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Clausi I. von Alpinia

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1

Freitag, 13. August 2004, 18:58

Beschlussantrag 02 - Vereinsgesetz


SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG


Wir möchten hiermit den folgenden Gesetzesvorschag vorstellen.

Er basiert auf dem alten, entsprechenden Gesetz und enthät bis auf §2 Absatz 3 ("eine Woche" anstatt "zwei Wochen") allein die Anpassung der Zuteilung der Aufgaben (Bundesrat des Innern -> Hofkontrollamt). 8)

Zitat

Königliches Gesetz zum Vereinswesen


1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

§ 1 Vereinsfreiheit

(1) Die Bildung von Vereinen ist frei.
(2) Vereine sind im entsprechenden Register des Königreiches einzutragen. Die Angaben sind stets aktuell zu halten.

§ 2 Begriff des Vereins
(1) Ein Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich mindestens zwei Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen haben.
(2) Vereine im Sinne dieses Gesetzes sind nicht
1. politische Parteien im Sinne des Königlichen Gesetzes über die Parteienbildung,
2. Fraktionen der alpinischen Volkskammer.
(3) Der Verein hat seinen Zweck und seinen Aufbau in einer Vereinssatzung festzuhalten. Diese ist dem dem Bundesrat des Innern unverzüglich vorzulegen. Wesentliche Änderungen sind entsprechend anzuzeigen. Der Verein hat sich zudem innerhalb von einer Woche nach seiner Gründung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Webpräsenz).
(4) a. Absatz 3 findet keine Anwendung auf Vereine, dessen Zweck lediglich auf sportliche Betätigung gerichtet ist und diese aktiv wahrgenommen wird. Für diese Vereine entfällt ebenso die Mindestmitgliederzahl.
b. Liegt ein sachgerechter Grund vor, kann das Hofkontrollamt auf Antrag weitere Ausnahmen erteilen.


2. Abschnitt - Verbot von Vereinen

§ 3 Verbot

(1) Ein Verein darf erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Urteil des Staatsgerichtshofes festgestellt ist, dass seine Zwecke oder seine Tätigkeit Gesetzen zuwiderlaufen oder dass er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.
(2) Der Staatsgerichtshof kann das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn
1. ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder seiner Zielsetzung besteht,
2. die Handlung auf einer organisierten Willensbildung beruhen und
3. nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.
(3) Verbotene Vereine sind aufzulösen. Alle Vereinshandlungen sind einzustellen.

§ 4 Ermittlungen
Der Staatsgerichtshof kann für seine Ermittlungen die Hilfe der zuständigen Organe in Anspruch nehmen. Ihm steht die Vernehmung von Zeugen zu.


3. Abschnitt - Sondervorschriften

§ 5 Ausländische Vereine

Für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine), deren Organisation oder Tätigkeit sich auf den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, gilt dieses Gesetz entsprechend. Zuständig für das Verbot ist das Hofkontrollamt im Einvernehmen mit dem Staatsgerichtshof.

§ 6 Auflösung von Vereinen
Ein Entzug der Zulassung oder eine Zulassungsverweigerung ist möglich, wenn die Bedingungen aus den §§ 1, 2 nicht (mehr) erfüllt sind.


4. Abschnitt - Schlussbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach seiner Verkündung in Kraft.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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2

Samstag, 14. August 2004, 19:15

Gefällt mir gut. Sollte man noch hinzufügen, dass ein Verein auch wieder nach Nachfrage aufgelöst werden kann, wenn 2,3 nicht mehr existiert?
Viele Grüße

Dr. Thasco

Johanna Gutenberg

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3

Samstag, 14. August 2004, 19:57

ja, dem kann ich mich anschließen!

Clausi I. von Alpinia

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4

Samstag, 14. August 2004, 21:06

Zitat

Original von Dr. Thasco
Gefällt mir gut. Sollte man noch hinzufügen, dass ein Verein auch wieder nach Nachfrage aufgelöst werden kann, wenn 2,3 nicht mehr existiert?

Ich werde etwas entsprechendes einfügen, ja. 8)

Edit: §1I und §6 eingefügt.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Dr. Thasco

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5

Montag, 16. August 2004, 12:25

Habe nichts mehr auszusetzen.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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6

Montag, 16. August 2004, 14:02

Ich finde so auch nichts.

Dr. Thasco

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7

Mittwoch, 18. August 2004, 08:36

Dann bitte ich um die Abstimmung.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Jack Kröger

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8

Donnerstag, 19. August 2004, 10:01

Obriges Gesetz steht zur Abstimmmung.

Es kann wie immer mit Ja, Nein und Enthaltung gestimmt werden. Die Abstimmung läuft bis zum 23,08,2004.

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9

Donnerstag, 19. August 2004, 10:38

Ja.
MfG
Quentin Vaurien

Jack Kröger

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10

Donnerstag, 19. August 2004, 16:59

JA

Dr. Thasco

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11

Freitag, 20. August 2004, 08:18

JA.
Viele Grüße

Dr. Thasco

Johanna Gutenberg

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12

Montag, 23. August 2004, 10:28

Ja

Jack Kröger

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13

Montag, 23. August 2004, 15:03

Ich beende hiermit die Abstimmung.
Das Gesetz ist mit 4 Ja Stimmen angenommen.