Eure Majestät.
Das nachfolgende gesetz, wurde von der Volkskammer beschlossen.
Ich bitte euch dieses zu verkünden.
Königliches Gewerbegesetz
§1 Unternehmensform
Jede Unternehmung, dass im Königreich Alpinia wirtschaftet, muss nach einer der nachfolgenden Unter-nehmensformen spezifiziert werden.
§2 Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen
(1) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen wird von einem(r) oder mehreren eigenverantwortlichen Geschäftsführer(n)/in(nen) geleitet.
(2) Jeder Unternehmer haftet mit seinem/ihrem ganzen Privatvermögen. Die Einzel- oder Gesellschafts-unternehmen gehört nur einer realen Person.
(3) Ein Einzel- oder Gesellschaftsunternehmen muss die Abkürzung UmuH (Unternehmen mit uneinge-schränkter Haftung) im Unternehmensnamen tragen.
§3 Aktiengesellschaft / Enterprise
(1) Eine Aktiengesellschaft/ Enterprise ist eine juristische Person, die durch den Vorstand nach außen hin vertreten wird.
(2) Die Aktionäre sind Teilhaber einer Aktiengesellschaft und haften nur mit der Höhe ihrer Aktien.
(3) Um eine Aktiengesellschaft gründen zu können sind mindestens zwei Personen erforderlich, wobei eine Person eine natürliche Person sein muss.
(4) Aktiengesellschaften müssen nicht zwingend an einer Börse notiert werden.
(5) Eine Aktiengesellschaft muss die Abkürzung AG, Enterprise oder eine ähnliche Form im Unterneh-mensnamen tragen.
(6) Das erforderliche Stammkapital beträgt 30.000 A$.
§4 Staatliches Unternehmen
(1) Ein staatliches Unternehmen gehört mindestens zu 51% dem Staat. Des weiteren können auch pri-vate oder andere juristische Personen Anteile besitzen.
(2) Staatliche Unternehmen haben den Zweck, Versorgungsengpässe zu beheben und den Wettbewerb in der freien Wirtschaft anzukurbeln.
(3) Staatlichen Unternehmen werden durch den Hofkontrolleur oder durch einen von ihm bestellten Ge-schäftsführer vertreten.
(4) Staatliche Unternehmen müssen die Abkürzung KAS für königlich-alpinisches Staatsunternehmen.
(5) Staatliche Unternehmen dürfen nicht über den Rahmen einer allgemeinen Wirtschaftförderung hinaus, subventioniert werden
§5 Anmelde- und Homepagepflicht
(1) Jedes Unternehmen muss beim Hofkontrollamt (Homepage) angemeldet und genehmigt worden sein.
(2) Eine Unternehmung darf nur vom Hofkontrollamt genehmigt werden, wenn es eine erreichbare Ho-mepage nach §5 (3) gibt.
(3) Die Homepage einer Unternehmung muss Name der Unternehmung, Unternehmensform, alle Eigen-tümer (bei einer Aktiengesellschaft sind Kleinaktionäre ausgenommen), Höhe des Stammkapitals und den Firmensitz (wahlweise mit Niederlassungen) beinhalten.
(4) Ein Unternehmen verliert seine Zulassung, wenn $5 (3) nicht mehr erfüllt ist.
§6 Besitzbestimmungen
(1) Bei Ausbürgerung eines Bürgers, geht sein Besitz an Firmen und Kapital an der Staat über.
(2) Bei Übergang einer Firma von Privat- in Staatsbesitz aufgrund von Ausbürgerung, hat das Hofkon-trollamt des Königreichs Alpinia eine Ausschreibung mit dem Ziel der Reprivatisierung zu starten. Schei-tert diese Ausschreibung, bleibt die Firma in Staatsbesitz.
§7 Gültigkeit und Übergangsbestimmungen
(1) Das Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Homepagepflicht muss innerhalb von 21 Tagen nach in Kraft treten des Gesetzes erfüllt werden.
(3) Bis zu der Einführung der Wirtschaftssimulation gilt §3(6) nicht.