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Clausi I. von Alpinia

Seine Majestät

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1

Freitag, 17. Juni 2005, 23:39

Verwaltungszustellungsgesetz

Werte Exzellenz, Herr Präsident des Hauses,

Wir legen hiermit der Volkskammer den folgenden Beschlussantrag vor:

Zitat

Alpinisches Verwaltungszustellungsgesetz (AVwZG)
vom xx. yy 2005


§ 1 [Erfordernis der Zustellung]
Zugestellt wird, wenn ein Hofdossier schriftlich erlassen wird. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind zu beachten.

§ 2 [Art der Zustellung]
(1) Die Zustellung kann erfolgen durch:
1. die Post (Email) oder
2. die Behörde (PN über das Forum).
(2) Die Behörde hat die Wahl zwischen den möglichen Zustellungsarten.

§ 3 [Empfangsbekenntnis]
Die Zustellung erfolgt mittels Empfangsbekenntnis. Der Empfänger zeichnet dieses bei Erhalt des Schriftstückes ab; es ist zu den Akten zu legen.

§ 4 [Verweigerung der Annahme]
Wird die Annahme der Zustellung verweigert, so ist das Schriftstück am Ort der Zustellung zurück zu lassen. Die Zustellung gilt damit als bewirkt; sie ist aktenkundig zu machen.

§ 5 [Öffentliche Zustellung]
Durch öffentliche Zustellung kann zugestellt werden, wenn
1. der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist oder
2. die Zustellung durch die Post erfolglos bleibt.

§ 6 [Inkraftreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Wir bitten, diesen Antrag der Volkskammer zur Diskussion vorzulegen.
Clausi von Plausibel
als Clausi I. König von Alpinia

Jack Kröger

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2

Dienstag, 21. Juni 2005, 11:52

Als Beschlussantrag 08 / 21.06.2005 / Alpinisches Verwaltungszustellungsgesetz (AVwZG) der Volkskammer zur Diskussion vorgelegt.