Nachfolgendes Gesetz steht zur Abstimmung.
Bitte stimmen Siemit Ja, Nein oder Enthaltung.
Die Abstimmung endet am 24.06.2005 um 12 Uhr.
Gesetz über die Rückerstattung von steuerfreien Geldumsatzsteuerbeiträgen
§ 1
§ 6 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen wird wie folgt neu gefasst:
§ 6 [Geldumsatzsteuerfreie Einkünfte]
Geldumsatzsteuerfrei sind:
a) das transferierte Vermögen infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung und
b) die transferierten monetären Unterstützungen aus staatlichen oder privaten Mitteln zwecks Lebensunterhaltung, die nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden.
§ 2 [Anspruch auf Rückerstattung von steuerfreien Geldumsatzsteuerbeiträgen]
(1) Anspruch auf Rückerstattung der Geldumsatzsteuerbeiträge der steuerfreien Einkünfte nach § 6 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern und Zöllen hat
a) jede Privatperson und
b) alle anerkannten, sozialdienliche Einrichtungen.
(2) Der Anspruch muss einmalig und schriftlich bei der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
§ 3 [Geldumsatzsteuererklärung]
(1) Der Anspruchsberechtigte muss in den ersten drei Werktagen des laufenden Monats seine Geldumsatzsteuererklärung für den Zeitraum des vorangegangenen Monats bei der zuständigen Behörde einreichen. Hierzu ist der, der Anlage 1 beigefügte Vordruck zu verwenden.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat alle angeforderten Nachweise unverzüglich vorzulegen.
§ 4
Dieses Gesetz tritt zum Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.