Hier der Teil II des Abschnittes 3 des Vetrages:
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ABSCHNITT III - Organe
§9
(1) Die Organe der Union sind:
(a) der Unionsrat;
(b) die Kommission;
(c) der Wirtschafts, Sozial- und Kulturrat;
(d) der Gerichtshof.
(2) Die Schaffung anderer Organe kann der Unionsrat beschließen.
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Teil II - Die Kommission
§14
(1) Die Kommission setzt sich aus den Außenministern oder anderen, von den Regierungen der Mitgliedstaaten benannten Ministern oder Bevollmächtigten zusammen.
(2) Die Kommission kommt mindestens einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Ersuchen zweier Mitgliedstaaten kann er sich auch zu einer Sondersitzung treffen.
§15
(1) Die Kommission trifft ihre Entscheidungen im Konsens oder bei Scheitern mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliedstaaten der Union.
(2) Zwei Drittel der gesamten Mitgliedschaft der Union bilden bei jedem Treffen der Versammlung die notwendigen Stimmen für die Beschlussfähigkeit.
§16
(1) Die Kommission koordiniert und trifft Entscheidungen über Maßnahmen in Bereichen, die für die Mitgliedstaaten von gemeinsamem Interesse sind, darunter die folgenden:
(a) Außenhandel;
(b) Umweltschutz, humanitäre Maßnahmen und Katastrophenhilfe;
(c) Wissenschaft und Technologie;
(d) Nationalitäts-, Aufenthalts- und Einwanderungsfragen;
(e) die Schaffung eines Systems von arethanischen Auszeichnungen, Medaillen und Preisen.
(2) Die Kommission ist dem Unionsrat gegenüber verantwortlich. Sie prüft Angelegenheiten, die an sie verwiesen werden und überwacht die Umsetzung der vom Unionsrat formulierten Maßnahmen.
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