Es soll über folgenden Antrag abgestimmt werden:
Königliches Gesetz über die Feiertage
vom xx. yyy 2005
§ 1 [Arbeitsruhe]
(1) Die Sonntage und die Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) Von der Arbeitsruhe ausgenommen sind die Tätigkeiten der Gendarmerie, Feuerwehr, medizinischen Einrichtungen, sonstige Hilfs- und Pflegeeinrichtungen, Verkehrs- und Postbetriebe und Tätigkeiten, die zur Versorgung mit elektrischem Strom, Wasser und Gas notwendig sind.
(3) Möchte ein Arbeitnehmer jedoch an Feiertagen seiner Arbeit nachgehen, so ist dies zu gewähren.
§ 2 [Gültigkeit von Feiertagen]
Die festgelegten staatlichen Feiertage sind gültig für alle alpinischen Staatsbürger, die kirchlichen Feiertage für die Mitglieder der orthodox-bastarischen Religion.
§ 3 [Staatliche Feiertage]
Als staatliche Feiertage werden die folgenden festgelegt:
07.02. - Tag der Einheit
01.09. - Tag der Monarchie
12.11. - Nationalfeiertag
23.12. - Tag der Demokratie
31.12. - Jahresend
§ 4 [Kirchliche Feiertage]
Arbeitnehmern ist an den kirchlichen Feiertagen der orthodox-bastardischen Kirche Zeit zu geben, an den Feierlichkeiten teilzunehmen, soweit keine betrieblichen Notwendigkeiten dem entgegen stehen.
§ 5 [Inkrafttreten]
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Bitte stimmen sie mit Ja, Nein oder Enthaltung.