Eure Majestät.
Das nachfolgende Gesetz, wurde von der Volkskammer beschlossen.
Ich bitte euch dieses zu verkünden.
Königliches Wirtschaftsgesetzbuch
§ 1 Grundlage
(1) Grundlage für die Durchführung der Wirtschaftssimulation im Königreich Alpinia ist ein von der Volkskammer durch Beschluss zu bestimmendes Bankensystem.
(2) Steht diese Grundlage nicht zur Verfügung, so gelten die sich darauf beziehenden gesetzlichen Regelungen als außer Kraft.
§ 2 Teilnahme
(1) Jede Rechtsperson des Königreiches Alpinia besitzt das Recht zur Teilnahme an der Wirtschaftssimulation. Eine Teilnahmepflicht besteht nicht.
(2) Übernimmt ein nicht an der Wirtschaftssimulation teilnehmender Bürger ein besoldetes Amt, so entfällt die Besoldung für dieses Amt.
§ 3 Währung
(1) Die offizielle Währung des Königreiches Alpinia ist die alpinische Krone (¢).
(2) Die offizielle Gestaltung der verschiedenen Münzen und Scheine obliegt dem Lordkanzler durch eine Verordnung gemäß Art. 5 Abschnitt II Sek. 4 des Grundgesetzes.
§ 4 Königliche Reichsbank
(1) Die Königliche Reichsbank ist offizielle Notenbank des Königreiches Alpinia.
(2) Die Aufgaben der Königlichen Reichsbank umfassen die Bereitstellung von Girokonten für alle Rechtspersonen des Königreiches Alpinia, die Steuerung der Geldmenge und das Kreditgeschäft, soweit keine anderen Banken im Gebiet des Königreiches tätig sind.
(3) Die Leitung der Geschäfte der Königlichen Reichsbank obliegt dem Hofkontrollamt.
(4) Innerhalb des Königreiches existiert ein absolutes Bankgeheimnis. Eine Weitergabe von Informationen ist nur an berechtigte staatliche Organe zulässig, die Informationen sind vertraulich zu behandeln. Eine Aufhebung ist ansonsten nur in begründeten, besonderen Ausnahmefällen durch ein spezielles Gesetz, welches für jeden Fall einzeln zu verabschieden ist, möglich.
§ 5 Finanzen des Königreiches
(1) Die Volkskammer ist berechtigt, über die Erhebung und die Höhe von Steuern und Zöllen per Beschluss zu entscheiden. Steuerpflicht besteht am Ort der Erstellung oder Verrichtung einer Ware oder Dienstleistung sowie am Wohnsitz, Zollpflicht für in das Königreich eingeführte Waren und Dienstleistungen.
(2) Die Volkskammer entscheidet über die Verwendung der eingenommenen Gelder über den monatlich zu bestimmenden Reichshaushalt.
(3) Die Besoldung öffentlicher Ämter wird durch königliches Dekret geregelt, dem die Volkskammer zustimmen muss.
§ 6 Erbrecht
(1) Im Falle des Todes einer Staatsbürgerin oder eines Staatsbürgers fallen seine gesamten Vermögenswerte an den Staat, sofern nicht ein Testament besteht, dass die Verteilung des hinterbliebenden Vermögens regelt.
(2) Ein Testament ist grundsätzlich vor dem Tod beim Staatsgerichtshof zu hinterlegen. Nachgereichte Testamente sind ungültig.