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Jack Kröger

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1

Dienstag, 21. Juni 2005, 11:55

Beschlussantrag 09 / 21.06.2005 / Alpinisches Verwaltungsgebührengesetz (AVwGG)

Folgender Antrag liegt der Volkskammer zur Diskussion vor. Die Diskussion ist frühestens am 24.06.2005 um 12 Uhr beendet, spätestens am 01.07.2005 um 12 Uhr.

Zitat

Alpinisches Verwaltungsgebührengesetz (AVwGG)
vom xx. yy 2005


§ 1 [Erhebung von Gebühren]
(1) Für Verwaltungstätigkeiten werden nach diesem Gesetz Gebühren erhoben, wenn die Beteiligten zu der Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben haben.
(2) Verwaltungstätigkeiten sind neben Amtshandlungen auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

§ 2 [Gebührendossier]
Über die Erhebung von Gebühren entscheidet die Behörde, die die Verwaltungstätigkeit ausübt, mit Erlass des Gebührendossiers. Das Gebührendossier entfällt, wenn die Gebührenerhebung mit dem Hofdossier, zu dessen Erlass die Beteiligten Anlass gegeben haben, entschieden wird.

§ 3 [Höhe der Gebühren]
(1) Die Höhe der Gebühren ist in der Anlage geregelt.
(2) Ist für den Ansatz von Gebühren ein Rahmen bestimmt, so ist bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Alpinische Kronen festzusetzen.

§ 4 [Gebührenbefreiung]
(1) Gebühren werden nicht erhoben für
1. mündliche Auskünfte,
2. Verwaltungstätigkeiten, zu denen eine Behörde Anlass gegeben hat.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungstätigkeit
1. ganz oder teilweise abgelehnt,
2. zurückgenommen, bevor die Verwaltungstätigkeit beendet ist,
so kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
(3) Von der Erhebung eine Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht.

§ 5 [Gebührenschuld]
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der zu einer Verwaltungstätigkeit Anlass gegeben hat.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der Verwaltungstätigkeit oder mit der Rücknahme des Antrages.
(3) Gebühren werden mit Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

§ 6 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

Anlage zum Verwaltungsgebührengesetz

Es werden gemäß § 3 des Verwaltungsgebührengesetzes die folgenden Gebühren erhoben:

Tätigkeit : Gebühr in Kronen

1. Aktenüberlassung; Aktenversendung
1.1. Wenn automatisiert erfolgt: -frei-
1.2. Ansonsten je Vorgang: 15,00

2. Auskünfte aus Registern und Karteien
2.1. Wenn automatisiert beantwortet wird: -frei-
2.2. Wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind: 15,00 bis 50,00

3. Amtshandlungen
3.1. Genehmigungen, Erlaubnisse, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und sonstige Amtshandlungen, soweit sie nicht automatisier erfolgen: 10,00 bis 1.000,00
3.2. Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit der Rechtsbehelf keinen Erfolg hat: 5,00 bis 500,00
3.3. Nachforschungen nach dem Erfolg einer Überweisung: 25,00

4. Abgabe von amtlichen Druckstücken
4.1. je Druckstück: 5,00
4.2. jedoch mindestens: 12,00

5. Mahngebühren
5.1. je Mahnung: 10,00
5.2. jedoch mindestens: 25,00

Dr. Thasco

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2

Mittwoch, 22. Juni 2005, 12:24

Unser Volk hat keine Arbeit, es verdient nichts, und soll dann Verwaltungsgebühren zahlen? Ich vermisse zwei Dinge: Was ist mit Sozialschwachen Leuten? Was ist mit Leuten, die an der WiSim nicht teilnehmen wollen?
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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3

Mittwoch, 22. Juni 2005, 18:05

Zu den sozial Schwachen: Sie § 4 Absatz 3!

Zu den nicht Teilnehmenden: Siehe Wirtschaftsgesetz!
Clausi von Plausibel
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Donnerstag, 23. Juni 2005, 07:35

Zu den Nichtteilnehmenden: ok.

Zu den Sozialschwachen: Naja, dat ist aber n bisschen schwammig, oder? Ich meine, mal ganz provokant formuliert: Der Staat hat an Sozialschwachen doch kein öffentliches Interesse, oder? ;)
Viele Grüße

Dr. Thasco

Clausi I. von Alpinia

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5

Donnerstag, 23. Juni 2005, 16:29

Nun mal abwarten und Likör trinken... Ich habe hier einen Entwurf für ein Sozialgesetz vorliegen, der auch diesen Punkt klärt.
Clausi von Plausibel
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Montag, 27. Juni 2005, 13:20

Allerdings sollte Seine Majestät das erwähnte Sozialgesetzbuch vielleicht schon der Volkskammer vorstellen, damit in diesem Falle auch ein eindeutiger Meinungsfindungsprozess abgeschlossen werden kann.

Denn ohne eine disbezügliche Kenntnis der zukünftigen Regelung, kann ich die geäußerte Skepsis seiner heiligen Eminenz nachvollziehen.
MfG
Quentin Vaurien

Dr. Thasco

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7

Montag, 27. Juni 2005, 20:44

Zitat

Original von Quentin Vaurien
seiner heiligen Eminenz


*hust* (schauen Sie mal genau im Titelaturgesetz nach, Exzellenz. ;) )
Viele Grüße

Dr. Thasco

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Montag, 27. Juni 2005, 21:49

*hust, hust*

Uups, verzeiht mir Eure Heiligkeit! :verbeug:
MfG
Quentin Vaurien

Jack Kröger

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9

Freitag, 1. Juli 2005, 11:29

So die Dieksuiion ist beendet.
Die Abstimmung ist in Kürze offen.