Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.
Titulaturgesetz
Königliches Gesetz über die Titel, Orden und Anredeformen
vom 01. August 2004
vom 01. August 2004
PRÄAMBEL
Im Königreich Alpinia wird aufgrund von Traditionsbewusstsein und gepflegtem Umgang mit den Mitmenschen auf Höflichkeit im Umgang miteinander Wert gelegt. Im Bewusstsein dieser Tradition und dem Bewusstsein, Lob und Anerkennung von Leistung und Benehmen auszeichnen zu können, gibt sich das Volk von Alpinia dieses Gesetz, um diese Tradition in schriftlicher Form festzuhalten.
Artikel 1 [Erlangung eines Titels]
Sektion 1 Seine Majestät der König kann jeden Staatsbürger des Königreiches Alpinia durch die Vergabe eines Ordens oder die Erhebung in den Adelsstand ehren.
Sek. 2 Um zu einer höheren Adelsstufe zu gelangen, wird der vorherige Besitz der unteren erfordert. Ausnahmen können jedoch aus besonderer Gnade des Königs stattfinden.
Sek. 3 Anerkannte Hochschulen des In- und Auslandes sind dazu befugt, akademische Titel zu vergeben. Diese Titel können in Verbindung mit Adelstiteln getragen werden.
Artikel 2 [Orden]
Sektion 1 Die Orden, die durch den König vergeben werden könnnen, sind die folgenden:
a. der königlich alpinische Verdienstorden in Gold.
b. das königlich alpinische Ritterkreuz des Verdienstorden.
c. das königlich alpinische Verdienstzeichen.
Sek. 2 Vergabe der Orden:
a. Der königlich alpinische Verdienstorden in Gold wird an Personen vergeben, die einen besonderen Verdienst um das königliche Haus oder den alpinischen Staat geleistet haben. Er ist das höchste Ehrenzeichen, dass durch den König vergeben werden kann.
b. Das königlich alpinische Ritterkreuz des Verdienstordens wird an Personen vergeben, die einen Verdienst um das königliche Haus oder den alpinischen Staat geleistet haben.
c. Das königlich alpinische Verdienstzeichen wird an Personen vergeben, die in Ihrem Amte, dass Sie im Rahmen des Grundgesetz oder der Gesetze des Königreichs Alpinia, oder im Rahmen von Kultur, Sport oder Wissenschaft, einen besonderen Verdienst geleistet haben und überaus hohen Einsatz zeigten.
Sek. 3 Titulatur:
a. Der Träger des königlich alpinischen Verdienstorden in Gold und des königlich alpinischen Verdienstzeichens dürfen sich als "Inhaber" desselben bezeichnen. Dieses Recht geht nicht an ihre Erben über, diese erben aber die Dekoration an sich.
b. Der Träger des königlich alpinischen Ritterkreuzes des Verdienstordens dürfen sich als "Ritter des alpinischen Verdienstordens" bezeichnen. Dieses Recht geht nicht an ihre Erben über, diese erben aber die Dekoration an sich.
Artikel 3 [Adelstitel]
Sektion 1 Der König ist berechtigt, alpinischen Staatsbürgern, die besondere Verdienste für das Königreich, das königliche Haus oder den alpinischen Staat geleistet haben, einen Adeltstitel zu verleihen.
Die folgend aufgelisteten Titel sind der Rangfolge nach geordnet, wobei der höchste Titel zuerst aufgelistet ist:
I. "Fürst" bzw. "Fürstin"
II. "Herzog" bzw. "Herzogin"
III. "Graf" bzw. "Gräfin"
IV. "Baron" bzw. "Baroness"
V. "Ritter" bzw. "Dame"
VI. "von" bzw."von und zu"
Artikel 4 [Prädikate]
Sektion 1 Der König und seine Gemahlin sind immer mit "Majestät" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sek. 2 Die sonstigen Mitglieder des Königshauses sind immer mit "königliche Hoheit" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sek. 3 Der Hohe Bastard der bastardischen Kirche ist immer mit "Euer Heiligkeit" anzusprechen.
Sek. 4 Die Mitglieder des Adelsstandes sind immer wie folgt oder mit entsprechendem Plural anzusprechen:
a) Fürst mit "Euer Durchlaucht"
b) Herzog mit "Euer Gnaden"
c) Graf mit "Euer Erlaucht"
d) Baron mit "Herr Baron"
d) Ritter und Damen mit "Ritter" bzw. "Dame"
f) Herren und Damen "von" bzw. "von und zu" mit "Lord" oder "Lady".
Sek. 5 Der Lordkanzler ist mit vollem Titel anzusprechen.
Sek. 6 Angehörige der staatlichen Verwaltung sind mit "Exzellenz" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sek. 7 Erzbischöfe sind immer mit "Eure heilige Eminenz" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sek. 8 Bischöfe sind immer mit "Eminenz" oder entsprechendem Plural anzusprechen.
Sek. 9 Die Mitglieder des diplomatischen Korps sind immer mit "Exzellenz" oder entsprechendem Plural anzusprechen. Dies gilt auch für ausländische Diplomaten.
Sek. 10 Akademische Titel jedweder Art werden allesamt gleichbehandelt dem "Herr" bzw. "Frau" nachgestellt.
Artikel 5 [Verzicht; Vererbung]
Sektion 1 Auf den Adel oder einen Orden kann freiwillig verzichtet werden. Ein Verzicht muß jedoch Seiner Majestät dem König angezeigt werden.
Sek. 2 Durch bloßen Nichtgebrauch erlischt das Recht auf einen Adelstitel nicht, weder für den Nichtgebrauchenden, noch für die Nachkommenschaft.
Sek. 3 Die in Artikel 3 genannten Titel gehen ebenfalls auf den Ehegatten des Geehrten über. Der Ehegatte verliert den Titel im Fall der Witwen- bzw. Witwerschaft nur bei anschließender neuer Heirat. Im Falle der Trennung geht dem Ehegatten der Titel sofort verloren.
Artikel 6 [Zuwiderhandlungen]
Sektion 1 Das Vergehen gegen dieses Gesetz kann als Beleidigung angesehen werden und entsprechend geahndet werden, wenn der durch die Nicht-Beachtung Betroffene dies so fordert.
Sek. 2 Gegenüber ausländischen Gästen wird Nachsicht gewaltet, so sie nachweisen können, dass sie zum Zeitpunkt des Vergehens keine Kenntnis von den Bestimmungen dieses Gesetzes gehabt haben.
Artikel 7 [Gültigkeitsbestimmungen]
Sektion 1 Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft. Es gilt rückwirkend.
Clausi I. von Alpinia
Souverain und König von Alpinia, Herzog von Alepmand etc. pp.
Mittwoch, 25. Juni 2025, 23:32
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