Alpinisches Verwaltungszustellungsgesetz (AVwZG)
vom xx. yy 2005
§ 1 [Erfordernis der Zustellung]
Zugestellt wird, wenn ein Hofdossier schriftlich erlassen wird. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind zu beachten.
§ 2 [Art der Zustellung]
(1) Die Zustellung kann erfolgen durch:
1. die Post (Email) oder
2. die Behörde (PN über das Forum).
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den möglichen Zustellungsarten.
§ 3 [Empfangsbekenntnis]
Die Zustellung erfolgt mittels Empfangsbekenntnis. Der Empfänger zeichnet dieses bei Erhalt des Schriftstückes ab; es ist zu den Akten zu legen.
§ 4 [Verweigerung der Annahme]
Wird die Annahme der Zustellung verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurück zu lassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt; sie ist aktenkundig zu machen.
§ 5 [Öffentliche Zustellung]
Durch öffentliche Zustellung kann zugestellt werden, wenn
1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist oder
2. die Zustellung durch die Post erfolglos bleibt.
§ 6 [Inkraftreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.