung, soweit nicht andere Gesetze etwas anderes bestimmen. Es stellt in den Grenzen seiner Leistungsfähigkeit die für das Korps erforderliche soziale, kulturelle und wirtschaftliche öffentliche Einrichtung bereit (Diplomatielisting).


Zweiter Teil - Grundlagen des Hofaußenamtes

§ 2 - Selbstverwaltung

(1) Das Hofaußenamt verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) In die Rechte des Hofaußenamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze, soweit sie nicht in Form eines königlichen Dekretes erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.


§ 3 - Aufgaben des Hofaußenamtes

(1) Das Hofaußenamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger des diplomatischen Korps und der Diplomatieverwaltung. Die Aufgaben der Diplomatieverwaltung umfassen insbesondere die Obliegenheiten (Eintragung, Kontrolle, Prüfung, Löschung) aller des Diplomatielistungs betreffenden Gesetze. Die Aufgaben als Träger des diplomatischen Korps spiegeln sich in der Einstellung, Entlassung und Verwaltung der alpinischen Diplomaten wieder.

(2) Neue Aufgaben können dem Hofaußenamt nur durch Gesetze oder königliches Dekret zugewiesen werden.


§ 4 - Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten gehören alle Obliegenheiten der Diplomatieverwaltung, die dem Hofaußenamt durch dieses Gesetz zugewiesen sind. Selbstverwaltungsangelegenheiten werden in eigener Verantwortung und in zweckmäßiger und angemessener Art und Weise verwaltet.

(2) In die Selbstverwaltungsrechte des Hofaußenamtes kann nur durch Gesetz eingegriffen werden. Verordnungen zur Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Lordkanzlers.

(3) In Selbstverwaltungsangelegenheiten ist das Hofaußenamt nur an Gesetze und sonstigen Rechtsverordnungen gebunden.


§ 5 - Auftragsangelegenheiten

(1) Dem Hofaußenamt können durch Gesetz staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden (Auftragsangelegenheiten).

(2) Aufgaben des Hofaußenamt auf Grund von Reichsgesetzen gehören den Auftragsangelegenheiten an. Ausnahmen hiervon bilden die in § 3 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes vorgesehenen Normierungen.

(3) Das Hofaußenamt ist zur Einhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, derer Geheimhaltung allgemein vorgeschrieben oder im Einzelfall von dem dazu befugten Organ angeordnet ist.


§ 6 - Rechenschaftspflicht

Das Hofaußenamt unterliegt der Rechenschaftspflicht. Dem König und der Volkskammer ist monatlich über alle, nicht der Geheimhaltung unterliegenden, Angelegenheiten zu berichten.


Dritter Teil - Der Hofrat für Außenangelegenheiten

§ 6

(1) Das Hofaußenamt wird vom Hofrat für Außenangelegenheiten geleitet.

(2) Der Hofrat für Außenangelegenheiten wird durch den König ernannt. Der Lordkanzler hat ein Vorschlagsrecht.


Vierter Teil - Aufsicht

§ 7

Der Lordkanzler übt die Amts- und Fachaufsicht über das Hofaußenamt aus.


§ 8

Die Aufsicht schützt das Hofaußenamt in seinen Rechten und sichert die Erfüllung seiner Pflichten. Die Aufsicht stellt sicher, dass das Hofaußenamt die geltenden Gesetze beachtet (Amtsaufsicht) und die Aufgaben der Auftragsangelegenheiten rechtmäßig und zweckmäßig ausführt (Fachaufsicht). Die Aufsicht soll so gehandhabt werden, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude nicht beeinträchtigt.


Fünfter Teil - Schlussbestimmungen

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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2

Dienstag, 27. Juli 2004, 11:03

In diesem Zusammenhang möchten Wir auf das ehem. Diplomatiegesetz verweisen und wären über eine Einarbeitung sehr glücklich. ;)

Im Königlichen Rat stehen Wir dafür zur Verfügung.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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3

Dienstag, 27. Juli 2004, 11:39

Ja, das Gesetz war mir bei der Schaffung des Außenamtes bewusst. Ich weiss nur nicht, ob man nicht dafür Sorge tragen sollte, dieses Gesetz nich extra zu belassen. In meinen Augen sieht die Sache so aus, dass Seine Majestät der höchste Repräsentant des Staates ist und damit auch höchster Außenpolitiker. Er hat jederzeit das Recht und die Befugnis, für Alpinia im Ausland zu sprechen und Aufgaben zu delegieren. Ein Teil der Aufgaben ist an den obersten Verwalter delegiert, den Lordkanzler. Der wiederrum hat Hofämter unter sich, die die verschiedenen Aufgaben übernehmen, über die er hoheitlich wacht. Das Außenamt hat die Aufgabe, die Diplomatie zu pflegen und kann dahingehend auch außenpolitische Aufgaben übernehmen, so Seine Majestät dies delegiert (bzw. über den Lordkanzler delegiert).

Daher wäre das Diplomatiegesetz erstmal so zu fassen, dass auch ohne ein Hofaußenamt da stehen kann. Und damit wäre es besser, wenn es ein externes Gesetz bliebe.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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4

Dienstag, 27. Juli 2004, 12:11

Hm... Genau aufgrund dieser Begebenheiten wäre es vielleicht besser, das hier vorgeschlagene Gesetz fallen zu lassen. Ansonsten fasst Ihre Argumentation nicht, dass das Hofaußenamt nur dritte Instanz sein soll - es mutet doch z.B. sehr bürokrtatisch an, wenn König oder Lordkanzler das Hofaußenamt explizit anweisen muss, wie die Kontakte in der Diplomatieliste bewertet werden sollen...

Das Diplomatiegesetz kann man bei Streichung des Teil II und kleinerer Änderungen tatsächlich extern fassen, da stimmen Wir zu.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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5

Dienstag, 27. Juli 2004, 12:15

In Zukunft soll es aber möglich sein, dass Arbeit auch delegiert werden _kann_. Als Lordkanzler kann ich nicht alle Arbeit alleine machen. ;) Und um eben die Möglichkeit der Delegation zu geben, wäre dieses Hofamt wünschenswert.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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Donnerstag, 5. August 2004, 08:05

Auch ich bin der Meinung, dass ein solches Amt mit dem vorgeschlagenem Gesetz geschaffen werden sollte.
Darüber hinaus bedarf es nach der Verabschiedung des Ergänzungsgesetzes zur Verfassungsänderung und dem ebenfalls beschlossenen Gesetz über den Verwaltungsaufbau einer gesetzlichen Grundlage. Außerdem muss auch hier gesehen werden, dass ein solches Gesetz - wie es seine heilige Eminenz vorgelegt hat - hauptsächlich nur interne Verbindlichkeiten regelt. Außenwirksame Kompetenzen werden dem Amt nur insoweit zugewiesen, als das § 3 Abs. 1 (Das Hofaußenamt ist, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, im königlichen Hoheitsgebiet der Träger des diplomatischen Korps und der Diplomatieverwaltung.) explizit ausführt, dass insbesondere Abschnitt II der aktuellen Fassung des Diplomatiegesetzes vorrangig zu handhaben ist.
MfG
Quentin Vaurien

Bernhard von Brot

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Donnerstag, 5. August 2004, 21:47

Ich fände es gut, wenn noch etwas zu Botschaften und Botschafter und über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Botschafter hineingeschrieben würde.

Dr. Thasco

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8

Freitag, 6. August 2004, 17:44

Macht einen Vorschlag, Emminenz!
Viele Grüße

Dr. Thasco

Bernhard von Brot

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9

Samstag, 7. August 2004, 20:27

Aufgaben der Botschafter könnten sein.
-Kontakt der zwischen der Regierung im Gatsland und im Heimatland herzustellen und auszubauen.

- Repräsentanten des Gastlandes auf Staatsbesuche im Land vorzubereiten und unsere repräsentanten mit den gepflogenheiten des Gastlandes zu informieren.

- Orgarnisation und Koordination von Staatsreisen im Gastland und im Heimatland vorzubereiten

- vermittlung unserer Politik im Ausland

- Fragen der Bürger im Gastland zu beantworten

- Das eigene Land über die Politik des Gastlandes aufklären

Pflichten könnten sein
- Regelmäßige Berichte

- verschwiegenheit während und nach dem Dienstverhältnisses
zu nicht veröffentlichen Angelegenheiten

Rechte könnten sein:
- Anspruch auf Informationen die Ihren Geschäftsbereich betreffen, (z.B. Staatsreisen oder so)

- Konsulate zu eröffnen und Mitarbeiter einzustellen, auch Bürger des Gastlandes als Mitarbeiter einzustellen.

Johanna Gutenberg

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10

Samstag, 7. August 2004, 20:51

Ich versuch das mal zu formulieren:

Fünfter Teil - Diplomaten

§ 9 Grundsätzliches

(1) Diplomaten werden vom Hofrat für Außenangelegenheiten vorgeschlagen und von Seiner Majestät, dem König von Alpinia, ernannt.

(2) Der Diplomat muss bei seiner Ernennung folgenden Eid leisten: "Ich schwöre meine Kraft zum Wohle des Königreiches Alpinia und seiner Bürger einzusetzen. Ich werde das Königreich nach bestem Wissen und Gewissen in [Name des Landes] vertreten." Der Eid kann um die religiöse Beteuerung ergänzt werden.

(3) Ein Diplomat kann nur von Seiner Majestät, dem König von Alpinia, entlassen werden, oder auf Beschluss des obersten Gerichtshofes.

§ 10 Aufgaben
(1) Die Aufgabe des Diplomaten ist es das Königreich in seinem Bestimmungsland zu vertreten und eine Beziehung zu diesem Land aufzubauen. Er muss dies nach bestem Wissen und Gewissen tun.

(2) Er muss Staatsreisen von anderen Repräsentanten in dieses Land vorbereiten, und ebenso die Ankunft von ausländischen Staatsgästen.

(3) Er ist dafür verantwortlich die Politik des Königreiches im Ausland zu vertreten und die Bürger des Bestimmungslandes über alle Fragen, soweit ihm dies gestattet ist, zu informieren.

§ 11 Pflichten

(1) Der Diplomat ist verpflichtet dem Hofrat für Außenangelegenheiten regelmäßig Bericht zu erstatten. Wie oft dies sein soll, bestimmt der Hofrat.
Dieser Bericht soll sowohl politische wie auch gesellschaftliche Informationen enthalten

(2) Der Diplomat ist zu Verschwiegenheit dem Bestimmungsland gegenüber verpflichtet, wenn es sich um Angelegenheiten die nicht öffentlich sind. Dies gilt auch nach einer etwaigen Entlassung.

§ 12 Rechte

(1) Der Diplomat hat das Recht vom Hofrat für Außenangelegenheiten über alles informiert zu werden was das Verhältnis zu seinem Bestimmungsland angeht.

(2) Der Diplomat hat das Recht ein Konsulat in seinem Bestimmungsland zu eröffnen und hierzu auch Mitarbeiter einzustellen. Dies müssen jedoch Bürger des Königreiches sein.



Ich bitte um Diskussion!

Bernhard von Brot

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Samstag, 7. August 2004, 22:07

Nicht schlecht Exzellenz, aber ich frage mich ob es nicht aufwändig ist Leute in den Konsulaten einzustellen die die alpnische Staatsbürgerschaft besitzten.

Wir können ja nicht alle Bürger auch in Konsulaten einsetzten, denken sie bitte auch an die Kosten man kann sich aber daruf verständigen
das dieser § 12 Abs. 2 wie folgt leutet

(2) Der Diplomat hat das Recht Konsulate in seinem Bestimmungsland zu eröffnen und hierzu sowie für das Botschaftsgebäude selber auch Mitarbeiter einzustellen. Dies können jedoch auch Bürger des Bestimmungslandes sein, allerdings hat zuerst aber eine Auschreibung im Heimatland zu machen.

Johanna Gutenberg

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12

Samstag, 7. August 2004, 22:22

Ich verstehe ihren Einwand, Exzellenz, aber ich dachte mir, dass in der offiziellen Vertretung unseres landes auch Landsmänner arbeiten sollten, da diese ein größeres Interesse daran haben unser Land gut zu vertreten.
Vielleicht kann man sich darauf einigen, dass alle wichtigen Posten auf jeden Fall mit Alpiniern besetzt sein müssen.

Bernhard von Brot

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13

Sonntag, 8. August 2004, 00:11

Ausser dem Botschafter selber gibt es ja keine anderen wichtigen Aufgaben dort aber von mir aus.

Johanna Gutenberg

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14

Sonntag, 8. August 2004, 13:35

Was ist zum beispiel mit dem Sekretär/ der Sekretärin des Botschafters?

Gibt es ansonsten keine weiteren Meinungen?

Dr. Thasco

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15

Montag, 9. August 2004, 08:46

Zitat

Original von Johanna Gutenberg
Ich versuch das mal zu formulieren:

Fünfter Teil - Diplomaten

§ 9 Grundsätzliches

(1) Diplomaten werden vom Hofrat für Außenangelegenheiten vorgeschlagen und von Seiner Majestät, dem König von Alpinia, ernannt.


Hier würde ich mir in dem Bewusstsein, dass dem Lordkanzler ja eine gewichtige Position in der Verwaltung zusteht, folgende Änderung wünschen:

(1) Diplomaten werden vom Hofrat für Außenangelegenheiten nach Rücksprache mit dem Lordkanzler vorgeschlagen und von Seiner Majestät, dem König von Alpinia, ernannt.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Johanna Gutenberg

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16

Montag, 9. August 2004, 20:02

Hmmm...ich verstehe euch ja, aber ich denke nicht, dass ein Botschafter etwas so wichtiges ist, dass der Lordkanzler da unbedingt miteintscheiden müsste. ich denke einfach, dass es weniger bürokratisch ist, und vor allem schneller geht. als kontrollinstanz ist ja immer noch seine Majestät da.

Dr. Thasco

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17

Dienstag, 10. August 2004, 08:09

Im Grunde genommen stimmt das. Wenn ich aber als Lordkanzler und somit oberster Verwaltungsbeamter die Oberaufsicht über die gesamte Verwaltung habe, delegiere ich zwar Arbeit auf die verschiedenen Amtsleiter, dennoch will ich informiert sein.

Vielleicht eine Kompromisslösung? Etwas in der Art wie "nach Information an den Lordkanzler" oder sowas?
Viele Grüße

Dr. Thasco

Johanna Gutenberg

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18

Dienstag, 10. August 2004, 19:57

Ich verstehe euren Wunsch, und bin mit dieser Kompromisslösung einverstanden.
Also dann so:

Zitat

§ 9 Grundsätzliches

(1) Diplomaten werden vom Hofrat für Außenangelegenheiten vorgeschlagen und, nach Information des Lordkanzlers, von Seiner Majestät, dem König von Alpinia, ernannt.



Dr. Thasco

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19

Mittwoch, 11. August 2004, 08:17

Kleine Schönheitskorrektur meinerseits:

Zitat


§ 9 Grundsätzliches

(1) Diplomaten werden nach Information an den Lordkanzlers vom Hofrat für Außenangelegenheiten vorgeschlagen und von Seiner Majestät, dem König von Alpinia, ernannt.


Ok?
Viele Grüße

Dr. Thasco

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20

Mittwoch, 11. August 2004, 09:02

Ich finde es aktuell höchst problematisch über dieses Gesetz zu diskutieren, wenn das Gesetz über die Hofkanzlei noch nicht zur Diskussion gestanden hat.

Meine Kritik basiert darauf, dass das Amt des Lordkanzlers - soweit ich mich entsinnen kann - insbesondere mit der Wahrnehmung der aussenpolitischen Angelegenheiten verbunden werden sollte. Da wir uns aber noch keine Regelungen zu den eigentlichen Aufgaben des Lordkanzlers (und seines Stellvertreters) gemacht haben, finde ich den derzeitigen Gesetzesvorschlag und seine Diskussion verfrüht.

Wenn die Aufgaben des Lordkanzlers gesetzlich festgelegt und geregelt sind, lässt sich ein Gesetz über ein Hofamt für Aussenangelegenheiten sicherlich einfacher novellieren.

Jede Normierung die durch dieses Gesetz erfolgen könnte, schränkt die Volkskammer bei der Aufgabenzuweisung und -definition arg ein.

Ich plädiere für eine Aussetzung dieser Diskussion bis zum Abschluss einer positiven Novellierung eines Gesetzes über die Hofkanzlei.
MfG
Quentin Vaurien