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Das Königreich Alpinia ist eine am 11. November 2002 gegründete Mikronation, die offiziell bis zum 13. April 2009 existierte. Dieses Forum ist derzeit ein Archiv.

Dr. Thasco

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1

Donnerstag, 12. August 2004, 10:10

Beschlussantrag 01 - Königliches Gewerbegesetz

Hiermit bringe ich als Königlicher Rat aus diesem heraus folgendes Gesetz zur Diskussion in die Volkskammer:

Zitat


Königliches Gewerbegesetz

§1 Unternehmensform

Jede Unternehmung, dass im Königreich Alpinia wirtschaftet, muss nach einer der nachfolgenden Unternehmensformen spezifiziert werden.

§2 Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen

(1) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen wird von einem(r) oder mehreren eigenverantwortlichen Geschäftsführer(n)/in(nen) geleitet.
(2) Jeder Unternehmer haftet mit seinem/ihrem ganzen Privatvermögen. Die Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen gehört nur einer realen Person.
(3) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen muss die Abkürzung UmuH (Unternehmen mit uneingeschränkter Haftung) im Unternehmensnamen tragen.

§3 Aktiengesellschaft / Enterprise

(1) Eine Aktiengesellschaft/ Enterprise ist eine juristische Person, die durch den Vorstand nach außen hin vertretn wird.
(2) Die Aktionäre sind Teilhaber einer Aktiengesellschaft und haften nur mit der Höhe ihrer Aktien.
(3) Um eine Aktiengesellschafte gründen zu können sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei eine Person eine natürliche Person sein muss.
(4) Aktiengesellschaften müssen nicht zwingend an einer Börse notiert werden.
(5) Eine Aktiengesellschaft muss die Abkürzung AG, Enterprise oder eine ähnliche Form im Unternehmensnamen tragen.
(6) Das erforderliche Stammkapital beträgt 30.000 A$.

§4 Staaliches Unternehmen

(1) Ein staatliches Unternehmen gehört mindestens zu 51% dem Staat. Desweiteren können auch private oder andere juristische Personen Anteile besitzen.
(2) Staatliche Unternehmen haben den Zweck, Versorgungsengpässe zu beheben und den Wettbewerb in der freien Wirtschaft anzukurbeln.
(3) Staatlichen Unternehmen werden durch den Hofkontrolleur oder durch einen von ihm bestellten Geschäftsführer vertreten.
(4) Staatliche Unternehmen müssen die Abkürzung KAS für königlich-alpinisches Staatsunternehmen.
(5) Staatliche Unternehmen dürfen nicht über den Rahmen einer allgemeinen Wirtschaftförderung hinaus, subventioniert werden

§5 Anmelde- und Homepagepflicht

(1) Jedes Unternehmen muss beim Hofkontrollamt (Homepage) angemeldet und genehmigt worden sein.
(2) Eine Unternehmung darf nur vom Hofkontrollamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Homepage nach §5 (3) gibt.
(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigentümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.
(4) Ein Unternehmen verliert seine Zulassung, wenn $5 (3) nicht mehr erfüllt ist.

§6 Besitzbestimmungen

(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Hofkontrollamt des Königreichs Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Scheitert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.

§7 Gültigkeit und Übergangsbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Homepagepflicht muss innerhalb von 21 Tagen nach inkraft treten des Gesetzes erfüllt werden.
(3) Bis zu der Einführung der Wirtschaftssimmulation gilt §3(6) nicht.


@Herrn Kröger und Seine Majestät: Ich habe noch Paragraph 5, 4 eingefügt, was ich für sinnvoll erachte.

@all: Ich bitte um Diskussion.
Viele Grüße

Dr. Thasco

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2

Donnerstag, 12. August 2004, 11:01

Ein durchaus respektabler Vorschlag. :D Bis auf einige kleine Rechtsschreibfehler habe ich an dem Gesetz nichts auszusetzen.
MfG
Quentin Vaurien

Jack Kröger

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3

Donnerstag, 12. August 2004, 11:55

Na dann jagen wir den Entwurf doch noch einmal durch Word.
Paragraph §5,4 finde ich äusserst sinnvoll. Habe nichts dagegen.

Johanna Gutenberg

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4

Donnerstag, 12. August 2004, 20:43

Ich kann mich meinen Vorrednern nur anschließen. Ein gelungener Entwurf.

Dr. Thasco

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5

Montag, 16. August 2004, 12:24

Dann bitte ich Seine Exzellenz, folgendes (durch Word gejagten) Gesetz zur Abstimmung zu stellen:

Zitat


Königliches Gewerbegesetz

§1 Unternehmensform

Jede Unternehmung, dass im Königreich Alpinia wirtschaftet, muss nach einer der nachfolgenden Unter-nehmensformen spezifiziert werden.

§2 Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen

(1) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen wird von einem(r) oder mehreren eigenverantwortlichen Geschäftsführer(n)/in(nen) geleitet.
(2) Jeder Unternehmer haftet mit seinem/ihrem ganzen Privatvermögen. Die Einzel- oder Gesellschafts-unternehmen gehört nur einer realen Person.
(3) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen muss die Abkürzung UmuH (Unternehmen mit uneinge-schränkter Haftung) im Unternehmensnamen tragen.

§3 Aktiengesellschaft / Enterprise

(1) Eine Aktiengesellschaft/ Enterprise ist eine juristische Person, die durch den Vorstand nach außen hin vertreten wird.
(2) Die Aktionäre sind Teilhaber einer Aktiengesellschaft und haften nur mit der Höhe ihrer Aktien.
(3) Um eine Aktiengesellschaft gründen zu können sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei eine Person eine natürliche Person sein muss.
(4) Aktiengesellschaften müssen nicht zwingend an einer Börse notiert werden.
(5) Eine Aktiengesellschaft muss die Abkürzung AG, Enterprise oder eine ähnliche Form im Unterneh-mensnamen tragen.
(6) Das erforderliche Stammkapital beträgt 30.000 A$.

§4 Staatliches Unternehmen

(1) Ein staatliches Unternehmen gehört mindestens zu 51% dem Staat. Des weiteren können auch pri-vate oder andere juristische Personen Anteile besitzen.
(2) Staatliche Unternehmen haben den Zweck, Versorgungsengpässe zu beheben und den Wettbewerb in der freien Wirtschaft anzukurbeln.
(3) Staatlichen Unternehmen werden durch den Hofkontrolleur oder durch einen von ihm bestellten Ge-schäftsführer vertreten.
(4) Staatliche Unternehmen müssen die Abkürzung KAS für königlich-alpinisches Staatsunternehmen.
(5) Staatliche Unternehmen dürfen nicht über den Rahmen einer allgemeinen Wirtschaftförderung hinaus, subventioniert werden

§5 Anmelde- und Homepagepflicht

(1) Jedes Unternehmen muss beim Hofkontrollamt (Homepage) angemeldet und genehmigt worden sein.
(2) Eine Unternehmung darf nur vom Hofkontrollamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Ho-mepage nach §5 (3) gibt.
(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigen-tümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.
(4) Ein Unternehmen verliert seine Zulassung, wenn $5 (3) nicht mehr erfüllt ist.

§6 Besitzbestimmungen

(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Hofkon-trollamt des Königreichs Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Schei-tert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.

§7 Gültigkeit und Übergangsbestimmungen

(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Homepagepflicht muss innerhalb von 21 Tagen nach in Kraft treten des Gesetzes erfüllt werden.
(3) Bis zu der Einführung der Wirtschaftssimulation gilt §3(6) nicht.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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6

Montag, 16. August 2004, 13:58

Der von Herrn Thasco korrigierte Gesetzesentwurf steht zur Abstimmung.

Wer fürr diesen Entwurf ist, der stimme mit Ja. Wer dagegen ist mit Nein. Außerdem kann man sich seiner Stimme enthalten.
Die Abstimmung endet am 20.8.2004.

Dr. Thasco

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7

Montag, 16. August 2004, 14:21

Ja.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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8

Montag, 16. August 2004, 18:51

JA

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9

Montag, 16. August 2004, 19:54

Ja.
MfG
Quentin Vaurien

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10

Dienstag, 17. August 2004, 16:49

*sim-off*
Nebenbei: Was ist mit ausländischen Unternehmen? Haben wir die vergessen? ;)
*sim-on*
Clausi von Plausibel
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Dr. Thasco

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Dienstag, 17. August 2004, 17:00

*sim-off*
Wieso? Die können doch genauso verfahren wie in den obigen Paragraphen? :)
*sim-on*
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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12

Dienstag, 17. August 2004, 17:26

*sim-off*
Hm. Ich wäre da für eine Sonderbehandlung, da im Ausland nun einmal andere Unternehmensformen bestehen. Aber das kann man ja in einer Novelle einfügen, erst einmal ist es gut, dass Unternehmen wieder eine Rechtsgrundlage erhalten. ;)
*sim-on*
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

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13

Montag, 23. August 2004, 15:17

Ich schließe die Abstimmung.
Der Antrag ist mit 3 Ja- Stimmen angenommen.